Einleitung des Anhörungsverfahrens
hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Die Stadt Erlangen gibt zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) die Stellungnahme gemäß Punkt 3.3 ab.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Negative städtebauliche, verkehrliche, umweltrelevante und einzelhandelsrelevante Auswirkungen auf die Stadt Erlangen sollen vermieden werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Es soll eine Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) abgegeben werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
3.1 Vorhaben
Der LEP-Entwurf sieht folgende Änderungen vor:
1. Teilfortschreibung des Zentrale-Orte-Systems
Zentrale Orte
sollen laut LEP überörtliche Versorgungsfunktionen für sich und andere
Gemeinden wahrnehmen und überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge
bündeln, um zur polyzentrischen Entwicklung Bayerns beizutragen. Die Grundlage
für die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen bildete
im LEP bisher das System der Zentrale Orte mit den Stufen Grundzentren,
Mittelzentren und Oberzentren.
Laut dem Entwurf
der Teilfortschreibung des LEP wird eine
neue Stufe „Metropole“ eingeführt, der Erlangen gemeinsam mit Nürnberg, Fürth
und Schwabach zugeordnet werden soll. Diese Stufe liegt in der Hierarchie der
Zentralen Orte über den Oberzentren und hätte damit die höchste zentralörtliche
Bedeutung.
Zudem sind zahlreiche Neueinstufungen und Aufstufungen von Zentralen
Orten geplant (vgl. Anlagen 1 und 2). Beispiele in der Umgebung von Erlangen
sind Forchheim, das zum Oberzentrum aufgestuft werden soll und Zirndorf,
Oberasbach und Stein als gemeinsames Mittelzentrum.
2. Änderung des Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf
Teilräume
mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teilräume,
in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, werden unabhängig von
der Festlegung als Verdichtungsraum oder ländlicher Raum als Teilräume mit
besonderem Handlungsbedarf im LEP festgelegt.
Die Teilräume mit
besonderem Handlungsbedarf sind demnach vorrangig zu entwickeln. Dies gilt bei
Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte sowie Fördermaßnahmen und der
Verteilung der Finanzmittel.
Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf soll laut LEP Entwurf erweitert
werden und eine Festlegung des Teilraums nun gemeindescharf erfolgen. Dadurch
würde der Raum mit besonderem Handlungsbedarf um 11 Landkreise (auf 33
Landkreise und 9 kreisfreie Städte) und 149 Einzelgemeinden ausgedehnt werden
(vgl. Anlagen 1 und 2).
3. Erweiterung des Ausnahmekatalogs des Anbindegebots
Eine Zersiedelung
der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige
Siedlungsstruktur sollen laut LEP 2013 vermieden werden. Neue Siedlungsflächen
sind deshalb möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
auszuweisen. Im LEP 2013 sind bereits Ausnahmen dieses Anbindegebots enthalten.
Der Ausnahmekatalog soll neuerlich erweitert werden für Gewerbe- und
Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen oder an Anschlussstellen einer
vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an Gleisanschlüssen, für
interkommunale Gewerbe- oder Industriegebiete sowie für bestimmte dem Tourismus
dienende Einrichtungen. Für besonders strukturschwache Gemeinden soll darüber
hinaus die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens besonders berücksichtigt
werden.
4. Neuer Grundsatz zum Trassenverlauf von Hochspannungsfreileitungen
Der
ergänzte Grundsatz zu Höchstspannungsfreileitungen soll laut LEP Entwurf einen
Beitrag zur Lösung der im Raum entstehenden Konflikte bei der Anpassung des
Stromübertragungsnetzes im Zuge der Energiewende darstellen und den
konkurrierenden Belangen der Bevölkerung sowie des Orts- und Landschaftsbildes
ein besonderes Gewicht verleihen.
Demnach soll
innerhalb von Ortschaften ein Abstand von 400 m und außerhalb von 200 m
zwischen Leitung und nächstem Wohngebäude gelten. Die Regelung wird im Entwurf
offenbar (nur) gegenüber den Netzbetreibern bei Leitungsneubau gelten.
