Betreff
Mehrbelastungen durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
Vorlage
51/122/2016
Aktenzeichen
IV/51/HP003
Art
Mitteilung zur Kenntnis

 

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) sollte zum 01.01.2017 geändert werden. Dieser Termin wurde hauptsächlich deswegen nicht eingehalten, weil es zwischen Bund und Ländern noch Abstimmungsbedarf wegen der Finanzierung gab.

 

Die Änderungen werden nun zum 01.07.2017 in Kraft treten.

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 23.01.2017 über die konkreten Eckpunkte der Ausweitung des Gesetzes informiert. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte: (Auszug aus der Meldung des Ministeriums – Stand 24.01.2017):

- Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der
  Lebenswirklichkeiten zu verbessern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten auf-
  gehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.

- Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben.
  Hierdurch werden 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können. Das
  gilt auch für alle Kinder, die zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.

- Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls
  einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf
  SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein
  eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch werden 75.000 Kinder
  erreicht. Auch für sie gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr. Mit dieser praktischen Umsetzung
  wird der Forderung der Kommunen nach Bürokratieabbau entsprochen.

- Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll
  268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

- Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Damit wird der Forderung der Kommunen nach einer
  Übergangszeit Rechnung getragen.

 

 

 

Die Gesetzesänderung geht mit einer Fallzahlmehrung und damit mit einem zusätzlichen personellen Bedarf einher.

 

 

 

Die Bearbeitung der UVG-Fälle erfolgt derzeit durch 3 Personen, mit einer Wochenarbeitszeit von je 37 Stunden. Eine Erhöhung der Arbeitszeit wird beantragt.

 

 

 

Der Personalmehrbedarf soll durch eine Organisationsuntersuchung unter Berücksichtigung der besonderen Erlanger Verhältnisse ermittelt werden. Erste Abstimmungsgespräche haben bereits stattgefunden. Darauf aufbauend ist dann die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal, EDV, Räume, etc.) zu planen.