Betreff
Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
Einleitung des Anhörungsverfahrens
hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/148/2016
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen gibt zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) die Stellungnahme gemäß Punkt 3.3 ab.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Negative städtebauliche, verkehrliche, umweltrelevante und einzelhandelsrelevante Auswirkungen auf die Stadt Erlangen sollen vermieden werden.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Es soll eine Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) abgegeben werden.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

3.1 Vorhaben

Der LEP-Entwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

1. Teilfortschreibung des Zentrale-Orte-Systems

Zentrale Orte sollen laut LEP überörtliche Versorgungsfunktionen für sich und andere Gemeinden wahrnehmen und überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge bündeln, um zur polyzentrischen Entwicklung Bayerns beizutragen. Die Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen bildete im LEP bisher das System der Zentrale Orte mit den Stufen Grundzentren, Mittelzentren und Oberzentren.

Laut dem Entwurf der Teilfortschreibung des LEP  wird eine neue Stufe „Metropole“ eingeführt, der Erlangen gemeinsam mit Nürnberg, Fürth und Schwabach zugeordnet werden soll. Diese Stufe liegt in der Hierarchie der Zentralen Orte über den Oberzentren und hätte damit die höchste zentralörtliche Bedeutung.

Zudem sind zahlreiche Neueinstufungen und Aufstufungen von Zentralen Orten geplant (vgl. Anlagen 1 und 2). Beispiele in der Umgebung von Erlangen sind Forchheim, das zum Oberzentrum aufgestuft werden soll und Zirndorf, Oberasbach und Stein als gemeinsames Mittelzentrum.

 

2. Änderung des Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf

Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teilräume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, werden unabhängig von der Festlegung als Verdichtungsraum oder ländlicher Raum als Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf im LEP festgelegt.

Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind demnach vorrangig zu entwickeln. Dies gilt bei Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte sowie Fördermaßnahmen und der Verteilung der Finanzmittel.

Der Raum mit besonderem Handlungsbedarf soll laut LEP Entwurf erweitert werden und eine Festlegung des Teilraums nun gemeindescharf erfolgen. Dadurch würde der Raum mit besonderem Handlungsbedarf um 11 Landkreise (auf 33 Landkreise und 9 kreisfreie Städte) und 149 Einzelgemeinden ausgedehnt werden (vgl. Anlagen 1 und 2).

 

3. Erweiterung des Ausnahmekatalogs des Anbindegebots

Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen laut LEP 2013 vermieden werden. Neue Siedlungsflächen sind deshalb möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Im LEP 2013 sind bereits Ausnahmen dieses Anbindegebots enthalten.

Der Ausnahmekatalog soll neuerlich erweitert werden für Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen oder an Anschlussstellen einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an Gleisanschlüssen, für interkommunale Gewerbe- oder Industriegebiete sowie für bestimmte dem Tourismus dienende Einrichtungen. Für besonders strukturschwache Gemeinden soll darüber hinaus die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens besonders berücksichtigt werden.

 

4. Neuer Grundsatz zum Trassenverlauf von Hochspannungsfreileitungen

Der ergänzte Grundsatz zu Höchstspannungsfreileitungen soll laut LEP Entwurf einen Beitrag zur Lösung der im Raum entstehenden Konflikte bei der Anpassung des Stromübertragungsnetzes im Zuge der Energiewende darstellen und den konkurrierenden Belangen der Bevölkerung sowie des Orts- und Landschaftsbildes ein besonderes Gewicht verleihen.

Demnach soll innerhalb von Ortschaften ein Abstand von 400 m und außerhalb von 200 m zwischen Leitung und nächstem Wohngebäude gelten. Die Regelung wird im Entwurf offenbar (nur) gegenüber den Netzbetreibern bei Leitungsneubau gelten.