Von diesen Regelungen wären bei Erneuerungen/Ausbauten tendenziell auch
die 220 kV und 380 kV Leitungen im Stadtgebiet betroffen. Noch unklar ist, wie
sich die geplanten Abstandszonen zu heranrückender Siedlungstätigkeit
verhalten. Zumindest könnten Forderungen aufkommen, eine solche LEP-Regelung in
analoger Weise bei der Gebietsentwicklung anzuwenden. Dies wäre insbesondere im
Bereich Büchenbach zu beachten. Dies könnte erhebliche Konsequenzen für die
Siedlungsentwicklung in Büchenbach bedeuten. Im Flächennutzungsplan wird
derzeit ein vorsorglicher Korridor von 100m beiderseits der 380-KV Freileitung
freigehalten.
Andere Festlegungen des LEP 2013 oder deren Begründung sind nicht
Gegenstand des Anhörungsverfahrens.
3.2 Verfahren
Nachdem der Ministerrat in seiner
Sitzung am 12. Juli 2016 den Entwurf der Teilfortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms Bayern zustimmend zur Kenntnis genommen hat, hat
das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
am 28. Juli 2016 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die bayerischen Städte und
Gemeinden sowie der Bayerische Städtetag haben die Möglichkeit, bis zum 15.
November 2016 Stellung zu den geänderten Festlegungen gemäß dem LEP-Entwurf
einschließlich des Umweltberichts zu nehmen.
3.3 Stellungnahme der Stadt
Erlangen
LEP-Entwurf (Änderungen kursiv) |
Stellungnahme |
2.1.2 Festlegung der Zentralen Orte sowie
der Nahbereiche Das zentralörtliche System in Bayern
umfasst folgende Stufen: a) Grundzentren, b) Mittelzentren, c) Oberzentren und d) Metropolen (Z) Die Mittel- und
Oberzentren sowie Metropolen werden gemäß Anhang 1 festgelegt. |
Nach dem geltenden Zentrale-Orte-System sind 925 von 2056 Kommunen
Zentrale Orte. Damit ist fast jede zweite Kommune ein zentraler Ort. Anstelle
einer grundlegenden Überarbeitung des Systems wurden alleine Aufstufungen und
Neueinstufungen zu/von Mittelzentren und Oberzentren vorgenommen. Abstufungen
erfolgten nicht. Alleinige Aufstufungen und Neueinstufungen und damit die Vermehrung
von Zentralen Orten werden kritisch
gesehen, da dadurch eine Schwächung
bereits bestehender zentraler Orte, insbesondere im Bereich Einzelhandel,
befürchtet und die Steuerungsfunktion des Instruments reduziert wird. Das zentralörtliche System sollte stattdessen grundlegend überarbeitet
werden. Für die Zentralen Orte muss ein klarer Kriterienkatalog vorgelegt
werden, der auch für die von der Regionalplanung vorzunehmende Festlegung der
Grundzentren verbindlich ist. |
(G) Bestehende Zentrale Orte
der Grundversorgung können als Grundzentren beibehalten werden. (G) Zusätzliche
Mehrfachgrundzentren können in Ausnahmefällen festgelegt werden. |
Zusätzliche Mehrfachgrundzentren werden von der Stadt Erlangen
kritisch gesehen. Damit kann eine Zentralität konstruiert werden, obwohl sie
nicht vorhanden ist. Ein geplantes Einzelhandelsprojekt in einem benachbarten
Mehrfachgrundzentrum greift z. B. auf Kaufkraft im Erlanger Stadtgebiet
zurück. Das gefährdet die wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil. An der bisherigen Regelung, dass zusätzliche Mehrfachgrundzentren
unzulässig sind, sollte festgehalten werden. |
2.1.9 Metropolen (G) Die Metropolen sollen
als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-,
Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt
werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der
Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen. |
Der Stadt Erlangen, als Teil der geplanten Metropole
Nürnberg/Fürth/Erlangen/ Schwabach, stellt sich die Frage, welche
Auswirkungen eine Aufstufung von einem Oberzentrum zu einer Metropole hat. Aus der zugeschriebenen und schon real existierenden landes-/
bundesweiten Bedeutung ergeben sich auch besondere Anforderungen z. B. bei
der Vorhaltung von Infrastruktur und Wohnraum, die über die üblichen
kommunalen Aufgaben deutlich hinausgehen und eine zusätzliche Unterstützung
angezeigt erscheinen lassen. |
Änderung des Teilraums mit
besonderem Handlungsbedarf (siehe Anlage 1) |
Die Stadt
Erlangen schließt sich der Auffassung des Bayerischen Städtetags an, dass
eine alleinige Erweiterung des Fördergebiets keine Abhilfe schafft. Vielmehr müssen die zur Verfügung stehenden
Mittel der Erweiterung des Fördergebiets gerecht werden und sinnvoll verteilt
