Betreff
Änderung der Sperrzeitverordnung
Vorlage
30/032/2016
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung der Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten (Sperrzeitverordnung; Entwurf vom 12.08.2016, Anlage 1) wird beschlossen.


In § 4 der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen wird auf die Regelung des § 11 der Gaststättenverordnung (GastV) Bezug genommen.
Zwischenzeitlich wurde die Gaststättenverordnung (GastV) vom Landesverordnungsgeber mit der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) neu gefasst. Sie trat zum 01.04.2016 in Kraft. Inhaltlich sind § 11 GastV (alte Fassung) und § 8 BayGastV (neue Fassung) identisch. Die Regelung wurde nur verschoben. Konkrete inhaltliche Auswirkungen auf die Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen ergeben sich dadurch nicht.
In § 4 Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen ist jedoch die Anführung des „§ 11 GastV“ auf
„§ 8 BayGastV“ abzuändern.

Im Zuge dieser Änderung sollen auch die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 2 Sperrzeitverordnung konkret erweitert und angepasst werden. Die bisherige Regelung ermöglicht nur bei einer Erlaubnis nach § 12 GastG (vorübergehende Gaststättenerlaubnis aus besonderem Anlass) die Sperrzeit an einzelnen Tagen zu verkürzen oder aufzuheben. Damit sind Sperrzeitverkürzungen bei öffentlichen Vergnügungsstätten und Veranstaltungen, die keiner vorübergehenden Erlaubnis nach § 12 GastG bedürfen, nicht möglich. Auswirkungen hat dies insbesondere, wenn der Veranstalter nicht der Betreiber einer vorübergehenden Gaststätte ist, wie zum Beispiel beim Schlossgartenfest, dem Schlossstrand, Aufführungen der Bundeswehr BIG Band, etc.
Um für solche Veranstaltungen rechtskonform Sperrzeitverkürzungen erteilen zu können, sollen  die Ausnahmemöglichkeiten des § 4 Abs. 2 um öffentlichen Vergnügungsstätten und Veranstaltungen erweitert werden.  


An stillen Feiertagen im Sinne des Bayerischen Feiertagsgesetzes (BayFTG) sind keine Ausnahmen von den generellen Sperrzeitregelungen möglich. Die bisherige etwas missverständlich formulierte Regelung in § 1 Abs. 2 Sperrzeitverordnung wird deshalb aus Gründen des Sachzusammenhangs in § 4 Abs. 3 aufgenommen und § 1 Abs. 2 gestrichen.

 

Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung des § 4 ist der Anlage 2 (Synopse) zu entnehmen.



 

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

       sind vorhanden auf IvP-Nr.      

            bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

       sind nicht vorhanden


Anlagen:
1. Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung der Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten vom 12.08.2016

2. Synopse Ausnahmeregelung § 4 alt/neu