Die Satzung der Stadt Erlangen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung – AbfS; Entwurf vom 02.08.2016, Anlage 1) wird beschlossen.
Aufgrund verschiedener Rechtsänderungen, vor allem aber aufgrund der Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012, das das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst hat, wurde die Abfallwirtschaftssatzung überarbeitet. Die letzte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen wurde im Jahre 2006 durchgeführt.
Bei der aktuellen Überarbeitung der AbfS wurden sowohl die Vorschriften des KrWG in der Satzung
umgesetzt als auch verschiedene Begriffserklärungen wie z.B. in §§ 3, 18 und 20
aktualisiert. Gleichzeitig wurden einige inhaltliche Veränderungen bzw.
Klarstellungen vorgenommen. So wird z.B. § 13 – Standplätze und Transportwege
der Abfallbehälter – wesentlich ausführlicher dargestellt. Die bisherige
Fassung führte in der Praxis regelmäßig zu Unklarheiten, sei es vor Ort mit
Tonnennutzern, sei es mit Architekten, Landschaftsplanern und Bauherren. Auch §
18 – Sperr-
müll – wurde überarbeitet und die Anforderungen für die Bereitstellung und
Abholung der Sperrmüllgegenstände ausführlicher geregelt.
Die Überarbeitung orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städtetages und an allgemeinen Vorgaben, die andere Kommunen bereits in Ihren Satzungen festgelegt haben. Ebenso wurden Arbeitsschutz- bzw. Sicherheitsbestimmungen und Vorgaben der Berufsgenossenschaften, Unfallversicherer etc. berücksichtigt.
Wegen der Vielzahl der erforderlichen Anpassungen ist eine Änderung der alten
Satzung nicht sinnvoll, sodass ein Neuerlass der Satzung vorgeschlagen wird.
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung der Stadt Erlangen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbfS)
2. Synopse Abfallwirtschaftssatzung alt/neu