Antrag der CSU-Stadtratsfraktion Nr. 59/2016 vom 8.6.2016
Der Hochbordweg entlang der Westseite der Frauenauracher
Straße wird ab dem Anwesen Frauenauracher Straße 66 bis zum Abfahrtsast des
Adenauerrings probeweise als Gehweg mit Freigabe des Radverkehrs ausgewiesen
und auch in Gegenrichtung freigegeben.
Der CSU-Fraktionsantrag Nr. 59/2016 vom 8.6.2016 ist abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Rechtmäßiges Befahren des westlich entlang der Frauenauracher Straße vorhandenen Hochbordweges mit dem Fahrrad zwischen dem Anwesen Frauenauracher Straße 66 (Fitness- und Gesundheitszentrum) und dem westlichen Abfahrtsast des Adenauerrings zur Frauenauracher Straße.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Ausweisen des Hochbordweges entlang der Frauenauracher Straße zwischen dem Anwesen Frauenauracher Straße 66 (Fitness- und Gesundheitszentrum) und dem westlichen Abfahrtsast des Adenauerrings zur Frauenauracher Straße als Gehweg mit der Freigabe für den Radverkehr auch in Gegenrichtung.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Mit Fraktionsantrag vom 8.6.2016
Nr. 59/2016 bittet die CSU-Stadtratsfraktion die Verwaltung um Prüfung, ob der
Radweg auf der Westseite der Frauenauracher Straße - Teilstrecke Frauenauracher
Straße 66 bis zur Einmündung Abfahrtsast Adenauerring - für beide Fahrtrichtungen
freigegeben werden kann.
Begründet wird der Antrag damit, dass Radfahrer, die das Fitness- und Gesundheitszentrum verlassen und in Richtung Norden fahren wollen, erst zur Kreuzung Frauenauracher Straße/Grundstraße fahren müssen, um auf die andere Straßenseite zu wechseln. Dies führe dazu, dass Radfahrer immer wieder regelwidrig auf der falschen Straßenseite den Radweg benutzen. Dabei kommt es zu gefährlichen Situationen mit Rechtsabbiegern in die Frauenauracher Straße am Abfahrtsast des Adenauerrings. Der vollständige Inhalt des Fraktionsantrags kann der Anlage 1 entnommen werden.
Gegenwärtige Situation
Auf dem ehemaligen Grundstück der Gärtnerei an der Westseite der Frauenauracher
Straße wurde ein Fitness- und Gesundheitszentrum eröffnet. Radfahrer in
Fahrtrichtung Norden müssten bei rechtmäßiger Verhaltensweise zunächst den
Radweg in Richtung Süden bis zur Gundstraße fahren, um dort die Frauenauracher
Straße zu queren. Anschließend könnten sie entlang der Ostseite der
Frauenauracher Straße in Richtung Norden fahren. Dies stellt einen Umweg von
ca. 450 m dar, der als unzumutbar eingestuft wird, weil auch im Bereich der
Gundstraße das Queren der Frauenauracher Straße nicht einfach umzusetzen ist.
Die Radwege entlang der Frauenauracher Straße sind als nicht
benutzungspflichtige andere Radwege gekennzeichnet und ausschließlich in
Fahrtrichtung rechts freigegeben. Der Hochbordweg im betreffenden Bereich weist
insgesamt eine Breite von etwa 3,20 m auf, wovon ungefähr 1,50 m für den
Radwegteil reserviert ist.
Rechtliche Situation
Eine Freigabe des anderen Radwegs in Gegenrichtung scheidet aus, weil
die erforderlichen Mindestbreiten nach der VwVStVO zu § 2 StVO von durchgehend
in der Regel 2,40 m, mindestens jedoch 2,00 m nicht eingehalten werden können.
Lediglich die Ausweisung der Teilstrecke zwischen dem Anwesen Frauenauracher
Straße 66 und dem Abfahrtsast des Adenauerrings als Gehweg mit Freigabe für den
Radverkehr auch in Gegenrichtung wäre rechtlich umsetzbar.
Abstimmungsverfahren
Im Zuge des Abstimmungsverfahrens der städtischen Fachdienststellen und der
Polizei kommt man zum Ergebnis, dass die Situation am Abfahrtsast des
Adenauerrings bei einer Freigabe des Gehwegs in Gegenrichtung als nicht
unproblematisch einzustufen ist, weil Fahrzeugführer beim Abbiegen vom
Adenauerring nach rechts in die Frauenauracher Straße häufig nur auf den
Verkehr aus Richtung Norden achten. Dieses Fehlverhalten hat auch schon zu
Unfällen mit Radfahrern aus Richtung Süden geführt.
Bei Abwägung aller Aspekte kommen die Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass
eine probeweise Ausweisung der Teilstrecke als Gehweg mit Freigabe des
Radverkehrs auch in Gegenrichtung aus folgenden Gründen vertretbar ist:
Ø Mit zusätzlicher Beschilderung (Hinweis auf Radfahrer aus beiden Richtungen, Zusätzliche Vorfahrtsbeschilderung, Piktogramme auf der Fahrbahn) kann auf die Radfahrer aus Gegenrichtung hingewiesen werden. Dies ist bei der gegenwärtigen Regelung nicht möglich.
Ø Mit der Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit kann das Risiko bei Querung des Abfahrtsastes reduziert werden.
Ø Bei Nichtbewährung kann die Probephase sofort beendet und die ursprüngliche Regelung wieder eingeführt werden.
Ø Eine
Sanierung der Signalanlage am Knotenpunkt ist seitens der Verwaltung im Jahr
2017/2018 eingeplant. Im Zuge der Sanierung wird die Signalisierung des Rechtsabbiegeverkehrs angestrebt.
Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 10.8.2016 wurde die probeweise Umwandlung des Geh-/ Anderen Radweges mit zeitnaher Umsetzung angeordnet (Anlage 2). Der Vollzug der Anordnung erfolgte in der 35. KW.
Resümee
Die Verwaltung und Polizei weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der
probeweisen Freigabe lediglich um eine Lösung von kurzfristiger Dauer handeln
kann. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird eine Signalisierung des
Abfahrtsastes vom Adenauerring als zwingend erforderlich gesehen. Anzustreben
ist auch ein Wegeausbau an der Frauenauracher Straße in erforderlicher Breite,
da auch mit Signalisierung der Kreuzung Gundstraße/Frauenauracher Straße/Am
Hafen der dann sichere Umweg von einer Vielzahl der Radfahrer vom Fitness- und
Gesundheitszentrum weiterhin nicht gewählt werden wird. Die
Grundstücksverhältnisse ließen dies auf jeden Fall zu, weil sich die für einen
Ausbau erforderlichen Flächen bereits im Eigentum der Stadt Erlangen befinden.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind bei Amt 66 im Budget für den laufenden Straßenunterhalt vorhanden
sind nicht vorhanden
Anlagen: Fraktionsantrag 59/2016 (Anlage 1)
Verkehrsrechtliche
Anordnung vom 10.8.2016 (Anlage 2)