Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung der Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten (Sperrzeitverordnung; Entwurf vom 12.08.2016, Anlage 1) wird beschlossen.
In §
4 der Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen wird auf die Regelung des § 11 der
Gaststättenverordnung (GastV) Bezug genommen.
Zwischenzeitlich wurde die Gaststättenverordnung (GastV) vom
Landesverordnungsgeber mit der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) neu
gefasst. Sie trat zum 01.04.2016 in Kraft. Inhaltlich sind § 11 GastV (alte
Fassung) und § 8 BayGastV (neue Fassung) identisch. Die Regelung wurde nur
verschoben. Konkrete inhaltliche Auswirkungen auf die Sperrzeitverordnung der
Stadt Erlangen ergeben sich dadurch nicht.
In § 4 Sperrzeitverordnung der Stadt Erlangen ist jedoch die Anführung des „§
11 GastV“ auf
„§ 8 BayGastV“ abzuändern.
Im Zuge dieser Änderung sollen auch die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 2
Sperrzeitverordnung konkret erweitert und angepasst werden. Die bisherige
Regelung ermöglicht nur bei einer Erlaubnis nach § 12 GastG (vorübergehende
Gaststättenerlaubnis aus besonderem Anlass) die Sperrzeit an einzelnen Tagen zu
verkürzen oder aufzuheben. Damit sind Sperrzeitverkürzungen bei öffentlichen
Vergnügungsstätten und Veranstaltungen, die keiner vorübergehenden Erlaubnis
nach § 12 GastG bedürfen, nicht möglich. Auswirkungen hat dies insbesondere,
wenn der Veranstalter nicht der Betreiber einer vorübergehenden Gaststätte ist,
wie zum Beispiel beim Schlossgartenfest, dem Schlossstrand, Aufführungen der
Bundeswehr BIG Band, etc.
Um für solche Veranstaltungen rechtskonform Sperrzeitverkürzungen erteilen zu
können, sollen die Ausnahmemöglichkeiten
des § 4 Abs. 2 um öffentlichen Vergnügungsstätten und Veranstaltungen erweitert
werden.
An stillen Feiertagen im Sinne des Bayerischen Feiertagsgesetzes (BayFTG) sind
keine Ausnahmen von den generellen Sperrzeitregelungen möglich. Die bisherige
etwas missverständlich formulierte Regelung in § 1 Abs. 2 Sperrzeitverordnung
wird deshalb aus Gründen des Sachzusammenhangs in § 4 Abs. 3 aufgenommen und §
1 Abs. 2 gestrichen.
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung des § 4 ist der Anlage 2 (Synopse) zu entnehmen.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen
zur Regelung der Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten vom
12.08.2016
2. Synopse Ausnahmeregelung § 4 alt/neu