Betreff
Anbringen einer Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote in der Hertleinstraße; Fraktionsantrag der CSU Stadtratsfraktion Nummer 19/2017 vom 9.2.2017
Vorlage
32-1/055/2017
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Das Auftragen einer Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote in der Hertleinstraße Höhe Anwesen Nummer 7 wird umgesetzt.
Der CSU-Fraktionsantrag Nr. 19/2017 vom 9.2.2017 ist abschließend bearbeitet.


Mit Fraktionsantrag Nr. 1972017 vom 9.2.2017 beantragt die CSU-Stadtratsfraktion das Anbringen einer "Sperrfläche" (Verkehrszeichen 299 StVO) in der Hertleinstraße auf Höhe des Anwesens Nummer 7. Begründet wird der Antrag mit dem rechtswidrigen Zuparken einer Gehwegabsenkung, die für Rollstuhlfahrer sowie Bürger mit Gehhilfen zum Erreichen des Nahversorgungszentrums in der Michael-Vogel-Straße besonders wichtig ist. Bezüglich des vollständigen Antragstextes wird auf Anlage 1 Bezug genommen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der im Antrag genannten "Sperrfläche" handelt es sich um eine "Grenzmarkierung für Park- und Haltverbote" (VZ 299 StVO). Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. Das Parken vor Gehwegabsenkungen ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 5 StVO verboten.

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen - zu den auch die Markierungen gehören - und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Im Regelfall bedarf es demnach vor Gehwegabsenkungen keiner zusätzlichen Markierung. Nachdem jedoch die Absenkung im Bereich des Anwesens Hertleinstraße 7 sehr unscheinbar ist und häufig übersehen wird, kann im Zuge der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens vom Regelfall abgewichen und im Interesse der Barrierefreiheit die beantragte Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (VZ 299 StVO) aufgetragen werden.

Die verkehrsrechtliche Anordnung (Anlage 2) wurde am 28.2.2017 erstellt und zum Vollzug an den Straßenbaulastträger übermittelt. Mit der Umsetzung ist im Frühjahr zu rechnen, sobald die Temperaturen das Markieren wieder zulassen.

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             werden aus der Haushaltsstelle für laufenden Unterhalt verwendet

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Fraktionsantrag Nr. 19/2017 (Anlage 1)
                        Verkehrsrechtliche Anordnung mit Plan vom 28.2.2017 (Anlage 2)