Betreff
Sachstandsbericht zur SGB II-Umsetzung in der Stadt Erlangen
Vorlage
50/069/2016
Aktenzeichen
V/50/VO001 T. 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.


1.    Aktuelle Zahlenentwicklung

Bei der Anzahl der Personen, die in Erlangen sich im SGB II-Leistungsbezug befinden, zeigt die Zahlenentwicklung im Laufe des Jahres 2016 einen leichten Trend nach oben. Dies dürfte wohl überwiegend dem spürbaren Zugang von Flüchtlingen (auch von außerhalb Erlangens) in den Rechtskreis SGB II geschuldet sein.

Dagegen sind sowohl die Arbeitslosenzahlen, wie auch die Arbeitslosenquoten in Erlangen – über das Jahr gesehen – stabil geblieben.

 

2.    Zu erwartende Bundesmittel in 2017

Ungeachtet des noch nicht beschlossenen Bundeshaushalts 2017 und ohne Berücksichtigung von Ausgaberesten und von Zusatzmitteln für flüchtlingsbedingte Mehrbedarfe hat das BMAS zu Planungszwecken unverbindlich mitgeteilt, mit welchen Verwaltungsmitteln und Eingliederungsmitteln des Bundes die Jobcenter im Haushaltsjahr 2017 rechnen können. Danach kann das Jobcenter Stadt Erlangen im kommenden Jahr – vorläufig und unverbindlich – mit der Zuweisung folgender Bundesmittel kalkulieren.

Verwaltungsmittel:                        3.114.046 € (Vorjahr: 2.876.167 €)

Eingliederungsmittel:                    2.043.934 € (Vorjahr: 2.075.943 €)

 

 

3.    Zum Stand der Abrechnungen mit dem BMAS

Neben der noch nicht abgeschlossenen Prüfung für 2015 ist seit längerem noch das endgültige Ergebnis der Prüfung für die Jahre 2010 – 2013 offen. Strittig ist dabei die Frage, ob Personalkosten für Sachbearbeiter – entsprechend dem Wortlaut der KoAVV – komplett spitz mit dem Bund abgerechnet werden können oder nur die auf die unmittelbare Fallbearbeitung entfallenden Zeitanteile. Nach Auslegung des Bundes sei die übrige Tätigkeit von Sachbearbeitern als Erfüllung von Querschnittsaufgaben zu bewerten und damit bereits mit der Gemeinkostenpauschale abgegolten.

 

Der Vorschlag des BMAS, diese Auffassung als Textänderung in die KoAVV aufzunehmen, war vom Bundesrat am 29.11.2013 eindeutig und klar abgelehnt worden. Dies hat das BMAS allerdings nicht davon abgehalten, knapp drei Wochen später – am 13.12.2013 – seine Auffassung gegenüber der Stadt Erlangen zu erzwingen. Wegen angeblich fehlerhafter Abrechnung wurden – mit einer bundesweit erstmalig angewandten Zwangsmaßnahme nach § 32 KoAVV – bei der Finanzierung der laufenden Jobcenterkosten der Stadt Erlangen ca. 170.000 € vorenthalten. Dagegen hat die Stadt Erlangen bekanntlich im Mai 2014 Klage zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und wird dabei vom Deutschen Städtetag und vom Deutschen Landkreistag unterstützt.

 

Im Mai 2015 hatte das BMAS einen ersten Teilbetrag von ca. 70.000 € an die Stadt Erlangen überwiesen, über den noch strittigen Restbetrag von knapp 100.000 € fand am 27.10.2016 die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht statt. Dabei zeigte sich sehr deutlich, dass die Stadt wohl gute Chancen auf einen umfassenden Erfolg ihrer Klage haben dürfte. Auf Wunsch der BMAS Vertreter wurde jedoch vom Gericht dem Bund nochmals eine abschließende Schriftsatzfrist bis zum 21.12.2016 eingeräumt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bund – trotz der klaren Signale des Gerichts -  doch noch eine obergerichtliche Entscheidung des Bundessozialgerichts anstreben will oder nicht.

 

Angesichts der bundesweiten Bedeutung dieses Rechtsstreits für alle 105 Optionskommunen hat der zuständige Bund-Länder-Arbeitskreis sich mittlerweile zur Installierung einer gesonderten Unterarbeitsgruppe zur Überarbeitung der KoAVV entschlossen, an der neben den kommunalen Spitzenverbänden auch Vertreter von Optionskommunen beteiligt werden sollen. Dabei sollen auch die weiteren, derzeit strittigen Auslegungsfragen zur KoAVV (z. B. Abrechenbarkeit von Säumniszuschlägen, Abrechenbarkeit der Pauschalsteuer auf tarifliche Beiträge zur Zusatzversorgungskasse, usw.) gelöst werden.

