§ 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) - Anwendung der Übergangsregelung des
§ 27 Abs. 22 UStG
Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt für die Anwendung der Übergangsre-gelung des § 27 Abs. 22 des Umsatzsteuergesetzes zu optieren.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also auch die der Stadt Erlangen, grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU angepasst.
Wurde die Umsatzsteuerpflicht bisher ausschließlich für Betriebe gewerblicher Art i.S. des Körperschaftssteuerrechts begründet, gilt ab 01.01.2017 Folgendes:
o
Regelfall:
Die Stadt Erlangen ist mit allen entgeltlichen Tätigkeiten
umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin [§ 2 Abs. 1 UStG].
o
Ausnahme:
Die Stadt Erlangen gilt nicht als
Unternehmerin, sofern sie Tätigkeiten ausübt, die ihr hoheitlich obliegen, auch
wenn sie für diese Tätigkeiten Gebühren oder Entgelte erhebt.
Auch nach der künftigen Regelung von der Umsatzsteuer befreit sind demnach alle
Tätigkeiten, bei denen die Stadt Erlangen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
tätig wird, z.B. auf Grund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsakt [§ 2b Abs.
1 UStG].
o
„Rückausnahme“:
Die Stadt Erlangen gilt jedoch in den oben genannten Fällen als
steuerpflichtige Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde [§ 2b Abs. 1 UStG].
In der Praxis wird
dies bedeuten, dass alle entgeltlichen Leistungen der Stadt der Umsatzsteuer zu
unterwerfen sind, bei denen die Stadt Erlangen auf privatrechtlicher Basis
tätig wird.
Wird die Stadt Erlangen hingegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig,
entfällt die Steuerpflicht nur, wenn keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu
erwarten sind.
In § 2b Abs. 2 und
Abs. 3 UStG werden nicht abschließend einige Sachverhalte definiert, bei denen
nicht von größeren Wettbewerbsverzerrungen auszugehen ist. So sind größere
Wettbewerbsverzerrungen u.a. dann nicht anzunehmen, wenn
o
die
Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten innerhalb der gesamten Stadtverwaltung voraussichtlich
17.500 € im Jahr nicht übersteigen
Hinweis:
Nach Auffassung von Finanzreferat und Kämmerei wird diese Ausnahme für die
Stadt Erlangen keine größere Bedeutung haben
o
die
Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen
Hinweis:
Mit dieser Regelung werden Erträge typischer Hoheitsleistungen wie z.B. aus dem
Vollzug des Melderechts, des Personenstandsrechts usw. auch künftig nicht
besteuert werden.
o
die
Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch gemeinsame
spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Davon ist auszugehen, wenn
die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen
und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur sowie der
Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen und
die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der
Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Erläuterungen:
Mit dieser Vorschrift soll die interkommunale Zusammenarbeit weitgehend von der
Umsatzsteuer entlastet werden. Die genannten Bedingungen müssen kumulativ
erfüllt sein. Insbesondere die Frage, was unter „Erhalt der öffentlichen
Infrastruktur“ zu verstehen ist, wird in der Literatur bereits kontrovers
diskutiert. So ist offen, ob IT-Dienstleistungen künftig umsatzsteuerfrei
erbracht werden können oder diese wie auch Gebäudereinigungsleistungen
umsatzsteuerpflichtig werden. Auch ist nicht geklärt, ob die gesetzliche
Bestimmung „eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe“ dahingehend
auszulegen ist, dass alle Beteiligten Aufgabenträger sein müssen oder es
ausreicht, wenn Aufgabenträger für die Erledigung Zweckverbände,
Kommunalunternehmen o.ä. gründen, die die Aufgabe dann wahrnehmen ohne
Aufgabenträger zu sein.
