Betreff
Sachstandsbericht unbegleitete minderjährige und junge volljährige Flüchtlinge
Vorlage
511/039/2017
Aktenzeichen
IV/51/SW009
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge/ Ausländer (umA)  gab es in den zurückliegenden Jahren immer wieder. Auch in Erlangen wurden diese Minderjährigen von der Jugendhilfe versorgt. Die Zahl dieser Gruppe nahm in 2014 und 2015 stark zu und wurde über Verteilungsverfahren zunächst bayern- ab November 2015 bundesweit an die Jugendämter zugewiesen. Die jeweiligen Kommunen waren gefordert für deren Unterbringung und jugendhilferechtlichen Hilfe zu sorgen. Das Stadtjugendamt hat diese Aufgabe mit einer hervorragenden Unterstützung und Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe gut meistern können.

 

Aktueller Stand:

 

Zum  1. Februar 2017 war das Stadtjugendamt für 75 Flüchtlinge, ausschließlich männliche junge Menschen, zuständig. 34 waren zum Stichtag minderjährig, 41 volljährig. In aller Regel wurden diese jungen Menschen während der Laufzeit der Jugendhilfe volljährig.

 

 

Die Verteilung der Einzelmaßnahmen stellt sich, wie folgt dar:

 

Minderjährige:

 

 

Hilfeart

Davon

 

Anzahl

Stationäre Hilfe

Pflegefamilie

Ambulante Hilfe

Schulbesuch

Ausbildung

 

Vollzeitbetreuung

teilzeitbetreut/Betreutes Wohnen

 

25

7

34

32

2

-

31

1

 

 

 

 

 

 

Volljährige:

 

Hilfeart

Davon

 

Anzahl

Stationäre Hilfe

Pflegefamilie

Ambulante Hilfe

Schulbesuch

Ausbildung

 

Vollzeitbetreuung

teilzeitbetreut/Betreutes Wohnen

 

8

15

41

23

1

17

31

7

 

 

Finanzen:

 

Grundsätzlich werden die Kosten für die in der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Hilfe für junge Volljährige Betreuten vom Bezirk erstattet. Für die unbegleiteten minderjährigen Ausländer werden die Kosten wiederum vom Freistaat dem Bezirk erstattet, so dass die Kommunen mit diesen Ausgaben nicht indirekt über die Bezirksumlage belastet werden.

 

Anders sieht es bei den jungen Volljährigen aus. Hier erstattet der Freistaat nur einen Teil der Kosten. Für Hilfen vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 werden 40,00 Euro/Tag und für 2018 mit 30 Euro/Tag erstattet. Insgesamt ist der Erstattungszeitraum auf 12 Monate begrenzt. Die tatsächlichen Kosten sind in der Regel wesentlich höher, so dass im Ergebnis die Bezirksumlage um 0,48 Hebesatzpunkten steigt. Für Erlangen bedeutet dies, daß sich der Anteil der Stadt Erlangen an der Finanzierung des Bezirks (Bezirksumlage) um ca. 2.000.000 Euro erhöht und somit der städt. Haushalt um diesen Betrag belastet wird. Die Kosten für junge volljährige Ausländer werden so teilweise kommunalisiert.

 

Hintergrund ist die Haltung des Freistaats, dass die Hilfe für junge Volljährige zumindest für den Bereich der Flüchtlinge auf ein Mindestmaß beschränkt werden soll. Eine Überversorgung soll vermieden werden. Hierzu ist seitens der Verwaltung des Jugendamts festzustellen, dass das Jugendamt Erlangen sich auch bei Hilfen für junge Volljährige am Gesetz orientiert. Dieses gibt auch für den Personenkreis der jungen Volljährigen den Leistungskanon vor, der je nach Bedürfnislage sowohl ambulante, als auch stationäre Leistungen vorsieht. Eine davon abweichende Behandlung von jungen Volljährigen allein wegen ihres Flüchtlingsstatus ist gesetzeswidrig und angesichts der vorliegenden Problematik auch nicht angezeigt.

