1. Die
ab 01.03.2018 zu besetzende Stelle der Leitung für das Referat „Wirtschaft und
Finanzen“ (Ref. II) wird nicht ausgeschrieben.
2. Die
Amtszeit des wieder zu wählenden berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das
Referat II wird auf sechs Jahre vom 01. März 2018 bis 29. Februar 2024
festgesetzt.
3. Die
Wahlhandlung zur Besetzung des Referates II soll in der Stadtratssitzung am
30.03.2017 erfolgen.
4. Das
berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in Besoldungsgruppe B 4 nach Anlage 1 zum
Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG eingestuft.
5. Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.
6. Zur Wahl für das Amt des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für Referat II wird Herr Konrad Beugel, geboren am 04.06.1965, der derzeitige Leiter des Referates „Wirtschaft und Finanzen“ vorgeschlagen.
7. Für die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat II wird gemäß Ablaufplan in der Anlage verfahren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit dem Ende der Wahlperiode zum 28.02.2018 ist die Stelle der Referatsleitung des Referates Wirtschaft und Finanzen wieder zu besetzen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zu Ziffer 2 des Antrags: Amtszeit
Nach Art. 41 Abs. 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Es wird vorgeschlagen die Höchstwahlzeit auf sechs Jahre festzulegen. Dies entspricht den Festlegungen der bisherigen Wahlperioden. Die Wiederwahl des berufsmäßigen Stadtratsmitglieds soll zeitnah erfolgen, damit im Falle des Scheiterns der Wiederwahl, das dann erforderliche Ausschreibungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Zu Ziffer 3 des Antrags: Wahlhandlung
Die Wahl soll in der Stadtratssitzung am 30. März 2017 erfolgen.
Zu Ziffer 4 des Antrags: Besoldung
Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit der Anlage 1 Nr. 2 KWBG ist das Amt des
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes in folgende Besoldungsgruppe zugeordnet:
Erlangen B
3 / erste Amtszeit
B
4 / weitere Amtszeiten
Im Falle einer Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers für das Referat II ist dieser
in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen.
Zu Ziffer 5 des Antrags: Dienstaufwandsentschädigung
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 46 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 c der Anlage 2 zum KWBG.
Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei kreisfreien Städten
über 100.000 Einwohner 584,82 bis 1.116,99 EUR.
Den berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedern wurde der höchstmögliche Betrag der Dienstaufwandsentschädigung
erstmals im Mai 1989 gewährt. Dies wurde bei den nachfolgenden
Referatsneubesetzungen immer wieder bestätigt. Nachdem sich die für die Gewährung
dieser Entschädigung die Voraussetzungen nicht geändert haben, wird vorgeschlagen,
den Höchstsatz von 1.116,99 EUR weiter zu gewähren.
Anlagen: Ablaufplan