Von diesen Regelungen wären bei Erneuerungen/Ausbauten tendenziell auch die 220 kV und 380 kV Leitungen im Stadtgebiet betroffen. Noch unklar ist, wie sich die geplanten Abstandszonen zu heranrückender Siedlungstätigkeit verhalten. Zumindest könnten Forderungen aufkommen, eine solche LEP-Regelung in analoger Weise bei der Gebietsentwicklung anzuwenden. Dies wäre insbesondere im Bereich Büchenbach zu beachten. Dies könnte erhebliche Konsequenzen für die Siedlungsentwicklung in Büchenbach bedeuten. Im Flächennutzungsplan wird derzeit ein vorsorglicher Korridor von 100m beiderseits der 380-KV Freileitung freigehalten.

 

Andere Festlegungen des LEP 2013 oder deren Begründung sind nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens.

 

3.2 Verfahren

Nachdem der Ministerrat in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern zustimmend zur Kenntnis genommen hat, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat am 28. Juli 2016 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die bayerischen Städte und Gemeinden sowie der Bayerische Städtetag haben die Möglichkeit, bis zum 15. November 2016 Stellung zu den geänderten Festlegungen gemäß dem LEP-Entwurf einschließlich des Umweltberichts zu nehmen.

3.3  Stellungnahme der Stadt Erlangen

 

LEP-Entwurf (Änderungen kursiv)

Stellungnahme

2.1.2 Festlegung der Zentralen Orte sowie der

Nahbereiche

Das zentralörtliche System in Bayern umfasst

folgende Stufen:

a) Grundzentren,

b) Mittelzentren,

c) Oberzentren und

d) Metropolen

(Z) Die Mittel- und Oberzentren sowie Metropolen werden gemäß Anhang 1 festgelegt.

Nach dem geltenden Zentrale-Orte-System sind 925 von 2056 Kommunen Zentrale Orte. Damit ist fast jede zweite Kommune ein zentraler Ort. Anstelle einer grundlegenden Überarbeitung des Systems wurden alleine Aufstufungen und Neueinstufungen zu/von Mittelzentren und Oberzentren vorgenommen. Abstufungen erfolgten nicht.

Alleinige Aufstufungen und Neueinstufungen und damit die Vermehrung von Zentralen Orten  werden kritisch gesehen, da  dadurch eine Schwächung bereits bestehender zentraler Orte, insbesondere im Bereich Einzelhandel, befürchtet und die Steuerungsfunktion des Instruments reduziert wird.

Das zentralörtliche System sollte stattdessen grundlegend überarbeitet werden. Für die Zentralen Orte muss ein klarer Kriterienkatalog vorgelegt werden, der auch für die von der Regionalplanung vorzunehmende Festlegung der Grundzentren verbindlich ist.

(G) Bestehende Zentrale Orte der Grundversorgung können als Grundzentren beibehalten werden.

(G) Zusätzliche Mehrfachgrundzentren können in Ausnahmefällen festgelegt werden.

Zusätzliche Mehrfachgrundzentren werden von der Stadt Erlangen kritisch gesehen. Damit kann eine Zentralität konstruiert werden, obwohl sie nicht vorhanden ist.

Ein geplantes Einzelhandelsprojekt in einem benachbarten Mehrfachgrundzentrum greift z. B. auf Kaufkraft im Erlanger Stadtgebiet zurück. Das gefährdet die wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil.

An der bisherigen Regelung, dass zusätzliche Mehrfachgrundzentren unzulässig sind, sollte festgehalten werden.

2.1.9 Metropolen

(G) Die Metropolen sollen als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen.

Der Stadt Erlangen, als Teil der geplanten Metropole Nürnberg/Fürth/Erlangen/ Schwabach, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Aufstufung von einem Oberzentrum zu einer Metropole hat.

Aus der zugeschriebenen und schon real existierenden landes-/ bundesweiten Bedeutung ergeben sich auch besondere Anforderungen z. B. bei der Vorhaltung von Infrastruktur und Wohnraum, die über die üblichen kommunalen Aufgaben deutlich hinausgehen und eine zusätzliche Unterstützung angezeigt erscheinen lassen.