 

Der Freistaat ist im Übrigen das einzige Bundesland, das die Kosten für junge Volljährige in diesem Maße kommunalisiert. In Nordrhein-Westfalen werden z.B. grundsätzlich alle Kosten erstattet, die im Rahmen der Jugendhilfe anfallen. Über die Art der Maßnahme entscheidet das Jugendamt anhand des individuellen Bedarfs des jungen Volljährigen, Einschränkungen gibt es nicht, also auch keine Begrenzung auf 12 Monate.

 

Natürlich versucht das Jugendamt durch die Bereitstellung passgenauer Hilfen auch die Kosten zu minimieren. So wird in Zusammenarbeit mit den Rummelsbergern derzeit ein Anwesen in der Schillerstraße ausgebaut mit dem Ziel, dort im Wesentlichen niederschwellige Hilfen nach § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) anzubieten.

 

Sozialpädagogische Arbeit

 

Ziel der Arbeit des Jugendamtes ist es, die jungen Menschen zu fördern und so die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit voranzutreiben. Dabei ist die Verselbstständigung der jungen Menschen permanentes Thema, die pädagogischen Maßnahmen sind auf dieses Ziel ausgerichtet. Bei den jungen Flüchtlingen steht Deutschlernen und parallel der Schulbesuch ganz oben. Die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge besuchen zumeist die Schule, im Regelfall die entsprechenden Klassen in der Berufsschule.

Die Jugendhilfemaßnahme wird in Form von Hilfeplangesprächen durch das Jugendamt begleitet und gesteuert. Im Vorfeld der Volljährigkeit wird die Perspektive des jungen Menschen ausführlich mit dem jungen Menschen, seinem Vormund und den Fachkräften der Jugendhilfeeinrichtung besprochen und geklärt. Eine Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für junge Volljährige nach    § 41 SGB VIII, also nach Erreichen der Volljährigkeit, ist nur auf Antrag des jungen Menschen und wenn er Bedarfe in der Persönlichkeitsentwicklung hat, möglich. Dieser Bedarf wird bereits im Vorfeld in der Hilfeplanung ermittelt, geklärt und nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII entschieden. Bei einem größeren Teil der jungen Flüchtlinge zeigt sich ein erheblicher Bedarf in der Persönlichkeitsentwicklung, für eine eigenständige Lebensführung sind diese jungen Menschen noch nicht umfeldgerecht in der Lage. Die Hinführung zu Selbstständigkeit und Selbstverantwortung steht im Mittelpunkt der Hilfe für junge Volljährige. Die Abgrenzung zwischen der Hilfe für junge Volljährige und Maßnahmen nach § 13 - Jugendsozialarbeit ist an dem Bedarf und daraus folgenden erforderlichen pädagogischen Arbeit zu entscheiden. Bei  § 13 steht die schulische und berufliche Ausbildung im Vordergrund, während sich bei Hilfen nach § 41  das Hauptaugenmerk auf die Persönlichkeitsentwicklung, die noch nicht soweit verfestigt ist, dass der jungen Mensch über ausreichende Handlungskompetenzen zur Bewältigung von Lebensereignissen verfügt, richtet, ohne die schulische bzw. berufliche Perspektive zu vernachlässigen.

Im Bereich des Stadtjugendamtes endeten Hilfen zur Erziehung für unbegleitete minderjährige Flüchtlingen mit Anschlussmaßnahmen nach § 41 in Form der Fortführung der stationären Maßnahme, mit Hilfen in der Form des betreuten Wohnens, mit begleitenden ambulanten Hilfen, mit Maßnahmen im ambulanten Bereich nach § 13 und mit der Entlassung in die Selbstverantwortung ohne weitere Hilfen durch das Jugendamt. 

 

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Anlagen: