Betreff
Neufassung der Benutzungsordnung des Naherholungsgebietes Dechsendorfer Weiher
Vorlage
52/131/2017
Aktenzeichen
I/52
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Neufassung der „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Naherholungsgebietes
Dechsendorfer Weiher“ (siehe Anlage 1) wird zugestimmt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Neufassung der Benutzungsordnung des Naherholungsgebietes Dechsendorfer Weiher.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nach Beauftragung eines Gutachtens wurde eine Neufassung durch das Sportamt in Absprache mit dem Rechtsamt gestaltet und wurde zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Nutzungsbedingungen und die Verordnung für die Regelung des Gemeingebrauchs im Naherholungsgebietes Dechsendorfer Weiher stammen aus dem Jahr 1976. Dabei sind Regelungen enthalten, die zum Teil keine Anwendung mehr finden (z.B. Spiel- und Grillbereich Giesberg sind entfallen). Weiterhin ist dabei der Badebetreib als Naturbad definiert. Die Nutzungsordnung geht davon aus, dass es sich bei den für den Badebetrieb vorgesehenen Zonen um Naturbäder handelt. Dies entspricht jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr der Rechtslage. Nach dem Merkblatt 94.12 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes“ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. und des BUNDESFACHVERBANDES ÖFFENTLICHE BÄDER E. V. ist eine Definition vorgesehen, die zwischen der Begrifflichkeit eines „Naturbades“ und einer „Badestelle“ unterscheidet.

Das Sportamt hat im Jahr 2016 ein Gutachten durch die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. erstellen lassen. Dabei wird bestätigt, dass es sich am Dechsendorfer Weiher um eine Badestelle und nicht um ein Naturbad handelt. Vergleiche hierzu auch die Vorlage 52/106/2016 Badeaufsicht Dechsendorfer Weiher (Anlage 2)

An Badestellen muss eine Beaufsichtigung des Badebetriebes durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorgehalten werden. Der Verkehrssicherungspflichtige kann einen Wasserrettungsdienst einrichten, z. B. bei hohem Badegastaufkommen. Dies ist nach wie vor durch eine vertragliche Regelung mit der DLRG Dechsendorf an Wochenenden gewährleistet.

Deshalb ermöglicht die neue Regelung dem Personal vor Ort, sich stärker mit Pflege der Anlage und Unterhaltsarbeiten beschäftigen zu können.

Auch die Suche nach geeignetem Personal wird künftig erleichtert. Das Rettungsschwimmerabzeichen in Silber ist nun nicht mehr Voraussetzung für die Besetzung dieser Stellen. Folglich lässt sich ableiten, dass bei gleichzeitiger Einhaltung der Vorgaben zur Verkehrssicherungspflicht ein verbesserter Einsatz der Mitarbeiter möglich sein wird.

 


Anlagen:        1: Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Naherholungsgebietes
Dechsendorfer Weiher

2: Vorlage 52/106/2016 Badeaufsicht Dechsendorfer Weiher