Betreff
Errichtung eines Doppelhauses;
Krähenhorst 10/10a; Fl.-Nr. 3375/8;
Az.: 2016-924-VV
Vorlage
63/125/2016
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Baulinienplan:

64

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Widerspruch zum Baulinienplan:

Kein Widerspruch zum Baulinienplan, jedoch fügt sich das Vorhaben in der Betrachtungsweise nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Ortsbesichtigung:

ja

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das beantragte Bauvorhaben im Krähenhorst 10/10a liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 64, welcher lediglich die überbaubare Grundstücksfläche festsetzt und das Maß der baulichen Nutzung auf 2 Wohnschichten ( 2 Vollgeschosse) begrenzt. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich zunächst nach § 30 BauGB (Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Festsetzungen) und im Weiteren nach den Vorgaben des § 34 BauGB, wonach sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

 

Das Vorhaben weist keine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche auf und hält durch eine geschickte Höhenplanung im Staffelgeschoss (vgl. Ansicht West/Ost mit abgesenktem nördlichen Geschossteil) auch die festgesetzte Vorgabe von 2 Vollgeschossen ein. Von Seiten der Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben zwar dreigeschossig in das Orts- und Straßenbild wirkt, aber dass dies in Verbindung mit dem rechnerischen Nachweis, dass das Staffelgeschoss kein Vollgeschoss ist, rechtlich nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden kann.

 

In der Beurteilung nach § 34 BauGB ist jedoch festzustellen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, da die erzielten Wandhöhen von ca. 9,0 m (nördlicher Bereich des Staffelgeschosses) bis 9,7 m in der näheren Umgebung ohne Vorbild sind. Hier liegen die Wandhöhen bei Gebäuden mit 2 Vollgeschossen und aufgesetztem Satteldach (kein Vollgeschoss) zwischen 7,0 und 7,5 m.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist dem Vorhaben aus diesem Grund die Genehmigung zu versagen. Insbesondere auch, weil durch die Versagung eine städtebaulich nicht gewünschte Bezugsfallwirkung des Vorhabens vermieden wird.

 

Hinzuweisen ist noch darauf, dass seitens der Antragstellerin eine Umplanung des Vorhabens in ein genehmigungsfähiges Gebäude mit aufgesetztem Satteldach über dem 1. Obergeschoss abgelehnt wird. In der Argumentation der Antragstellerin wird aufgeführt, dass der First des aufgesetzten Satteldaches mit ca. 13,0 m Höhe deutlich über der hier beantragten Wandhöhe (9,0 m bis 9,7 m) liegen würde.

 

Die Verwaltung bewertet jedoch die Wirkung eines Gebäudes mit 2 Vollgeschossen und Satteldach in das Orts- und Straßenbild als unkritischer als die Wirkung des hier beantragten Vorhabens.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Soll lt. Antragstellerin nachgereicht werden; Ergebnisse liegen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage nicht vor. Ggf. wird ein veränderter Sachstand in der Sitzung mündlich vorgetragen.

 

 


Anlagen:             Lageplan M 1:1000 (1)
                               Ansicht Nord (2)
                               Ansicht Ost (3)
                               Ansicht Süd inkl. Vergleich zu einem Vorhaben mit Satteldach (4)
                               Ansicht West (5)
                               Grundriss EG (6)
                               Grundriss 1. OG (7)
                               Grundriss Staffelgeschoss (8)