Betreff
Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen;
SPD-Fraktionsantrag Nr. 090/2016
Vorlage
30/046/2016
Aktenzeichen
III/30, III/34
Art
Beschlussvorlage

1. Die Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen (Anlage 1, Entwurf vom 1.12.2016) wird hiermit beschlossen.

2.  Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 090/2016 vom 13.09.2016 ist damit bearbeitet.

 


Der Bayerische Landtag hat am 2. August 2016 das Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung (GVBL S. 246) beschlossen, das am 1. September 2016 in Kraft getreten ist. Im Bayerischen Bestattungsgesetz wurde der Art. 9a (Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) neu eingefügt. Hiernach haben die Kommunen die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden.

Die SPD-Fraktion hat mit ihrem Fraktionsantrag vom 13.09.2016 beantragt, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung auch in Erlangen das Verbot des Aufstellens von mit Kinderarbeit produzierten Grabsteinen umgesetzt wird.

Die Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes lautet wie folgt:

 

„Art. 9a

Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

(1)1Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur
aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. ²Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)1Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird

und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

²Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

 

Mit der vorgelegten Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung macht die Stadt von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch und nimmt auch in Erlangen das Verbot der Aufstellung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in die Bestattungs- und Friedhofssatzung auf.
Die Verwaltung wird auch die zuständigen Kirchengemeinden in Erlangen, die einen kirchlichen Friedhof betreiben, auf das Verbot hinweisen.

 


Anlagen:        1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung

                            vom 1. Dezember 2016

                        2. Fraktionsantrag der SPD-Fraktion vom 13.09.2016