Betreff
Protokollvermerk aus der 9. Sitzung des Bauausschusses/Werkausschusses Entwässerungsbetrieb vom 11.10.2016;
hier: Anfragen zu TOP 21 -öffentlich-
Vorlage
63/131/2016
Aktenzeichen
VI/63
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient den Mitgliedern des BWA zur Kenntnis.

Die Anfrage von Herrn Stadtrat Goldenstein ist hiermit bearbeitet.


Herr Stadtrat Goldenstein fragte an, woraus sich die Grundlage für die Anforderung: „Bei Absturzhöhen über 0,50 m sind geeignete ausgebildete Umwehrungen (Geländer) anzubringen.“ (Auszug aus der BWA-Vorlage zum Sicherheitskonzept Bergkirchweih/TOP 20.9) ergibt.

 

Die Frage wird von Seiten des Bauaufsichtsamtes wie folgt beantwortet:

 

Grundsätzlich ergibt sich die Anforderung von Umwehrungen (Geländer) aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayBO müssen bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke verkehrssicher sein.

 

Weitere Grundlage findet sich in Art. 36 Abs. 1 BayBO:

 

„In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren

 

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen

 

[…]

 

3. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen […]“

 

Diese Umwehrungen müssen gemäß Art. 36 Abs. 2 BayBO ausreichend hoch und fest sein. Aufgrund der hohen Besucherzahl der Bergkirchweih sowie der schwierigen Geländeverhältnisse und dem damit verbundenen Gefahrenpotential wurde bezüglich der Höhe der Geländer die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) als Orientierungshilfe herangezogen. Nach § 11 Abs. 2 VStättV müssen Umwehrungen, Geländer, Zäune, etc. mindestens 1,10 m hoch sein.