Allee am Röthelheimpark 41; Fl.-Nr. 1945/717;
Az.: 2016-1085-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das
Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
377 |
Gebietscharakter: |
Mischgebiet MI 1 |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
-
Art der Nutzung (Wohnen) im 3. Obergeschoss -
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um
3,00 m |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist, das Grundstück entlang der Allee am
Röthelheimpark mit einem viergeschossigen
Multifunktionsgebäude zu bebauen. Im Erdgeschoss befinden sich Büroflächen
sowie die notwendigen Stellplätze als Inhouse-Parkierung mit Duplex- Parkern
(„Teil-Tiefgarage“). Im 1. und 2. Obergeschoss befinden sich Büroflächen, das 3. Obergeschoss ist zurückversetzt
in Form eines Penthouses mit vier Wohnungen geplant.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 377, im festgesetzten Mischgebiet MI1. Das Vorhaben widerspricht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich seiner Gebäudehöhe sowie der Art
der Nutzung (Wohnen) im 3. Obergeschoss.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
1. Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe
Die maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,50 m wird um 3,00 m überschritten.
Bei der geplanten Bebauung werden die Bauflucht und die Fassadenhöhe durch die dreigeschossige Bebauung (EG-2.OG) der benachbarten Gebäude mit 12,50 m aufgenommen. Die Überschreitung von 3,00 m ergibt sich durch die Errichtung eines von der Dachkante zurückversetzten 3. Obergeschosses mit vier Penthouse-Wohnungen. Gemäß Bebauungsplan darf die zulässige Gebäudehöhe von 12,50 m ausnahmsweise um bis zu 2,00 m für haustechnische Anlagen wie Aufzugsüberfahrten und Lüftungseinrichtungen überschritten werden.
2. Art der baulichen Nutzung
Wohnungen sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 im
Mischgebiet MI1 entlang der Allee am Röthelheimpark nicht zulässig.
Diese Festsetzung begründet sich zum einen darin, dass nach Süden auf die
lärmintensive Allee am Röthelheimpark Wohnungen nur unter großen
Einschränkungen möglich sind. Der Antragsteller hat mit seiner Planung
dahingehend reagiert, dass er die vier Penthouse-Wohnungen stark zurückversetzt
von der Allee angeordnet hat. Durch die Vorlage eines schalltechnischen
Gutachtens wurde nachgewiesen, dass unter Einhaltung der Ergebnisse des
Gutachtens gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Zum anderen soll im südlichen
Teilgebiet des Plangebietes der gewerbliche Schwerpunkt überwiegen. Die
beantragte Wohnnutzung mit einem Anteil > 15% der Gebäudefläche stellt unter
Berücksichtigung der schallgeschützten Positionierung somit keinen Widerspruch
mit den Zielsetzungen des Bebauungsplanes dar.
Von Seiten der Verwaltung wird das Bauvorhaben befürwortet, da städtebaulich keine Bedenken bestehen, die Befreiungen zu erteilen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: wurde durchgeführt.
Anlage: Lageplan