Röttenbacher Straße 23; Fl.-Nr. 16/2;
Az.: 2016-660-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
D 206 |
Gebietscharakter: |
Dorfgebiet (MD) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Überschreitung der Baugrenze nach Süden Überschreitung der Grundflächenzahl Überschreitung der Traufhöhe Überschreitung der
Dachneigung |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Auf dem Grundstück Röttenbacher Str. 23
sollen in zwei Gebäuden insgesamt 20 Wohneinheiten entstehen. 18 Stellplätze
werden in einer Tiefgarage untergebracht, zwei sind oberirdisch angeordnet. Die
Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt von Süden, von der Röttenbacher Straße aus.
Eine im Juni eingereichte Planung hätte sehr
umfangreiche Befreiungen vom Bebauungsplan D 206 benötigt (Überschreitung der
Baugrenze nach Norden, GFZ 0,95 anstatt 0,8, Traufhöhe 8,0 m anstatt 6,0 m).
Die damalige Planung wurde von der Verwaltung nicht befürwortet; die Bauherrin
wurde zur Umplanung aufgefordert. Die nun vorliegende Planung ist das Ergebnis
eines Bauberatungsgesprächs und hat die Baugrenzenüberschreitung, die Dichte
und die Traufhöhe deutlich im Vergleich zur ursprünglichen Planung reduziert.
Insbesondere wird die Baugrenze zur Nachbarbebauung im Norden nun eingehalten.
Folgende Befreiungen vom Bebauungsplan D 206
werden im Rahmen der neuen, hier vorliegenden Planung beantragt:
Überschreitung der Baugrenze nach Süden:
Die Südwestecke des südlichen Gebäudes liegt um 1,23 qm außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche. Die Befreiung kann erteilt werden, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und da die Überschreitung aufgrund
der Geringfügigkeit städtebaulich vertretbar ist.
Überschreitung der Grundflächenzahl:
Die GFZ beträgt 0,87, im Bebauungsplan sind 0,8 festgesetzt. Eine geringfügige
Überschreitung von ca. 10% wird zugunsten der Schaffung von Wohnraum
befürwortet. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist
städtebaulich vertretbar.
Überschreitung der Traufhöhe:
Festgesetzt sind 6,0 m, die Traufhöhe von Haus A (südliches Gebäude) beträgt
zur Straße 6,80 m. Die Traufhöhe nach Norden ist mit 6,43 m geringer. Dies ist
der gemeinsamen Tiefgarage geschuldet, welche sich mit internen Rampen dem
ansteigenden Gelände bestmöglich anpasst. Eine geringfügige Anschüttung des
Geländes und daraus resultierender höherer Traufhöhe (diese wird ab der
natürlichen Geländeoberkante gemessen) ist nicht vermeidbar. Die Überschreitung
von 80 cm berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist städtebaulich
vertretbar.
Überschreitung der Dachneigung:
Festgesetzt sind Satteldächer mit 25° bis 35°, geplant ist eine Dachneigung von
36°. Die Überschreitung von einem Grad ist geringfügig, das Dachgeschoss ist
kein Vollgeschoss. Die Befreiung kann ebenfalls befürwortet werden, da auch
hier die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich
vertretbar ist.
Nachbarliche Interessen werden durch die
Befreiungen nicht beeinträchtigt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Wurde durchgeführt, aber keine Unterschriften erteilt.
Anlage: Lageplan