1. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen einschließlich der Anlagen 1 und 2 - Sondernutzungsgebührenverzeichnis und Straßengruppenverzeichnis - wird beschlossen (Entwurf vom 23.06.2016, vgl. Anlage 1).
2. Aufgrund der Bahnbauarbeiten an der Martinsbühler Straße werden die Gebühren für die Gewerbetreibenden in der Altstadt abweichend von der neuen Satzung bis zum 31.12.2018 nur in der bisherigen Höhe entsprechend der bisherigen Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Der Bereich der Altstadt ist in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan festgelegt.
Gemäß
Art. 18 Abs. 2 a BayStrWG werden für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt
Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erhoben
(Sondernutzungsgebührensatzung). Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Sätzen
des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses. Außer geringfügiger Anpassungen im
Rahmen der Euro-Umstellung sowie eine Anhebung im Jahr 2009 für die
Straßenbewirtschaftung, fanden seit 1981 keine weiteren Gebührenerhöhungen mehr
statt. Das Revisionsamt hat bereits 2008 und 2015 festgestellt, dass einige
Gebühren in Erlangen im Vergleich zu den umliegenden kreisfreien Städten
besonders niedrig sind und eine Aktualisierung notwendig ist. Außerdem bedarf
es in einigen Punkten der Anpassung an die gängige Verwaltungspraxis.
Nachdem die in der Altstadt ansässigen
Gewerbetreibenden wegen der derzeitigen Bahnbauarbeiten an der Martinsbühler
Straße Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen, sollen die
Sondernutzungsgebühren gemäß Art. 13
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b aa) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 163 Satz 1
Abgabenordnung (AO) wegen unbilliger Härte (sachliche Unbilligkeit) nur in der
bisherigen Höhe erhoben werden. Eine Reduzierung auf Null ist dagegen nicht möglich, da mit der
Sondernutzungserlaubnis tatsächlich auch höhere Einnahmen erzielt werden als
ohne.
A. Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung
Nach § 3 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung besteht die Möglichkeit, bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Bisher ist die entsprechende Ablösesumme auf die 20fache Jahresgebühr der Sondernutzung festgesetzt (§ 3 Abs. 2 Sondernutzungsgebührensatzung). Bei der in der Verwaltungspraxis bewährten Regelung bestehen folgende Änderungsvorschläge:
1. Austausch der Überschrift von § 3
Die (bisherige) Überschrift „Kapitalisierung“ sollte gegen die Überschrift „Gebührenablöse“ getauscht werden.
Erläuterung:
Unter einer Kapitalisierung versteht man grundsätzlich die Berechnung eines
Kapitalwerts regelmäßig wiederkehrender Leistungen oder Erträge aufgrund eines
angenommenen bzw. festgesetzten Zinssatzes (Kapitalisierungssatz). Daher ist
der bisherige Begriff „Kapitalisierung“ als Überschrift für die o. g.
Ablöseregelung des § 3 Gebührensatzung inhaltlich nicht korrekt und sollte
gegen den Terminus „Gebührenablöse“ getauscht werden.
2. In § 3 Abs. 2 sollte nach Satz 1
folgender Satz 2 angefügt werden:
In begründeten Ausnahmefällen kann von der
20fachen Ablösegebühr nach Satz 1 abgewichen und die tatsächliche Dauer der
Sondernutzung berücksichtigt werden.
Erläuterung:
Eine Gebührenablöse stellt insbesondere für die zuständigen Ämter der
Stadtverwaltung (hier: Stadtkämmerei und Ordnungs- und Straßenverkehrsamt) eine
erhebliche Vereinfachung und Arbeitserleichterung dar, weil die ansonsten
notwendigen regelmäßigen Buchungen (i. d. R. jährlich) nicht turnusmäßig
überprüft werden müssen.
Um den Anwendungsbereich der Vorschrift zu erweitern und flexibler sowie
bürgerfreundlicher auf die Belange der Antragsteller eingehen zu können, wird
daher die Aufnahme des Ausnahmetatbestands bei der Berücksichtigung von auf
Dauer angelegten Sondernutzungen für sinnvoll erachtet.
Synopse:
Bisherige
Fassung |
Neue
Fassung |
§ 3 Kapitalisierung (1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die
gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben
werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung
des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst
werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (2) Die Ablösesumme beträgt die 20fache Jahresgebühr. |
§ 3 Gebührenablöse (1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die
gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben
werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung
des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden.
Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (2) Die Ablösesumme beträgt die 20fache Jahresgebühr.
In begründeten Ausnahmefällen kann von
der 20fachen Jahresgebühr nach Satz 1 abgewichen und die tatsächliche Dauer
der Sondernutzung berücksichtigt werden. |
3. In § 4 Abs. 6 Buchst. d) sollte der
erste Halbsatz, dass „für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen
Gebührenfreiheit gewährt werden soll“ gestrichen werden:
Erläuterung:
§ 4 Abs. 6 Buchst. d) regelt die Gebührenfreiheit für Wahlwerbung politischer
Parteien und Wählergruppen sowie für die Werbung politischer Parteien. In der
zeitgleich eingebrachten Neufassung der Sondernutzungssatzung wird
vorgeschlagen, die Wahl- und Stimmwerbung politischer Parteien und
Wählergruppen erlaubnisfrei zu stellen. Mit der Erlaubnisfreiheit der Wahl- und
Stimmwerbung erübrigt sich der Hinweis auf die ohnehin bestehende
Gebührenfreiheit.
Synopse:
Bisherige
Fassung |
Neue
Fassung |
§ 4 Gebührenfreiheit (6) Gebührenfreiheit soll insbesondere ganz oder
teilweise ge- b) für Sondernutzungen, die
ausschließlich und unmittelbar c) für
nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und d) für
Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen Nicht befreit sind die Sondervermögen und die
kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen
kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder
Abwasserentsorgung dienen. |
§ 4 Gebührenfreiheit (6) Gebührenfreiheit soll insbesondere ganz oder
teilweise ge- b) für
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar c) für
nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und d) Nicht befreit sind die Sondervermögen und die
kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die
wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der
Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen. |
B. Änderung des
Sondernutzungsgebührenverzeichnisses (Anlage 1 der
Sondernutzungsgebührensatzung)
Nach § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) in Verbindung mit dem Straßengruppenverzeichnis (Anlage 2). Bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (Art. 18 Abs. 2 a Satz 5 BayStrWG).
Bei einer Überprüfung des bisherigen Sondernutzungsgebührenverzeichnisses wurde festgestellt, dass mehrere Gebührenposten keine Anwendung mehr finden oder mehrfach genannt sind, wohingegen praxisrelevante Positionen bislang noch nicht aufgeführt sind. Zudem sind die Berechnungsweise und Gebührenhöhe einiger Sondernutzungen im Gegensatz zu vergleichbaren Städten nicht mehr aktuell.
Aus diesem Grund werden nachfolgende Änderungen vorgeschlagen:
1. Streichungen/Zusammenfassung
Folgende Pos.Nrn. des bisherigen Gebührenverzeichnisses werden gestrichen bzw. zusammengefasst:
a) Komplette Streichung einzelner Pos.Nrn.
Bisherige Pos.Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Streichung |
8 |
Blumenhandel aus Korb |
Kommt in der Praxis nicht mehr vor. |
18 |
Informationsständer |
Kommt in der Praxis nicht mehr vor; evtl. Abrechnung über -neue- Pos.Nr. 8. |
25 |
Standkonzerte aus gewerblichen Gründen |
Kommt in der Praxis nicht mehr vor. |
36 |
Werbeausstellung |
Kommt in der Praxis nicht mehr vor; evtl. Abrechnung über -neue- Pos.Nr. 19. |
39 |
Zigarettenautomaten |
Werden grundsätzlich nicht genehmigt (UVPA-Beschluss vom 20.01.1998). |
40 |
Zirkusunternehmen oder artverwandte Unternehmen |
Die Zirkusse gastieren in der Regel auf dem Festplatz Hartmannstraße (= fiskalische Fläche). Grundlage hierfür ist ein Mietvertrag mit Amt 23. |
b) Fahrgeschäfte und Bierzelte
Bisherige
Pos.Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Streichung |
5 |
Bierzelte anlässlich Vorortskirchweihen |
Die Fahrgeschäfte, Wagen und Stände werden z. B. bei