 

 

4.    Umsetzung der neuen Regelungen zur Wohnsitzzuweisung

Das Integrationsgesetz des Bundes ist im Wesentlichen zum 06.08.2016 in Kraft getreten. Darin sind auch Regelungen enthalten (§ 12a Aufenthaltsgesetz), die die Freizügigkeit anerkannter Flüchtlinge durch Wohnsitzauflagen für max. 3 Jahre beschränken (z. B. Kraft Gesetzes Beschränkung auf das Bundesland, dem man zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen war, bzw. Beschränkung auf ein bestimmtes Stadt oder Kreisgebiet durch evtl. gesonderten Bescheid der Regierung). Betroffen sind davon alle Personen, die seit dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind.

 

Zahlreiche Betroffene sind jedoch bereits vor dem 06.08.2016 – damals legal – umgezogen, z. B. in ein anderes Bundesland, und wären jetzt eigentlich wegen der gesetzlichen Wohnsitzauflage zum Rückumzug gezwungen. Im Laufe des Oktobers haben sich Bund und Länder auf einen einheitlichen Umgang mit diesen Rückwirkungsfällen verständigt. Danach wird in solchen Fällen generell ein Härtefall gem. § 12a Abs. 5 Nr. 2c Aufenthaltsgesetz vermutet, mit der Folge, dass auf einen Rückumzug verzichtet werden kann. Allerdings wurde abweichend davon für Nordrhein-Westfalen eine Sonderregelung zugestanden, wonach ein Härtefall in NRW nur dann angenommen wird, wenn schulpflichtige oder jüngere Kinder im Haushalt leben oder wenn bereits ein Integrationskurs begonnen wurde. Es ist folglich auch weiterhin mit Rückumzügen aus NRW zu rechnen.

 

In diesem Zusammenhang sind auch die gesetzlichen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit von Jobcentern angepasst worden. Danach ist nicht mehr nur der gewöhnliche Aufenthalt einer Person für die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters maßgeblich, sondern dieser muss auch mit einer eventuellen Wohnsitzzuweisung übereinstimmen (neuer § 36 Abs. 2 SGB II). Für Zweifelsfragen beim Auseinanderfallen von tatsächlichem Wohnsitz und Wohnsitzzuweisung haben BMAS und BA ein komplexes Weisungsregelwerk entwickelt – jeweils abhängig davon ob die Anerkennung der Schutzberechtigung zwischen dem 01.01.2016 und dem 05.08.2016, zwischen dem 06.08.2016 und dem 30.09.2016 oder ab dem 01.10.2016 erfolgt ist. Im entsprechenden Schreiben des BayStMAS vom 11.10.2016 heißt es dazu knapp: „Verstößt ein Betroffener gegen seine Wohnsitzzuweisung ist somit kein Jobcenter zuständig. … folglich kommen nur vorläufige Leistungen in Betracht.“

 

Es bleibt zu hoffen, dass uns beim Vollzug der gesetzlichen Wohnsitzregelungen, die ja vor allem auf Drängen der Kommunen geschaffen wurden, ein humaner Umgang mit Flüchtlingen gelingt.

 

 

 

 

 

5.    Geplante Änderung des UVG

Im Rahmen der Verhandlungen zur Neuordnung des Länderfinanzausgleichs haben die Regierungschefs von Bund und Ländern Mitte Oktober auch eine wichtige Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vereinbart. Die Frage der Finanzierung ist allerdings noch offen.

 

Erst vor wenigen Wochen wurde aus einer Studie der Bertelsmann Stiftung deutlich, wie wenig die einschränkenden Regelungen des derzeitigen Unterhaltsvorschussgesetztes gerade der stark von Armut betroffenen Gruppe der Alleinerziehenden weiterhilft. Umso wichtiger sind die Verbesserungen, die ab 01.01.2017 geplant sind: so soll nicht nur die für den Unterhaltsvorschuss bisher geltende Begrenzung der Bezugsdauer von max. 6 Jahren vollständig entfallen. Darüber hinaus soll auch die Altersgrenze der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, von 12 auf 18 Jahren angehoben werden.

 

 

6.    Änderung der Unbilligkeitsverordnung

Entsprechend dem Vorschlag der Koalitionsarbeitsgruppe „flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ hat das BMAS ab 01.01.2017 die sogenannte Unbilligkeitsverordnung geändert. Danach sind SGB II- Bezieher nicht mehr zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn trotz Bezugs dieser Rente der Bezug von Grundsicherung nach SGB II oder nach SGB XII weiter notwendig bleiben würde.

