Das Auftragen einer Grenzmarkierung für Halt- und
Parkverbote in der Hertleinstraße Höhe Anwesen Nummer 7 wird umgesetzt.
Der CSU-Fraktionsantrag Nr. 19/2017 vom 9.2.2017 ist abschließend bearbeitet.
Rechtliche
Beurteilung
Bei der im Antrag genannten "Sperrfläche" handelt
es sich um eine "Grenzmarkierung für Park- und Haltverbote" (VZ 299
StVO). Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer
Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. Das Parken vor Gehwegabsenkungen
ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 5 StVO verboten.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen - zu den auch
die Markierungen gehören - und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo
dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Im Regelfall
bedarf es demnach vor Gehwegabsenkungen keiner zusätzlichen Markierung. Nachdem
jedoch die Absenkung im Bereich des Anwesens Hertleinstraße 7 sehr unscheinbar
ist und häufig übersehen wird, kann im Zuge der Ausübung des pflichtgemäßen
Ermessens vom Regelfall abgewichen und im Interesse der Barrierefreiheit die
beantragte Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (VZ 299 StVO) aufgetragen
werden.
Die verkehrsrechtliche Anordnung (Anlage 2) wurde am
28.2.2017 erstellt und zum Vollzug an den Straßenbaulastträger übermittelt. Mit
der Umsetzung ist im Frühjahr zu rechnen, sobald die Temperaturen das Markieren
wieder zulassen.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
werden aus der Haushaltsstelle für laufenden Unterhalt verwendet
sind nicht vorhanden
Anlagen: Fraktionsantrag Nr. 19/2017 (Anlage 1)
Verkehrsrechtliche
Anordnung mit Plan vom 28.2.2017 (Anlage 2)