- Der Stadtjugendring kann für die Stelle der Geschäftsführung ein Auswahlverfahren mit anschließender Stellenbesetzung durchführen.
- Dem Grundlagenvertrag mit dem Stadtjugendring wird vorbehaltlich der Genehmigung des Bayerischen. Jugendrings zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
1. Durch das Ausscheiden der
bisherigen Stelleninhaberin kann das Arbeitsverhältnis der Geschäftsführung des
Stadtjugendrings neu geregelt werden. Die bisherige Lösung (Einstellung beim
Stadtjugendamt als kommunale Jugendpflegerin, die Übertragung der Aufgaben als
Geschäftsführung des Stadtjugendrings und die überwiegende Nutzung der
Arbeitszeit für Geschäftsführungsaufgaben) kann durch eine Beschäftigung beim
Stadtjugendring mit dem Aufgabenkreis Geschäftsführung ersetzt werden. Bei
größeren Jugendringen ist diese Lösung bereits erfolgreich umgesetzt.
2. Durch die unter Nr. 1 vorgeschlagene Änderungen ergeben sich Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit des Stadtjugendrings mit dem Jugendamt Erlangen. Der
bisherige Grundlagenvertrag ist deshalb an die neuen Anforderungen unter
Beibehaltung der Parameter und Vorgaben der bisherigen erfolgreichen
Zusammenarbeit anzupassen. Insbesondere ist die Zusammenarbeit im Bereich
kommunale Jugendpflege fortzuentwickeln.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
1. Der Stadtjugendring stellt die Geschäftsführung selbst ein und erhält für die Personalkosten einen Zuschuss.
2. Der Grundlagenvertrag wird an die geänderten Verhältnisse angepasst (z.B. Vorlage 51/115/2016 Übertragung der Aufgabe moderne Kinder- und Jugendbeteiligung auf kommunale Jugendpflege/ SJR). Mit dem Vertrag werden darüber hinaus keine neuen zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Stadtjugendring wird fortgesetzt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
1. Die Dienst- und Fachaufsicht für die Geschäftsführung wird vom Stadtjugendring ausgeübt.
2. Die Prozesse und Strukturen werden auf Basis des vorgeschlagenen Grundlagenvertrages gemeinsam mit dem Stadtjugendring weiterentwickelt. Für den Bereich kommunale Jugend-pflege werden im Grundlagenvertrag gesonderte Regelungen für die Abstimmung zwischen dem Jugendamt und dem Stadtjugendring getroffen (§ 2 Abs. 4 des neuen Grundlagenvertra-ges). Der besonderen Bedeutung der Stelle des kommunalen Jugendpflegers wird durch die Zuordnung als Stabsstelle zur Vorsitzenden / dem Vorsitzenden Rechnung getragen (§ 2 Abs. 5).
Der Umfang der Aufgabe kommunale Jugendpflege wird in einer gesonderten – leichter an-passbaren Vereinbarung / Anlage - noch genauer definiert (§ 2 Abs. 6).
In den Grundlagenvertrag wurde auch eine Regelung für die Zusammenarbeit mit weiterem zusätzlichem Personal mit aufgenommen (§ 4 Abs. 4).
Weitere ergänzende Dokumente (Leistungsbeschreibungen, Aufgabenprofil kommunale Jugendpflege, etc.) werden gemeinsam mit dem Stadtjugendring entwickelt.
Die notwendigen Strukturen für die inhaltliche Abstimmung werden noch abgestimmt.
Über den Grundlagenvertrag hinaus erfolgt eine Steuerung durch die Bewilligung von Zu-schüssen und die Festlegung der Höhe der Zuschüsse.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
1. Soweit eine Besetzung bis zum 01.06.2017 erfolgen kann, werden
Haushaltsmittel für den notwendigen Personalkostenzuschuss in Höhe von ca.
30.000 Euro benötigt (52.000 Euro /12 x 7). Eine spätere Besetzung verringert
den Betrag.
Für die Finanzierung der
Personalkosten für die Geschäftsführung beim Stadtjugendring stehen folgende
Haushaltsmittel zur Verfügung:
- nicht ausgeschöpfte Sach- und Personalkostenzuschüsse an den Stadtjugendring
- Personalkostenerstattung aus der Planstelle 510 1005 für die bisherige
Geschäftsführung Stadtjugendring
Es wird davon ausgegangen, dass
die zusätzlich notwendigen Ausgaben einen Betrag von 20.000 Euro im Jahr 2017
nicht überschreiten.
Die finale Neuregelung soll im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2018 erfolgen.
2. Die vorgesehene
Aufgabenerfüllung wird durch eine entsprechende, an den Haushaltsmitteln
orientierte Finanzierung, sichergestellt.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw.
im Budget auf Kst 514090 /KTr 36250010 /Sk
531801
bzw.
Personalkostenerstattung Planstelle 510 1005
sind nicht vorhanden
Anlagen: neuer Grundlagenvertrag