 

Da es für Jobcenter schwer möglich ist, die exakte Höhe einer vorgezogenen Altersrente - inklusive der Abschläge und der dann fällig werdenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – zu errechnen, soll nach der geänderten Verordnung eine pauschalierte Prüfung der Unbilligkeit erfolgen (wenn ein Teilbetrag von 70 % der zu erwartenden Regelaltersrente niedriger ist, als der aktuelle persönliche Grundsicherungsbedarf).

 

 

7.    Geplante Bundeserstattung des kommunalen Flüchtlings-KdU-Aufwandes

Bekanntlich haben sich Bund und Länder im Sommer darauf verständigt, dass die flüchtlingsbedingten Kosten für Unterkunft und Heizung in den Jahren 2016 – 2018 vollständig vom Bund übernommen werden. Betroffen sind die KdU-Kosten von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem erwerbsfähigen Flüchtling, der seit dem 01.01.2016 erstmals SGB II-Leistungen erhalten hat. Inzwischen befindet sich der entsprechende Gesetzesentwurf im parlamentarischen Verfahren.

 

Neben einer Reihe von Finanzhilfen für die Länder (Umsatzsteueranteil der Länder, Integrationspauschale für die Länder, Wohnungsbaumittel für die Länder, usw.) soll mit diesem Gesetzesentwurf insbesondere eine vollständige Entlastung der kommunalen Haushalte von den KdU-Kosten im SGB II für anerkannte Flüchtlinge erreicht werden. Dazu sind umfangreiche und hochkomplexe Änderungen im § 46 SGB II vorgesehen, weil diese Entlastung der Kommunen ab dem 01.01.2017 nach den „bei den BuT-Erstattungen bewährten Regelungen“ über eine pauschal umgerechnete Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung an die Länder umgesetzt werden soll, die die Länder dann an ihre Kommunen weiterleiten.

 

Dabei ergeben sich aus unserer Sicht sofort zwei Problembereiche:

 

·         Bei der vergleichbar konstruierten Verteilung der BuT-Bundeserstattungen an die bayerischen Kommunen wird die Stadt Erlangen vom Freistaat Bayern massiv benachteiligt – bei der Verteilung der flüchtlingsbedingten KdU-Erstattung ab 2017 droht das gleiche ungerechte Ergebnis. Im Rundschreiben des BayStMAS vom 25.10.2016 wurde dies auch bereits verbindlich festgelegt. Die Bundeserstattungen zum Ausgleich des flüchtlingsbedingten KdU-Aufwandes der Kommunen werden in Bayern nicht je nach dem örtlich tatsächlich erbrachten Aufwand, sondern nach landesweit gleichen Quoten auf die bayerischen Kommunen verteilt werden. Vor allem Großstädte, die -  wie Erlangen -  einen deutlichen Zuzug anerkannter Flüchtlinge von außerhalb registrieren und im SGB II einen überdurchschnittlich hohen KdU-Aufwand für den Personenkreis der anerkannten Flüchtlinge finanzieren müssen, werden dadurch erneut durch den Freistaat Bayern massiv finanziell benachteiligt. Dagegen werden Kommunen mit vergleichsweise wenig Flüchtlingen im SGB II-Bezug mit erheblichen Überschüssen beschenkt.

 

·         Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird bei der Ermittlung des flüchtlingsinduzierten KdU-Aufwandes nicht auf Daten der Kommunen, sondern der BA zurückgegriffen. Die BA-Statistik kann diese Zahlen derzeit zwar noch nicht liefern – laut Gesetzesbegründung wird sie aber bis zum Jahresende „…grundsätzlich in der Lage sein, darüber zu berichten“. Da in der Abteilung 501 ohnehin der gesamte Datenbestand erst in den letzten Wochen mit der Eintragung des jeweiligen Aufenthaltsstatus ergänzt wurde, haben wir gleich aus dem eigenen Datenbestand den zukünftig erstattungsfähigen KdU-Aufwand für Flüchtlinge für September 2016 ermittelt: 122.982,93 € (das entspricht ca. 13 – 14 % des Gesamtaufwandes für KdU-Kosten in Erlangen). Wir werden vorerst diese Daten weiter erheben, um einen Vergleich mit den, später von der BA gelieferten Daten ziehen zu können – und um die Frage der Benachteiligung bei der Verteilung der Bundeserstattungen besser bewerten zu können.

 

 

 


Anlagen:             1. Eckwerte

                               2. Mittelverbrauch

                               3. GGFA Sachstandsbericht

                               4. GGFA Arbeitsmarkprogramm 2017