1.
Die Stellungnahmen und Vorschläge der Verwaltung
werden zur Kenntnis genommen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die städt.
Grünflächen als Eigentümer da zu schützen, wo aufgrund des hohen oder zu
erwartenden Parkdrucks mit einer Beschädigung der Grünfläche und der Bäume zu
rechnen ist.
3. Der Antrag der CSU vom 07.06.2016 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die bisherige Vorgehensweise der Verwaltung, städtische Grünflächen bei vorhandenen oder zu erwartenden Schäden durch parkende Kfz, mit geeigneten Mitteln abzusperren, wird bestätigt. Langfristig werden auf diese Weise die städtischen Grünflächen und Bäume geschützt und teure Instandsetzungsarbeiten vermieden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das unzulässige Beparken von Grünflächen im gesamten Stadtgebiet und die
daraus resultierenden Schäden:
- an Rasenflächen durch
Verdichtung und Radschlupf,
- teilweise erhebliche Anfahrschäden an Jung- und Altbäumen,
- nicht umkehrbare Verdichtungen und Beschädigungen des gesamten
Wurzelbereiches der
ohnehin knapp bemessenen Baumstandorte,
haben nach Beobachtung des EB 77
deutlich zugenommen.
Festzustellen ist, dass der gestiegene Parkdruck bei gleichzeitig subjektiv
empfundenem Parkplatzmangel von einigen Verkehrsteilnehmenden ganz
selbstverständlich durch Parken auf Grünflächen kompensiert wird.
Diese Sichtweise hat sich in Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern, bei
Ortsterminen so bestätigt. Nach Auffassung des EB 77 ist das Parken auf
Grünflächen weder mit dem Zweck einer Grünanlage, noch mit den damit verbundenen immer wiederkehrenden
Mehraufwendungen für die städtischen Gärtnerinnen und Gärtner in Einklang zu
bringen.
Im Hinblick auf eine
kostengünstige Grünpflege sind aus Sicht des EB 77 Hindernisse auf
Grünflächen eigentlich nicht erwünscht, da Steine, Poller, Holzbarrieren auch
immer zu einem Mehraufwand führen.
Bei in den Grünflächen abgestellten Fahrzeugen verhält sich dies aber ebenso.
Hinzu kommen mögliche Lackschäden an den Fahrzeugen, die durch Steinschlag bei
Mäharbeiten entstehen, incl. der anfallenden Bearbeitungszeiten zur
Schadensregulierung für Verwaltungsmitarbeitende.
Nach BGB § 903 und der aktuellen Rechtsprechung ist die Stadt Erlangen als
Eigentümerin
befugt, ihre Grünflächen vor ungewollten Einwirkungen zu schützen.
Sofern Absperrmaßnahmen, wie z.B. Steine oder auch Holzbarrieren, ausreichend
groß
dimensioniert und bei Tageslicht beim Anfahren auch ausreichend gut zu erkennen
sind, dürfen sie verwendet werden, um ein Befahren der Grünfläche zu
verhindern. Eine Warnpflicht seitens des Grundstückeigentümers besteht dann
nicht.
Darüber hinaus hat sich der Wegebenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen
und die Verkehrsflächen so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten.
Neben dem schlechten optischen Eindruck einer mit PKW und LKW beparkten
Grünfläche und der Tatsache, dass das Parken auf nicht befestigten Grünflächen
an Straßen nach § 12 der Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt ist, muss man
auch die Schäden betrachten, die entstehen.
Grünflächen im Straßenbegleitgrün sind sehr häufig mit Jungbäumen bzw. altem
Baumbestand versehen, der nach der
städt. Baumschutzverordnung zu schützen ist. Diese sieht neben dem Schutz von
oberirdischen Pflanzenteilen auch den Schutz des gesamten Wurzelbereiches vor.
Durch das Beparken kommt es immer wieder zu Anfahrschäden in den unteren
Stammbereichen, die gerade im Jungbaumstadium zu teilweise irreparablen
Vitalitätseinbußen führen.
Zusätzlich ergeben sich durch permanente und irreparable Bodenverdichtungen im
unmittelbaren Wurzelbereich der Bäume. Mechanische Bodenlockerungsarbeiten
können in diesen Bereichen nicht ohne eine weitere Schädigung der Wurzeln
durchgeführt werden.
