hier: Anfragen zu TOP 21 -öffentlich-
Der Bericht der Verwaltung dient den Mitgliedern des BWA zur Kenntnis.
Die Anfrage von Herrn Stadtrat Goldenstein ist hiermit bearbeitet.
Die Frage wird von Seiten des Bauaufsichtsamtes wie folgt beantwortet:
Grundsätzlich ergibt sich die Anforderung von Umwehrungen (Geländer) aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayBO müssen bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke verkehrssicher sein.
Weitere Grundlage findet sich in Art. 36 Abs. 1 BayBO:
„In,
an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen
angrenzen
[…]
3. die freien Seiten von Treppenläufen,
Treppenabsätzen und Treppenöffnungen […]“
Diese Umwehrungen müssen gemäß Art. 36 Abs. 2 BayBO ausreichend hoch und fest sein. Aufgrund der hohen Besucherzahl der Bergkirchweih sowie der schwierigen Geländeverhältnisse und dem damit verbundenen Gefahrenpotential wurde bezüglich der Höhe der Geländer die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) als Orientierungshilfe herangezogen. Nach § 11 Abs. 2 VStättV müssen Umwehrungen, Geländer, Zäune, etc. mindestens 1,10 m hoch sein.