Um die Organisation der Stadt an die künftige Steuerrechtslage
anzupassen, müssen u.a. alle Kooperationen der Stadt in einer Art stadtweiten
„Vertragsinventur“ überprüft und ggf. angepasst werden. Die hier erforderlichen
Änderungen müssen sorgfältig abgewogen und
abgestimmt werden. Dies ist bis zum 31.12.2016 nicht mit der gebotenen Sorgfalt
zu leisten.
Der mit den Auswirkungen der steuerlichen Neuregelung zusammenhängende
Stellenmehrbedarf (z.B. Vertragsinventur) wurde in einem ersten Schritt zum
Stellenplan 2017 angemeldet. Insgesamt ist von einer ganzen Stelle, spätestens
zum Jahr 2018 auszugehen.
Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes deutlich erweiterte
Steuerpflicht wird große finanzielle Auswirkungen für die Stadt Erlangen haben.
Dies sei am Beispiel der hoheitlichen Park-einrichtungen dargestellt: Im Jahr
2015 wurde hier ein Nettoertrag von ca. 2,9 Mio. € erzielt. Nach der neuen
Rechtslage würde der Nettoertrag für den Haushalt ohne Gebührenanpassung auf
ca. 2,4 Mio. € sinken. Um die im Jahr 2015 erzielten Nettoeinnahmen auch
künftig erwirtschaften zu können, müssten die Parkgebühren um ca. 560 T€
steigen. Hier bedarf es sorgfältiger Abwägung, inwieweit und in welchen
Schritten die Stadt Erlangen eine
Mehrbelastung auf die Bürger umlegt.
Ähnliche finanzielle Konsequenzen können bei weiteren Tätigkeiten der Stadt
ebenfalls anfallen [z.B. Umlage KommunalBit].
Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung
geschaffen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung
über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen. Die Erklärung
gegenüber dem Finanzamt ist für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten der Stadt
Erlangen einheitlich abzugeben und gilt daher auch für die städtischen
Eigenbetriebe.
Die Erklärung ist bis 31.12.2016 abzugeben. Bei erklärter Option auf die
alte Rechtslage ist ein Wechsel zur neuen Rechtslage zum Beginn des jeweils
folgenden Kalenderjahres möglich. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn größere
Investitionen anstehen und der Vorteil aus dem dann möglichen Vorsteuerabzug
größer ist als der Nachteil aus der Besteuerung der von der Neureglung
betroffenen laufenden Einnahmen.
Um zur weitestgehenden Vermeidung künftiger finanzieller Nachteile für
die Stadt die beschriebenen Abwägungen und Vertragsneugestaltungen gewissenhaft
durchführen zu können sowie Verwaltung und Stadtrat ausreichend Zeit zu geben,
die erforderlichen Entscheidungen zu diskutieren und umzusetzen, ist es aus
Sicht der Verwaltung geboten, die Übergangsfrist auszuschöpfen und die
bisherige Regelung (ggf. zunächst) beizubehalten (bis maximal 01.01.2021
möglich).
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Schaffung eines zeitlichen Handlungsspielraums zur bestmöglichen Reaktion auf die neue Rechtslage zur Umsatzsteuer.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zunächst: Geltendmachung der
Optionsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt vor dem
31.12.2016.
Weiterhin: Umstellung bestehender Vertragsverhältnisse auf die neue Rechtslage zum Vorteil der Stadt und Abwägung zu welchem Kalenderjahr ein Umstieg auf die neue Rechtslage für die Stadt Erlangen bereits vor dem 01.01.2021 vorteilhaft sein könnte.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Zunächst: Fristgerechte Abgabe der oben beschriebenen Erklärung.
Weiterhin: Einrichtung einer Projektgruppe mit stadtweiten Auswirkungen zur finanziell vorteilhaften Ausgestaltung der gesetzl. Neuregelung für die Stadt Erlangen.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Zunächst: (nur) Personalkosten
für die Antragstellung Weiterhin: Personal- und
Sachkosten für eine künftige Projektgruppe |
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Sachkosten: |
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Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: