Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, mit KommunalBIT AöR den öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß Anlage 1 zu schließen.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag dient dazu, die Leistungsbeziehung zwischen der Stadt Erlangen und KommunalBIT zu konkretisieren und die Gültigkeit des Servicekatalogs (Rahmenbedingungen, Bestellkatalog mit Verrechnungssätzen, Leistungsbeschreibungen, SLA) zwischen dem Leistungsempfänger und dem Dienstleiter zu vereinbaren.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ebenso ein wichtiges Kriterium im Sinne
des § 2b UStG, der unter weiteren Bedingungen die „umsatzsteuerrechtliche
Unternehmerschaft“ von öffentlichen-rechtlichen Betrieben beeinflussen wird.
Anlagen: Anlage 1: öffentlich rechtlicher Vertrag
Anlage 2: Servicekatalog Teil 1 „Rahmenvereinbarung für die Leistungserbringung“
Anlage 3: Servicekatalog Teil 4 „Service Level Agreements”