Bodenverdichtungen bzw. Zerstörungen der Grasnarbe und mechanische
Beschädigungen durch Über- bzw. Anfahren von Wurzeln, Stamm- und Astpartien
führen für die Stadt Erlangen zu ständig wiederkehrenden, nicht hinnehmbaren
Wiederherstellungskosten.
Auch können Schäden im Wurzelbereich von Bäumen und an oberirdischen
Stammteilen sehr oft durch den Baum nicht kompensiert werden. Eine
Einschränkung der Verkehrssicherheit ist die Folge und führt zu weiteren
Kosten, da sich auf Dauer der Kontrollaufwand der Baumpflegemitarbeitenden
erhöht.
Zum Vergleich:
Material |
Beschreibung |
Materialkosten/Stück bzw. m |
Einbaukosten |
Gesamtkosten/ Stück bzw. Element |
Quadersteine |
0,6-0,8m |
60,00 € |
20,00 € |
80,00 € |
Metallzaun |
2,0m |
150,00 € |
160,00 € |
310,00 € |
Holz-Halbriegel |
3,0m |
50,00 € |
160,00 € |
210,00 € |
Betonpoller |
1,2m Länge |
350,00 € |
185,50 € |
535,50 € |
Absperrpfosten starr |
1,2m Länge Metall |
120,00 € |
145,00 € |
265,00 € |
Der Kostenvergleich zeigt, dass das Verwenden von Steinen für den EB 77 die
kostengünstigste Möglichkeit ist, Grünflächen vor den Falschparkenden zu
schützen. Auch wenn diese angefahren werden, sind keine nennenswerten
Folgekosten für den EB 77 durch Neuversetzen, Fundamentierungen etc. zu
erwarten. Ebenso können Steine problemlos wieder entfernt werden, wenn sich an
den Standorten die Situation beruhigt hat.
Der Verzicht auf Absperrungen in Grünflächen würde bei Beschädigungen
Wiederherstellungskosten in Höhe von i.M. 15,-
€/qm verursachen. Auf einem Rasenstreifen von 50 m Länge und 2 m Breite
wären das 1.500,- € Gesamtkosten, die je nach Höhe des Parkdrucks immer
wiederkehrend wären.
Für die städt. Gärtnerinnen/Gärtner ist schon aus Sicht der Personalfürsorge
dieser Mehraufwand bei dem ohnehin hohen Arbeitsdruck in der Grünpflege nicht
zumutbar. Kosten für Schäden an Bäumen und Wurzelbereichen und die damit
reduzierten Reststandzeiten durch Vitalitätseinbußen sind bei der vorgenannten
Aufstellung noch nicht berücksichtigt und wären hinzuzurechnen. Gerade Schäden
am Altbaumbestand sind in den meisten Fällen unersetzbar und können bestenfalls
nur dann monetär eingefordert werden, wenn der Schadensverursacher einwandfrei
nachgewiesen wird. Das ist jedoch in den seltensten Fällen möglich.
In der Vergangenheit waren Absperrmaßnahmen zum Schutz von Grünflächen und
Bäumen in besonders stark belasteten Verkehrsbereichen wie z.B. auch im
gesamten Röthelheimpark, immer auch ein Bestandteil bei der Neuanlage und Unterhaltung
von Grünflächen.
Wo so geparkt wird, wie es erlaubt ist, entstehen keine Beschädigungen und es
müssen auch keine Absperrungen installiert werden.
Aus Sicht des EB 77 dienen Grünflächen dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger und genießen in der Stadtgestaltung, besonders in den Wohnquartieren, einen großen Wert für Erholung, Ökologie und auch Biodiversität. Um diese Flächen auch langfristig zu erhalten, sind Schutzvorkehrungen nötig, um die Beschädigungen durch einzelne Verkehrsteilnehmende wirksam zu verhindern. Bei Verzicht auf Schutzmaßnahmen in besonders belasteten Grünflächen müssten die wiederkehrenden Folgekosten berechnet werden und die erforderlichen Haushaltsmittel incl. Personalressourcen dem EB 77 auch zur Verfügung zu stellen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Fraktionsantrag 058/2016 der CSU-Fraktion vom 07.06.16
2. Fotobeispiele aus dem Stadtgebiet