Kreuzstraße 4, Gemarkung Tennenlohe; Fl.-Nr. 72;
Az.: 2016-1277-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und eine der erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben
hervor?)
Bebauungsplan: |
T249 |
Gebietscharakter: |
Dorfgebiet
(MD) |
Widerspruch
zum Bebauungsplan: |
1.)
Überschreitung der Baugrenzen durch das Wohnhaus im Nord-Westen um |
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu
erzielen?)
Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen
Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 72, Gemarkung
Tennenlohe. Das Grundstück grenzt sowohl an die Kreuzstraße als auch an die
Straße Lannersberg, von welcher der Bestand erschlossen wird. Das Grundstück
hat eine Größe von 2.062 m², wovon gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. T249, in dessen Geltungsbereich sich das Vorhaben befindet, ca. 60 Prozent
zur Bebauung vorgesehen sind. Das Vorhaben liegt in einem festgesetzten
Dorfgebiet. Für das auf dem Grundstück befindliche landwirtschaftliche
Nutzgebäude wurde der Abbruch angezeigt. Die abzubrechende Scheune befindet
sich noch innerhalb der zu bebauenden Grundstücksfläche. Die Baugrenze verläuft
ca. 1,30 m parallel zur nordwestlichen Außenkante dieses Gebäudes. Das neu
geplante Wohnhaus wird mit im Mittel ca. 4,0 m deutlich über diese Grenze
hinaus noch weiter in den nordwestlichen, nicht zu bebauenden
Grundstücksbereich verschoben, um eine effektivere Ausnutzung des Grundstückes
zu erreichen. Doppelgarage und Zufahrt liegen gänzlich außerhalb der
Baugrenzen. Das Vorhaben soll zukünftig von der Kreuzstraße aus erschlossen
werden.
Das Vorhaben widerspricht in mehrfacher Hinsicht den
Zielen des Bebauungsplanes Nr. T249:
·
Das Wohnhaus
befindet sich auf der Nord-West-Seite mit ca. 48 m² seiner Grundfläche
außerhalb der Baugrenzen.
·
Die Doppelgarage
mit der Zufahrt befindet sich außerhalb der Baugrenzen.
·
Die geplante
Dachform (Walmdach) widerspricht der festgesetzten Dachform (Satteldach).
Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze
wird befürwortet.
Eine Zulassung der Doppelgarage mit Zufahrt außerhalb
der Baugrenzen wird befürwortet.
Eine Befreiung für die Errichtung eines Walmdaches
anstelle des im rechtskräftigen Bebauungsplan T249 festgesetzten Satteldaches
wird nicht befürwortet, da die in der Umgebung vorhandene und dem Planungsziel
entsprechende Dachlandschaft durchwegs homogen durch Satteldächer
charakterisiert ist.
Sonstiges:
Zudem wurde die Rückstauebene in der
Entwässerungsplanung und ein geschützter Baum in der Planung bisher nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller erhielt ein Anschreiben zur Umplanung.
Das als beispielhaft für eine abweichende Dachform
angeführte Anwesen Kreuzstraße 8 hat ein Satteldach mit eingeschifftetem Anbau
mit Satteldach und entspricht somit den Vorgaben des Bebauungsplanes.
Das ebenso als beispielhaft für eine abweichende Dachform angeführte Anwesen Dornberg-straße 9 ist eingeschossig und hat ein Dach, das nach Osten als Satteldach und nach Westen als Walmdach ausgebildet ist. Beantragt war ein reines Walmdach. In der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses des Stadtrates vom 03.10.1978 wurde beschlossen, dass die Genehmigung bezüglich der Walmdachausführung mit der Auflage erteilt werden kann, dass die Dachausbildung an der östlichen Grundstücksgrenze durch einen Giebel (Satteldach) erfolgt. In Summe wurde bei diesem Vorhaben einer einzelnen Befreiung nur teilweise zugestimmt. Die Genehmigung erfolgte am 24.11.1978.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht
werden?)
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Ein Nachbar hat in Vertretung unterzeichnet.
Anlagen: Ansichten mit Grundriss Erd- und Obergeschoss, verkleinert
Luftbild
Lageplan