Betreff
Maßnahme zur Verringerung der baulich bedingen Verkehrslärmbelastung durch die Bahnüberführung von der Fürther Straße zur Müllumladestation; Antrag aus der BÜV Bruck am 06.10.2015
Vorlage
31/128/2016
Aktenzeichen
I/31
Art
Beschlussvorlage

Es werden keine baulichen Maßnahmen am Straßenabschnitt Bahnüberführung von der Fürther Straße zur Müllumladestation geplant.

Der Antrag ist damit abschließend bearbeitet.


Es wurden Maßnahmen zur Verringerung der baulich bedingten Verkehrslärmbelastung durch die Bahnüberführung von der Fürther Straße zur Müllumladestation in der BÜV Bruck vom 06.10.2015 beantragt.

Der Bearbeitungsvermerk war ursprünglich auf Ref. VI ausgezeichnet. Im April 2016 wurde der Antrag in geänderter Zuständigkeit an das Umweltamt weitergeleitet. Da keine weiteren Informationen zur Verfügung standen, wurde gebeten, das Anliegen genauer zu beschreiben: Die Straße am Bahnübergang steigt steil an. Eine flachere Straße sei sinnvoll, um den Verkehr leiser zu gestalten.

Es wird um eine solche Maßnahme gebeten.

Die Rücksprache mit Amt 66-2 (Tiefbauamt/Betreib und Unterhalt Straßenbau) ergab, dass die Straße zwischen den Andreaskreuzen in der Baulast der DB Netzagentur liegt. Die DB Netzagentur wurde deshalb um Stellungnahme gebeten. Diese wurde am 28.10.2016 an das Umweltamt abgeben.

Bei Lärmberechnung werden erst Steigungen über 5 % als lärmrelevant angesehen. Die Steigung im Bereich der Bahnüberführung ist wesentlich geringer. Daher wird nicht mit einer merklichen Lärmreduzierung bei einem Umbau gerechnet.

Der Fahrbahnbelag am Bahnübergang ist vor ca. 2 Jahren durch die DB Netzagentur bereits erneuert worden. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
Eine Absenkung der Gleisgeometrie in dem Bereich ist aus Gründen der Trassierung (Brücke) nicht möglich. Es wäre lediglich eine Anhebung der Gradiente der Straße denkbar - dies müsste aber dann durch den Straßenbaulastträger erfolgen.
Grundsätzlich wäre auch die Beseitigung des Bahnübergangs  durch eine höhenfreie Kreuzung mit einer Brücke möglich, was einer sehr teuren und planfeststellungsrelevanten Maßnahme nach EKrG §3/13 (Eisenbahnkreuzungsgesetz) entspräche.

 

 


Anlagen: