1. Die Ausführungen der Verwaltung im Sachbericht werden zur
Kenntnis genommen.
2. Der Fraktionsantrag Nr. 178/2016 der Erlanger Linken vom 04.12.2016 ist
damit bearbeitet.
Die
Verordnung der Stadt Erlangen über die Freigabe weiterer Verkaufssonntage und
über den Ladenschluss aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen und über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember in der heute
gültigen Fassung hat der Stadtrat bereits in seiner Sitzung vom 25. Januar 2001
beschlossen. Sie ist am 2. Februar 2001 in Kraft getreten. Seitdem dürfen zu
drei festen Terminen im Jahr (während des Augustmarktes, während des Erlanger
Herbstes und des Erlanger Frühlings) die Geschäfte am Sonntag von 13.00 - 18.00
Uhr öffnen.
Mit Änderungsverordnung
vom 03. Juli 2008, die am 11. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde lediglich
der Geltungsbereich der Sonntagsöffnung während des Augustmarktes auf bestimmte
Innenstadt-Straßenzüge eingeschränkt. Eine weitere Änderung erfolgte bis heute
nicht.
Aus
rechtlicher Sicht ist zu der Erlanger Verordnung Folgendes festzustellen:
Nach
der aktuellen Rechtsprechung werden für den Erlass von neuen Verordnungen zur
Offenhaltung von Geschäften an Sonntagen nach § 14 Ladenschlussgesetz
(LadSchlG) einige Formalien gefordert, insbesondere soll die Kommune vor Erlass
eine Prognose zu den Besucherströmen erstellen, ob der Beweggrund für den
Besuch die inmitten stehende Veranstaltung ist und nicht die Öffnung der Läden
am Sonntag. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise
auf Befragungen zurückgegriffen werden.
Sofern
für alte Verordnungen überhaupt maßgeblich, spielt dies im vorliegenden Fall
keine Rolle, da die Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag gegen die
Verordnung der Stadt Erlangen ein Jahr ab Rechtskraft der Verordnung beträgt (§
47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und diese Frist hier
schon lange abgelaufen ist. Die Erlanger Regelung ist bestandskräftig. Dies ist
auch der entscheidende Unterschied zu den Rechtsverordnungen z.B. in München
oder auch in Nürnberg, die erst neu erlassen worden waren.
Zudem
darf auch darauf hingewiesen werden, dass es im Vorfeld des Erlasses der
Erlanger Verordnung am 27. September 2000 einen runden Tisch gab, an dem neben
der Stadtverwaltung und allen Stadtratsfraktionen folgende Organisationen
teilgenommen haben: die Katholische und die Evangelische Kirche, das
Gewerbeaufsichtsamt, das Industrie- und Handelsgremium Erlangen, der
Einzelhandelsverband sowie die Gewerkschaft HBV mit einigen Betriebsräten. Bei
diesem runden Tisch wurde der dann vom Stadtrat beschlossene Text der
Verordnung vorberaten und so von diesem Gremium befürwortet.
Eine Verpflichtung der Stadt Erlangen, die bestandskräftige Verordnung
aufzuheben, besteht daher nicht.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Fraktionsantrag Nr. 178/2016 der Erlanger Linken vom 04.12.2016