Betreff
Umsatzbesteuerung der Stadt Erlangen; Neuregelung der Umsatzsteuerung gem.
§ 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) - Anwendung der Übergangsregelung des
§ 27 Abs. 22 UStG
Vorlage
20/010/2016
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt für die Anwendung der Übergangsre-gelung des § 27 Abs. 22 des Umsatzsteuergesetzes zu optieren.


Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also auch die der Stadt Erlangen, grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU angepasst.

Wurde die Umsatzsteuerpflicht bisher ausschließlich für Betriebe gewerblicher Art i.S. des Körperschaftssteuerrechts begründet, gilt ab 01.01.2017 Folgendes:

 

o   Regelfall:      
Die Stadt Erlangen ist mit allen entgeltlichen Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin [§ 2 Abs. 1 UStG].

o   Ausnahme:  
Die Stadt Erlangen gilt nicht als Unternehmerin, sofern sie Tätigkeiten ausübt, die ihr hoheitlich obliegen, auch wenn sie für diese Tätigkeiten Gebühren oder Entgelte erhebt.       
Auch nach der künftigen Regelung von der Umsatzsteuer befreit sind demnach alle Tätigkeiten, bei denen die Stadt Erlangen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird, z.B. auf Grund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsakt [§ 2b Abs. 1 UStG].

o   „Rückausnahme“:  
Die Stadt Erlangen gilt jedoch in den oben genannten Fällen als steuerpflichtige Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde [§ 2b Abs. 1 UStG].

 

In der Praxis wird dies bedeuten, dass alle entgeltlichen Leistungen der Stadt der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, bei denen die Stadt Erlangen auf privatrechtlicher Basis tätig wird.          
Wird die Stadt Erlangen hingegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, entfällt die Steuerpflicht nur, wenn keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind.

In § 2b Abs. 2 und Abs. 3 UStG werden nicht abschließend einige Sachverhalte definiert, bei denen nicht von größeren Wettbewerbsverzerrungen auszugehen ist. So sind größere Wettbewerbsverzerrungen u.a. dann nicht anzunehmen, wenn

o   die Umsätze aus gleichartigen Tätigkeiten innerhalb der gesamten Stadtverwaltung voraussichtlich 17.500 € im Jahr nicht übersteigen     

Hinweis:        
Nach Auffassung von Finanzreferat und Kämmerei wird diese Ausnahme für die Stadt Erlangen keine größere Bedeutung haben

o   die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen        
Hinweis:        
Mit dieser Regelung werden Erträge typischer Hoheitsleistungen wie z.B. aus dem Vollzug des Melderechts, des Personenstandsrechts usw. auch künftig nicht besteuert werden.

o   die Zusammenarbeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen und die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur sowie der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen und die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.  
Erläuterungen:          
Mit dieser Vorschrift soll die interkommunale Zusammenarbeit weitgehend von der Umsatzsteuer entlastet werden. Die genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Insbesondere die Frage, was unter „Erhalt der öffentlichen Infrastruktur“ zu verstehen ist, wird in der Literatur bereits kontrovers diskutiert. So ist offen, ob IT-Dienstleistungen künftig umsatzsteuerfrei erbracht werden können oder diese wie auch Gebäudereinigungsleistungen umsatzsteuerpflichtig werden. Auch ist nicht geklärt, ob die gesetzliche Bestimmung „eine allen Beteiligten obliegende öffentliche Aufgabe“ dahingehend auszulegen ist, dass alle Beteiligten Aufgabenträger sein müssen oder es ausreicht, wenn Aufgabenträger für die Erledigung Zweckverbände, Kommunalunternehmen o.ä. gründen, die die Aufgabe dann wahrnehmen ohne Aufgabenträger zu sein.

 

Um die Organisation der Stadt an die künftige Steuerrechtslage anzupassen, müssen u.a. alle Kooperationen der Stadt in einer Art stadtweiten „Vertragsinventur“ überprüft und ggf. angepasst werden. Die hier erforderlichen Änderungen müssen sorgfältig abgewogen und  abgestimmt werden. Dies ist bis zum 31.12.2016 nicht mit der gebotenen Sorgfalt zu leisten.

Der mit den Auswirkungen der steuerlichen Neuregelung zusammenhängende Stellenmehrbedarf (z.B. Vertragsinventur) wurde in einem ersten Schritt zum Stellenplan 2017 angemeldet. Insgesamt ist von einer ganzen Stelle, spätestens zum Jahr 2018 auszugehen.

Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes deutlich erweiterte Steuerpflicht wird große finanzielle Auswirkungen für die Stadt Erlangen haben. Dies sei am Beispiel der hoheitlichen Park-einrichtungen dargestellt: Im Jahr 2015 wurde hier ein Nettoertrag von ca. 2,9 Mio. € erzielt. Nach der neuen Rechtslage würde der Nettoertrag für den Haushalt ohne Gebührenanpassung auf ca. 2,4 Mio. € sinken. Um die im Jahr 2015 erzielten Nettoeinnahmen auch künftig erwirtschaften zu können, müssten die Parkgebühren um ca. 560 T€ steigen. Hier bedarf es sorgfältiger Abwägung, inwieweit und in welchen Schritten die Stadt Erlangen  eine Mehrbelastung auf die Bürger umlegt.
Ähnliche finanzielle Konsequenzen können bei weiteren Tätigkeiten der Stadt ebenfalls anfallen [z.B. Umlage KommunalBit].

Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten der Stadt Erlangen einheitlich abzugeben und gilt daher auch für die städtischen Eigenbetriebe.

Die Erklärung ist bis 31.12.2016 abzugeben. Bei erklärter Option auf die alte Rechtslage ist ein Wechsel zur neuen Rechtslage zum Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres möglich. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn größere Investitionen anstehen und der Vorteil aus dem dann möglichen Vorsteuerabzug größer ist als der Nachteil aus der Besteuerung der von der Neureglung betroffenen laufenden Einnahmen.

Um zur weitestgehenden Vermeidung künftiger finanzieller Nachteile für die Stadt die beschriebenen Abwägungen und Vertragsneugestaltungen gewissenhaft durchführen zu können sowie Verwaltung und Stadtrat ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen Entscheidungen zu diskutieren und umzusetzen, ist es aus Sicht der Verwaltung geboten, die Übergangsfrist auszuschöpfen und die bisherige Regelung (ggf. zunächst) beizubehalten (bis maximal 01.01.2021 möglich).

 



1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Schaffung eines zeitlichen Handlungsspielraums zur bestmöglichen Reaktion auf die neue Rechtslage zur Umsatzsteuer.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zunächst: Geltendmachung der Optionsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt vor dem 31.12.2016.

Weiterhin: Umstellung bestehender Vertragsverhältnisse auf die neue Rechtslage zum Vorteil der Stadt und Abwägung zu welchem Kalenderjahr ein Umstieg auf die neue Rechtslage für die Stadt Erlangen bereits vor dem 01.01.2021 vorteilhaft sein könnte.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Zunächst: Fristgerechte Abgabe der oben beschriebenen Erklärung.

Weiterhin: Einrichtung einer Projektgruppe mit stadtweiten Auswirkungen zur finanziell vorteilhaften Ausgestaltung der gesetzl. Neuregelung für die Stadt Erlangen.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Zunächst: (nur) Personalkosten für die Antragstellung

 

Weiterhin: Personal- und Sachkosten für eine künftige Projektgruppe

 

 

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden

 

 


Anlagen: