SPD-Fraktionsantrag Nr. 090/2016
1. Die Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen (Anlage 1, Entwurf vom 1.12.2016) wird hiermit beschlossen.
2. Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 090/2016 vom 13.09.2016 ist damit bearbeitet.
Der Bayerische Landtag hat am 2. August 2016 das Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung (GVBL S. 246) beschlossen, das am 1. September 2016 in Kraft getreten ist. Im Bayerischen Bestattungsgesetz wurde der Art. 9a (Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) neu eingefügt. Hiernach haben die Kommunen die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden.
Die SPD-Fraktion hat mit ihrem Fraktionsantrag vom 13.09.2016 beantragt, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung auch in Erlangen das Verbot des Aufstellens von mit Kinderarbeit produzierten Grabsteinen umgesetzt wird.
Die Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes lautet wie folgt:
„Art. 9a
Verbote von
Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1)1Der
Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass Grabsteine und
Grabeinfassungen aus Naturstein nur
aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von
Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl II S. 1290, 1291) hergestellt worden
sind. ²Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2)1Der
Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch
1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen
aus Naturstein ausschließlich in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind,
oder
2. die
schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die
Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und
unangemeldet vor Ort überprüft wird
und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der
Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
²Ist die
Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der
Letztveräußerer schriftlich
1.
zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die
verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten
Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung
von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines
Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer
glaubhaft macht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein oder
deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt
wurden.“
Mit der
vorgelegten Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung macht die
Stadt von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch und nimmt auch in Erlangen das
Verbot der Aufstellung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit in die Bestattungs- und Friedhofssatzung auf.
Die Verwaltung wird auch die zuständigen Kirchengemeinden in Erlangen, die
einen kirchlichen Friedhof betreiben, auf das Verbot hinweisen.
Anlagen: 1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Bestattungs- und
Friedhofssatzung
vom 1. Dezember 2016
2. Fraktionsantrag der SPD-Fraktion vom 13.09.2016