den Vorortskirchweihen aufgestellt. Die Platzüberlassung erfolgt jedoch nicht
über Sondernutzungserlaubnisse sondern über Teilnehmerverträge des jeweiligen
Veranstalters (hier: SG 32-3/Märkte und Kirchweihen). Die Abrechnung der
Sondernutzungsgebühr des Veranstalters erfolgt über eine Pauschalgebühr nach
(der neu geschaffenen) Pos.Nr. 19 -Veranstaltungen- |
11 |
Fahrgeschäfte, Buden, Wagen, Stände u. sonst. dem
Volksbetrieb dienende Geschäfte |
|
19 |
Kleinkinderfahrgeschäfte |
c) Blumenkübel und Blumentröge
Bisherige |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Änderung |
6 |
Blumenkübel, Blumentröge |
Inhaltsgleiche (gebührenfreie) Sondernutzungen: Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 4 |
9 |
Blumentröge |
|
28 |
Topfpflanzen |
d) Verkaufsstände
Bisherige |
Art
der Sondernutzung |
Grund
der Streichung/Änderung |
10 |
Brezen- und Brotverkaufsstände |
Kommen in der Praxis nicht mehr vor. |
15 |
Heringsbraterei |
Werden derzeit über die Pos.Nr. 32
abgerechnet (Verkaufskioske und -stände). |
20 |
Lotterieverkaufsstände |
Kommen in der Praxis nicht mehr vor. |
32 |
Verkaufskioske und -stände |
Abrechnung über die -neue- Pos.Nr. 10 |
38 |
Zeitungsverkaufsstände |
Kommen in der Praxis nicht mehr vor. |
e) Gruben und Schächte
Bisherige |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Änderung |
14 |
Gruben und Schächte |
Inhaltsgleiche Sondernutzungen: Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 9 |
24 |
Schächte |
f) Aufführungen und Veranstaltungen
Bisherige |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Änderung |
1 |
Aufführungen und Veranstaltungen |
Inhaltsgleiche Sondernutzungen: Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 19 |
31 |
Veranstaltungen |
g) Säulen und Stützpfeiler
Bisherige |
Art der
Sondernutzung |
Grund der
Änderung |
23 |
Säulen, Stützpfeiler |
Inhaltsgleiche Sondernutzungen: Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 14 |
27 |
Stützpfeiler |
2. Einfügen folgender Pos.Nrn.
Die folgenden Pos.Nrn. werden neu aufgenommen, da die Sondernutzungen bislang noch nicht Bestandteil des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses sind, sondern nach Pos. Nr. 42 (Sonstiges) abgerechnet werden. Die Sondernutzungen sind jedoch praxisrelevant und kommen häufig zur Anwendung:
Pos.Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Maßeinheit |
Zeiteinheit |
Betrag/€ |
16 |
Straßenmusiker |
Einzelperson |
6 Tage |
3,-- |
23 |
Werbeaktionen durch Personen |
|
|
|
24 |
Werbeaktionen mit fester Standfläche |
|
|
|
25 |
Werbefahnen an Fahnenmasten |
m² Ansichtsfläche |
Jahr |
80,--/50,-- |
3. Anpassen der Berechnungsweise folgender
Sondernutzungsposten mit
(teilweiser) Erhöhung
a) Veranstaltungen werden bisher pro Tag über eine Rahmengebühr von 5,-- € bis 500,-- € je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme berechnet. Um in Zukunft differenzierter abrechnen zu können, wird folgende Berechnungsweise vorgeschlagen:
Neue Pos.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Maß-einheit |
Zeit-einheit |
Bisherige Gebühr/€ |
geänderte Berechnungsweise |
19 |
•
Veranstaltungen |
|
Tag |
5,-- bis 500,-- € |
Veranstaltungen b) nicht gewerblich c) Für Tage, die
für den Auf- und Abbau genutzt werden, verringert sich die Gebühr auf 50 %
der entsprechenden Beträge |
b) Firmen, Informations- und
Reklametafeln bis 0,6 m² Ansichtsfläche (bisherige Pos.Nr. 16) werden derzeit
pauschal mit 13,-- € (bevorzugte Geschäftslage) bzw. 7,-- € je Monat oder 0,50
€ je Tag abgerechnet. Um zukünftig auch weitere (größere) Reklametafeln
erfassen zu können und die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen, wird eine
Abrechnung nach m² Ansichtsfläche und eine Erhöhung der Sondernutzungsgebühr
vorgeschlagen:
