Röttenbacher Straße 23; Fl.-Nr. 16/2;
Az.: 2016-660-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
D 206 |
Gebietscharakter: |
Dorfgebiet (MD) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Überschreitung der Baugrenze nach Süden Überschreitung der Grundflächenzahl Überschreitung der Traufhöhe bei Haus A (südliches Gebäude) Überschreitung der Dachneigung |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Auf dem Grundstück Röttenbacher Str. 23 sollen in zwei Gebäuden insgesamt 20 Wohneinheiten entstehen. 18 Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht, zwei sind oberirdisch angeordnet. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von Süden, von der Röttenbacher Straße aus.
Eine im Juni eingereichte Planung hätte sehr umfangreiche Befreiungen vom Bebauungsplan D 206 benötigt (Überschreitung der Baugrenze nach Norden, GFZ 0,95 anstatt 0,8, Traufhöhe 8,0 m anstatt 6,0 m). Die damalige Planung wurde von der Verwaltung nicht befürwortet, die Bauherrin wurde zur Umplanung aufgefordert. Die nun vorliegende Planung ist das Ergebnis eines Bauberatungsgesprächs und hat die Baugrenzenüberschreitung, die Dichte und die Traufhöhe deutlich im Vergleich zur ursprünglichen Planung reduziert. Insbesondere wird die Baugrenze zur Nachbarbebauung im Norden nun eingehalten.
Dem Protokollvermerk vom 20.09.2016 wurde durch erneute Planänderung in angemessener Weise Rechnung getragen. Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage wurde seitens der Bauherrin von der Ost- an die Westgrenze des Baugrundstücks verlegt.
Sie befindet sich damit in ausreichender Entfernung zur Kurve mit Einmündung der Hemhofener Straße in die Röttenbacher Straße. Die Traufhöhe des nördlichen Gebäudes wurde von 6,43 m auf 6,00 m reduziert und entspricht nun der im Bebauungsplan festgesetzten.
Folgende Befreiungen vom Bebauungsplan D 206 werden im Rahmen der neuen, hier vorliegenden Planung beantragt:
1. Überschreitung
der Baugrenze nach Süden:
Die Südwestecke des südlichen Gebäudes liegt um 1,23 qm außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche. Die Befreiung kann erteilt werden, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und da die Überschreitung aufgrund der
Geringfügigkeit städtebaulich vertretbar ist.
2. Überschreitung
der Grundflächenzahl:
Die GFZ beträgt 0,87, im Bebauungsplan sind 0,8 festgesetzt. Eine geringfügige
Überschreitung von ca. 10 % wird zugunsten der Schaffung von Wohnraum
befürwortet. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist
städtebaulich vertretbar.
3. Überschreitung
der Traufhöhe:
Festgesetzt sind 6,0 m, die Traufhöhe von Haus A (südliches Gebäude) beträgt
zur Straße 6,80 m. Dies ist der gemeinsamen Tiefgarage geschuldet, welche sich
mit internen Rampen dem ansteigenden Gelände bestmöglich anpasst. Eine
geringfügige Anschüttung des Geländes und daraus resultierender höherer
Traufhöhe (diese wird ab der natürlichen Geländeoberkante gemessen) ist nicht
vermeidbar. Die Überschreitung von 80 cm berührt die Grundzüge der Planung
nicht und ist städtebaulich vertretbar. Die Traufhöhe des nördlichen Gebäudes
entspricht mit 6,00 m der im Bebauungsplan festgesetzten.
4. Überschreitung
der Dachneigung:
Festgesetzt sind Satteldächer mit 25° bis 35°, geplant ist eine Dachneigung von
36°. Die Überschreitung von einem Grad ist geringfügig, das Dachgeschoss ist
kein Vollgeschoss. Die Befreiung kann ebenfalls befürwortet werden, da auch
hier die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung
städtebaulich vertretbar ist.
5.
Nachbarliche Interessen werden durch die
Befreiungen nicht beeinträchtigt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Wurde durchgeführt, aber keine Unterschriften erteilt.
Anlagen: Lageplan
Protokollvermerk
aus dem BWA am 20.09.2016