Betreff
Rechtliche Überprüfung der Verordnung der Stadt Erlangen über die Freigabe weiterer Verkaufssonntage - Fraktionsantrag der Erlanger Linken Nr. 178/2016 vom 04.12.2016
Vorlage
30/047/2016
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung im Sachbericht werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Fraktionsantrag Nr. 178/2016 der Erlanger Linken vom 04.12.2016 ist damit bearbeitet.


Die Verordnung der Stadt Erlangen über die Freigabe weiterer Verkaufssonntage und über den Ladenschluss aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen und über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember in der heute gültigen Fassung hat der Stadtrat bereits in seiner Sitzung vom 25. Januar 2001 beschlossen. Sie ist am 2. Februar 2001 in Kraft getreten. Seitdem dürfen zu drei festen Terminen im Jahr (während des Augustmarktes, während des Erlanger Herbstes und des Erlanger Frühlings) die Geschäfte am Sonntag von 13.00 - 18.00 Uhr öffnen.

Mit Änderungsverordnung vom 03. Juli 2008, die am 11. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde lediglich der Geltungsbereich der Sonntagsöffnung während des Augustmarktes auf bestimmte Innenstadt-Straßenzüge eingeschränkt. Eine weitere Änderung erfolgte bis heute nicht.

 

Aus rechtlicher Sicht ist zu der Erlanger Verordnung Folgendes festzustellen:

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung werden für den Erlass von neuen Verordnungen zur Offenhaltung von Geschäften an Sonntagen nach § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) einige Formalien gefordert, insbesondere soll die Kommune vor Erlass eine Prognose zu den Besucherströmen erstellen, ob der Beweggrund für den Besuch die inmitten stehende Veranstaltung ist und nicht die Öffnung der Läden am Sonntag. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden.

 

Sofern für alte Verordnungen überhaupt maßgeblich, spielt dies im vorliegenden Fall keine Rolle, da die Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Stadt Erlangen ein Jahr ab Rechtskraft der Verordnung beträgt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und diese Frist hier schon lange abgelaufen ist. Die Erlanger Regelung ist bestandskräftig. Dies ist auch der entscheidende Unterschied zu den Rechtsverordnungen z.B. in München oder auch in Nürnberg, die erst neu erlassen worden waren.

 

Zudem darf auch darauf hingewiesen werden, dass es im Vorfeld des Erlasses der Erlanger Verordnung am 27. September 2000 einen runden Tisch gab, an dem neben der Stadtverwaltung und allen Stadtratsfraktionen folgende Organisationen teilgenommen haben: die Katholische und die Evangelische Kirche, das Gewerbeaufsichtsamt, das Industrie- und Handelsgremium Erlangen, der Einzelhandelsverband sowie die Gewerkschaft HBV mit einigen Betriebsräten. Bei diesem runden Tisch wurde der dann vom Stadtrat beschlossene Text der Verordnung vorberaten und so von diesem Gremium befürwortet.


Eine Verpflichtung der Stadt Erlangen, die bestandskräftige Verordnung aufzuheben, besteht daher nicht.

 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Fraktionsantrag Nr. 178/2016 der Erlanger Linken vom 04.12.2016