Neue Pos.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Maß-einheit |
Zeit-einheit |
Bisherige Gebühr/€ |
geänderte Berechnungsweise |
8 |
Firmen,
Informations- und Reklametafeln bis 0,6 m² Ansichtsfläche |
|
|
|
Firmen, Informations-
und Reklametafeln a) langfristig:
m² Ansichtsfläche/Monat/20,--/10,-- |
c) Für Informationsstände (bisherige Pos.Nrn. 17) werden derzeit pauschal pro Stück und Tag Sondernutzungsgebühren i. H. v. 5,-- € festgesetzt. Zukünftig wird eine Berechnung nach tatsächlich genutzten m² vorgeschlagen. Zudem sollten die Informationsstände zur Abgrenzung von Werbeaktionen als „nicht gewerblich“ definiert werden:
Neue Pos.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Maß-einheit |
Zeit-einheit |
Bisherige Gebühr/€ |
geänderte Berechnungsweise |
11 (bisher 17) |
Informationsstände
|
Stück |
Tag |
5,-- |
Informationsstände
|
d) Warenauslagen und
-ausstellungen (bisherige Pos.Nr. 34) werden bisher nach Ausladung (bis/über
0,6 m Ausladung) unterschieden und nach Laufender Meter (lfdm) abgerechnet. Es
wird die Berechnung nach tatsächlich genutzten m² sowie eine Erhöhung der
bisherigen Sondernutzungsgebühr vorgeschlagen. Bei der Bemessung der neuen
Sondernutzungsgebühr wurden vergleichbare Gebührenposten der Städte Nürnberg
(75,-- €, 58,-- € bzw. 40,-- €, jährlich je m² und Lage) sowie Fürth (50,-- €,
40,-- € bzw. 30,-- € jährlich je m² und Lage) berücksichtigt:
Neue Pos.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Maß-einheit |
Zeit-einheit |
Bisherige Gebühr/€ |
geänderte Berechnungsweise |
21 (bisher 34) |
Warenauslagen und
-ausstellungen |
|
|
|
Warenauslagen und
-ausstellungen |
4. Anpassen der Gebühren bei folgenden
Sondernutzungsposten
Die nachfolgend aufgezeigten Gebühren wurden seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisiert. Bei der Bemessung und Anpassung der Gebühren wurden die Sondernutzungsgebühren der Städte Nürnberg, Fürth, Schwabach, Würzburg und Regensburg herangezogen:
Neue
Pos.Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Maß-einheit |
Zeit-einheit |
Bisherige
Gebühr/€ |
Angepasster
Betrag/€ |
1 |
Aufgrabungen, die nicht der öffentl. Ver- und
Entsorgung dienen |
|
|
41,-- bis 123,-- je nach Dauer der Sonder-nutzung |
bis 1 Wo.
50 € |
5 |
Blumenhandel am Stand v. d. Friedhöfen |
lfdm |
Tag |
8,-- |
14,-- |
7 |
Firmentafeln und Auslegerwerbeanlagen - fest
installiert - |
m² |
Jahr |
20,--/13,-- |
30,--/15,-- |
10 |
Imbissstände, Verkaufskioske und -stände |
|
|
|
|
14 |
Säulen, Stützpfeiler |
Stück |
Jahr |
8,--/4,-- |
12,--/8,-- |
18 |
Überspannungen |
|
|
|
|
20 |
Vitrinenaufstellung |
m² |
Monat |
8,--/4,-- |
12,--/8,-- |
28 |
Für Sondernutzungen, die in vorstehendem
Gebührentarif nicht aufgeführt sind |
Rahmengebühr |
5,-- bis 500,-- |
5,-- bis 1.500 |
Durch die Anpassung der Gebührensätze ist mit jährlichen Mehreinnahmen zu rechnen.
C. Änderung des
Straßengruppenverzeichnisses (Anlage 2 der Sondernutzungsgebührensatzung)
Die Straße „Apothekergässchen“ wird dem tatsächlichen Namen entsprechend in „Apothekergasse“ geändert. Der Zollbahnhofplatz wird nicht mehr im Straßen- und Wegeverzeichnis geführt und daher gestrichen.
Nachdem die Güterhallenstraße durch die Arcaden eine enorme Aufwertung erhalten hat, wird die Güterhallenstraße der Straßengruppe I zugefügt.
Der Beşiktaş-Platz, (ehemaliger
Neuer Markt West) wird neu aufgenommen, aufgrund seiner Lage ebenfalls in die
Straßengruppe I.
Der Bahnhofplatz ist seit 2014 öffentlich
gewidmet und wird deshalb in die Straßengruppe I aufgenommen.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur
Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
einschließlich Anlage 1 (Sondernutzungsgebührenverzeichnis) und Anlage 2
(Straßengruppenverzeichnis)
2. Karte Geltungsbereich Altstadt