werden. Ein funktionierendes Zentrale-Orte-System kann diese Verteilung
leisten. Die Stadt Erlangen weist ergänzend darauf hin, dass eine gemeindescharfe
Festlegung des Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf kritisch gesehen
wird. An der bisherigen Festlegung der Teilräume auf Ebene der Landkreise und
kreisfreien Städte sollte deshalb festgehalten werden. Insbesondere neu
eingestufte Gemeinden im Umland von Metropolen stehen im Widerspruch zu der
Weiterentwicklung dieser Zentralen
Orte. Auch Gemeinden mit einem hohen Bevölkerungswachstum wie Nürnberg, Fürth
und Erlangen haben einen Bedarf an Zuwendungen, um ihren Versorgungsaufgaben
gerecht werden zu können. |
3.3 Anbindegebot (…) (Z) Neue
Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (…) - ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter
Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder
an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten
Straße oder an einem Gleisanschluss geplant ist, - ein interkommunales Gewerbe- oder
Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist, (…) - eine überörtlich raumbedeutsame
Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll,
die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von
schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht
angebunden werden kann. (G) Bei der Ausweisung von nicht
angebundenen Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne
von Abs. 2 (Z) Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3
sollen auch kleinflächigen, handwerklich geprägten
Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden. (…) |
Die Stadt Erlangen lehnt eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs ab und
schließt sich der Haltung der Bayerischen Städtetags an: „Dieses Vorhaben begünstigt Verwerfungen zwischen Kommunen und
Verschärfungen interkommunaler Konkurrenz. Durch diese Ausnahme werden
Kommunen nach der zufälligen Gegebenheit ihrer räumlichen Lage an
Verkehrsnetzen und nicht nach ihrer Versorgungsfunktion für ihr Umland und
ihren Aufgaben begünstigt. Es besteht die Gefahr der Schwächung der Städte
und zentralen Orte durch den Verlust von Gewerbeflächen an verkehrsgünstig
gelegene Kommunen, die aber landesplanerisch nicht den Auftrag haben, das
Umland mit wichtigen Versorgungseinrichtungen zu versorgen. Die Schwächung
der Städte und zentralen Orte gerade im ländlichen Raum lässt eine Schwächung
des ländlichen Raums in der Fläche befürchten. Aus den Daten der
Flächennutzung lässt sich nicht belegen, dass das geltende Anbindegebot
Städte und zentrale Orte bevorteilen würde. Im Gegenteil: Stellt man die
Gewerbe- und Industrieflächen in Relation zu den Wohnflächen der beiden
größten Städte in Bayern, zeigt sich, dass das Verhältnis von Gewerbe- zu
Wohnflächen dort unter 13 Prozent liegt. Hingegen ist eine Vielzahl von
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 5000 anzuführen, bei denen der
Prozentsatz der Gewerbefläche zur Wohnfläche 30, 40 und in Einzelfällen sogar
50 übersteigt. Diese Zahlen sind Beleg, dass das Anbindegebot ländliche
Gemeinden gerade nicht benachteiligt, sondern Raum für eine gesunde
wirtschafts- und naturverträgliche Entwicklung lässt.“ |
6.1.2
Höchstspannungsfreileitungen (G) Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen
sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der
Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der
Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe-
und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes
erfolgen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute
Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden. |
Der Ausschluss von erneuten Überspannungen von Siedlungsgebieten beim
Neubau von Höchstspannungsfreileitungen und die geplanten Abstandszonen
werden begrüßt. Auch die Anwendung der Abstandzonen beim Ersatzneubau wird sehr
positiv gesehen. Wir weisen darauf hin, dass die Regelung nicht analog auf die
Ausweisung von Siedlungsflächen an bestehenden Hochspannungsfreileitungen
angewendet werden darf. Dies würde die Schaffung von dringend benötigtem
Wohnraum erheblich erschweren. |
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 Strukturkarte LEP Entwurf 2016
Anlage 2 Strukturkarte LEP 2013