Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) sollte zum 01.01.2017 geändert werden. Dieser Termin wurde hauptsächlich deswegen nicht eingehalten, weil es zwischen Bund und Ländern noch Abstimmungsbedarf wegen der Finanzierung gab.
Die Änderungen werden nun zum 01.07.2017 in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat am 23.01.2017 über die konkreten Eckpunkte der Ausweitung des
Gesetzes informiert. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte: (Auszug
aus der Meldung des Ministeriums – Stand 24.01.2017):
- Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau
und entlang der
Lebenswirklichkeiten zu verbessern,
wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten auf-
gehoben und die Höchstaltersgrenze von
derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
heraufgesetzt.
- Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige
Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
Hierdurch werden 46.000 Kinder zwischen
6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können. Das
gilt auch für alle Kinder, die
zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.
- Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls
einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf
SGB II-Leistungen angewiesen ist oder
wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein
eigenes Einkommen von mindestens 600
Euro brutto erzielt. Hierdurch werden 75.000 Kinder
erreicht. Auch für sie gibt es keine
Höchstbezugsdauer mehr. Mit dieser praktischen Umsetzung
wird der Forderung der Kommunen nach
Bürokratieabbau entsprochen.
- Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr soll
268 Euro monatlich betragen (0 bis 5
Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).
- Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Damit wird der
Forderung der Kommunen nach einer
Übergangszeit Rechnung getragen.
Die Gesetzesänderung geht mit einer Fallzahlmehrung und damit mit einem zusätzlichen personellen Bedarf einher.
Die Bearbeitung der UVG-Fälle erfolgt derzeit durch 3 Personen, mit einer Wochenarbeitszeit von je 37 Stunden. Eine Erhöhung der Arbeitszeit wird beantragt.
Der Personalmehrbedarf soll durch eine Organisationsuntersuchung unter Berücksichtigung der besonderen Erlanger Verhältnisse ermittelt werden. Erste Abstimmungsgespräche haben bereits stattgefunden. Darauf aufbauend ist dann die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal, EDV, Räume, etc.) zu planen.