Änderung des Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf (siehe Anlage 1)

 

Die Stadt Erlangen schließt sich der Auffassung des Bayerischen Städtetags an, dass eine alleinige Erweiterung des Fördergebiets

keine Abhilfe schafft. Vielmehr müssen die zur Verfügung stehenden Mittel der Erweiterung des Fördergebiets gerecht werden und sinnvoll verteilt werden. Ein funktionierendes Zentrale-Orte-System kann diese Verteilung leisten.

Die Stadt Erlangen weist ergänzend darauf hin, dass eine gemeindescharfe Festlegung des Teilraums mit besonderem Handlungsbedarf kritisch gesehen wird. An der bisherigen Festlegung der Teilräume auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sollte deshalb festgehalten werden. Insbesondere neu eingestufte Gemeinden im Umland von Metropolen stehen im Widerspruch zu der Weiterentwicklung  dieser Zentralen Orte. Auch Gemeinden mit einem hohen Bevölkerungswachstum wie Nürnberg, Fürth und Erlangen haben einen Bedarf an Zuwendungen, um ihren Versorgungsaufgaben gerecht werden zu können.

3.3 Anbindegebot

(…)

(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung

an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn

(…)

- ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss geplant ist,

- ein interkommunales Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist,

(…)

- eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.

 

(G) Bei der Ausweisung von nicht angebundenen

Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von

Abs. 2 (Z) Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 sollen auch

kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten

gegeben werden.

(…)

Die Stadt Erlangen lehnt eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs ab und schließt sich der Haltung der Bayerischen Städtetags an:

„Dieses Vorhaben begünstigt Verwerfungen zwischen Kommunen und Verschärfungen interkommunaler Konkurrenz. Durch diese Ausnahme werden Kommunen nach der zufälligen Gegebenheit ihrer räumlichen Lage an Verkehrsnetzen und nicht nach ihrer Versorgungsfunktion für ihr Umland und ihren Aufgaben begünstigt. Es besteht die Gefahr der Schwächung der Städte und zentralen Orte durch den Verlust von Gewerbeflächen an verkehrsgünstig gelegene Kommunen, die aber landesplanerisch nicht den Auftrag haben, das Umland mit wichtigen Versorgungseinrichtungen zu versorgen. Die Schwächung der Städte und zentralen Orte gerade im ländlichen Raum lässt eine Schwächung des ländlichen Raums in der Fläche befürchten. Aus den Daten der Flächennutzung lässt sich nicht belegen, dass das geltende Anbindegebot Städte und zentrale Orte bevorteilen würde. Im Gegenteil: Stellt man die Gewerbe- und Industrieflächen in Relation zu den Wohnflächen der beiden größten Städte in Bayern, zeigt sich, dass das Verhältnis von Gewerbe- zu Wohnflächen dort unter 13 Prozent liegt. Hingegen ist eine Vielzahl von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 5000 anzuführen, bei denen der Prozentsatz der Gewerbefläche zur Wohnfläche 30, 40 und in Einzelfällen sogar 50 übersteigt. Diese Zahlen sind Beleg, dass das Anbindegebot ländliche Gemeinden gerade nicht benachteiligt, sondern Raum für eine gesunde wirtschafts- und naturverträgliche Entwicklung lässt.“

6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen

(G) Planungen und Maßnahmen zum Neubau

oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen (z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete) und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss von erneuten Überspannungen von Siedlungsgebieten beim Neubau von Höchstspannungsfreileitungen und die geplanten Abstandszonen werden begrüßt.

Auch die Anwendung der Abstandzonen beim Ersatzneubau wird sehr positiv gesehen.

Wir weisen darauf hin, dass die Regelung nicht analog auf die Ausweisung von Siedlungsflächen an bestehenden Hochspannungsfreileitungen angewendet werden darf. Dies würde die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum erheblich erschweren.

 

 

 

4.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Anlage 1 Strukturkarte LEP Entwurf 2016

                               Anlage 2 Strukturkarte LEP 2013