- Teile des Quartiers Lorlebergplatz -
hier: Satzungsgutachten / Satzungsbeschluss
1. Den Ergebnissen der Prüfung der Stellungnahmen in Anlage 2 wird beigetreten.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 306 B der Stadt Erlangen - Teile des Quartiers Lorlebergplatz – mit Begründung in der Fassung vom 25.02.2016 wird unverändert gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
a) Anlass und Ziel der Planung
Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 306 B entbehrt bisher spezieller Regelungen zur Art der Nutzung, die eine Umsetzung des städtebaulichen Vergnügungsstättenkonzepts ermöglichen. Es ist daher beabsichtigt, das Planungsrecht hinsichtlich einer speziellen Regelung zur Art der Nutzung auf einen aktuellen Stand zu bringen und das Vergnügungsstättenkonzept umzusetzen.
b) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnenden Grundstücke von Teilen des Quartiers Lorlebergplatz zwischen Hindenburg-straße, Bismarckstraße, Schillerstraße, Loewenichstraße, Gebbertstraße, Henkestraße, Stu-benlohstraße, Luitpoldstraße und Östliche Stadtmauerstraße. Das Plangebiet weist eine Fläche von ca. 20,4 ha auf (siehe Anlage 1).
c)
Planungsrechtliche Grundlage
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 2003 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche, Sondergebiet Universität sowie Flächen für Gemeinbedarf mit verschie-denen Nutzungszwecken dargestellt. Der Bebauungsplan steht den Darstellungen im FNP nicht entgegen. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich.
d) Rahmenbedingungen
Das Vergnügungsstättenkonzept wurde am 23.07.2015 als sonstige städtebauliche Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Erlanger Stadtrat beschlossen und ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Das Planungsgebiet ist demnach als ein Teilbereich der Innenstadt definiert, der für eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten ungeeignet ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 306 B der Stadt Erlangen - Teile des Quartiers Lorleberg-platz - als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB nach der neuen Regelung des § 9 Abs. 2b BauGB.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Verfahrensstand
Der Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss des Erlanger Stadtrates hat am 19.04.2016 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 306 B in der Fassung vom 25.02.2016 gebilligt sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung lag in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 01.07.2016 öffentlich aus. Bis zum Ende der Auslegungsfrist gingen aus dem Kreis der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen ein.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 25.05.2016 von der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert worden. Es wurden insgesamt 6 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden beteiligt, von denen 3 eine Stellungnahme abgaben, die in der Anlage 2 behandelt wird.
Da
sich hieraus keine Änderungen ergeben, kann der Bebauungsplan in der Fassung
vom 25.02.2016 unverändert als Satzung beschlossen werden.
Prüfung der Stellungnahmen
Siehe Anlage 2
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Folgekosten |
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Übersichtslageplan mit Geltungsbereich
2. Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis