Betreff
Fraktionsantrag der Grüne Liste-Stadtratsfraktion Nr. 175/2016 vom 29.11.2016;
Regelung der Bedingungen für die Zuständigkeiten des BWA
Vorlage
63/145/2017
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag Nr. 175/2016 der Grüne Liste-Stadtratsfraktion vom 29.11.2016 ist damit bearbeitet.

 


Einleitung

 

Mit dem Fraktionsantrag Nr. 175/2016 bemängelt die Grüne Liste-Stadtratsfraktion, dass sich aus § 12 Nr. 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen (GeschO) nicht eindeutig ergibt, wann ein Bauvorhaben dem Bauausschuss vorgelegt werden muss. Insbesondere biete die Formulierung „Befreiungen und Ausnahmen von erheblicher Bedeutung“ Interpretationsspielraum und sei nicht eindeutig.

 

Es wird daher beantragt, dass

 

-       die Verwaltung einen Vorschlag unterbreitet, bei welchen Befreiungen und Ausnahmen eine erhebliche Bedeutung vorliegt

 

-       der Bauausschuss über Bauvorhaben des staatlichen Bauamtes, die von städtebaulichem Interesse sind, informiert wird

 

 

Auszug aus der GeschO

 

§ 12 Nr. 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Erlangen regelt u.a., welche Baugesuche im Bauausschuss behandelt werden müssen:

 

-       Baugesuche, soweit sie in besonderem Maße öffentliche Belange tangieren

-       Baugesuche von besonderer infrastruktureller, wirtschaftlicher oder sozialer Bedeutung

-       Befreiungen und Ausnahmen von erheblicher Bedeutung

-       Baugesuche während der Aufstellung eines Bebauungsplanes

-       Baugesuche im Außenbereich, soweit sie von Bedeutung sind

 

 

 

 

Ausnahmen und Befreiungen von erheblicher Bedeutung

 

Aus Sicht der Verwaltung wurden in der GeschO hinsichtlich der Zuständigkeit des Bauausschusses (im Übrigen auch an anderen Stellen) bewusst Formulierungen gewählt, die Interpretationsspielraum bieten. Nahezu alle Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, etc. enthalten unbestimmte Begriffe, deren Bedeutung im Wege der Auslegung ermittelt werden muss. Dies geschieht in der Regel mit der Intention, dass zukünftige Entwicklungen nicht von vornherein durch eine konkrete Formulierung ausgeschlossen sind und dass in der Vollzugspraxis bestimmte Einzelfälle sach- und situationsgerecht behandelt werden können.

 

Genauso verhält es sich auch im Falle der Befreiungen und Ausnahmen von erheblicher Bedeutung. Neben den im Fraktionsantrag angesprochenen Festsetzungen zur GRZ und GFZ können Bebauungspläne eine große Zahl verschiedenster Festsetzung enthalten (vgl. § 9 BauGB), von denen theoretisch befreit werden kann. Es ist schlicht und einfach nicht möglich, all diese Fälle vorab zu regeln und festzulegen, wann eine erhebliche Bedeutung vorliegt.

Darüber hinaus sind bestimmte Grenz- oder Schwellenwerte auch nicht zielführend, da in jedem Einzelfall unterschiedliche Faktoren betrachtet und abgewogen werden müssen (z.B. Auswirkungen auf die Nachbarschaft, das Baugebiet oder die Gesamtstadt, gestalterische, wirtschaftliche, infrastrukturelle, ökologische oder soziale Aspekte, politische Entwicklungen, etc.). Dies kann dazu führen, dass in bestimmten Fällen eine geringfügige Überschreitung der GRZ schon eine erhebliche Bedeutung bekommt, während in anderen Fällen eine deutlich größere Überschreitung keine besondere Relevanz hat. Des Weiteren gibt es Bauvorhaben, die mehrere Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen benötigen, die möglicherweise einzeln betrachtet geringfügig wären, in ihrer Gesamtheit aber eine erhebliche Bedeutung bekommen können. Isolierte Befreiungen von Festsetzungen zur Gestaltung von Gauben, Dachformen oder Eingrünungen oder Befreiungen hinsichtlich der Situierung von Nebenanlagen haben jedoch in der Regel keine erhebliche Bedeutung.

 

Die Verwaltung vertritt daher die Ansicht, dass die Formulierungen in der GeschO nicht geändert werden sollten, damit weiterhin sachgerechte Einzelfallentscheidungen getroffen werden können. Starre Grenz- oder Schwellenwerte würden dazu führen, dass dem Bauausschuss entweder eine Vielzahl von laufenden Verwaltungsangelegenheiten vorgelegt werden muss, was sich negativ auf die Genehmigungszeiten auswirken würde oder dass dem Bauausschuss bedeutsame Vorhaben nicht vorgelegt werden, weil bestimmte Grenzwerte nicht erreicht sind.

 

 

Bauvorhaben des staatlichen Bauamtes

 

Bauvorhaben des staatlichen Bauamtes, die von städtebaulichem Interesse sind, werden schon jetzt dem Bauausschuss vorgelegt. Dies resultiert aus den entsprechenden Formulierungen der GeschO („Baugesuche, soweit sie in besonderem Maße öffentliche Belange tangieren“, Baugesuche von besonderer infrastruktureller, wirtschaftlicher oder sozialer Bedeutung“). Zur Auslegung der Begriffe „besonderem Maße“ bzw. „besonderer Bedeutung“ gilt das oben Ausgeführte.

 


Anlage:          Fraktionsantrag Nr. 175/2016 der Grüne Liste-Stadtratsfraktion