Betreff
Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung
Vorlage
30/024/2016
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage

1.      Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen einschließlich der Anlagen 1 und 2 - Sondernutzungsgebührenverzeichnis und Straßengruppenverzeichnis - wird beschlossen (Entwurf vom 23.06.2016, vgl. Anlage 1).

 2.   Aufgrund der Bahnbauarbeiten an der Martinsbühler Straße werden die Gebühren für die Gewerbetreibenden in der Altstadt abweichend von der neuen Satzung bis zum 31.12.2018 nur in der bisherigen Höhe entsprechend der bisherigen Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Der Bereich der Altstadt ist in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan festgelegt.


Gemäß Art. 18 Abs. 2 a BayStrWG werden für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erhoben (Sondernutzungsgebührensatzung). Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Sätzen des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses. Außer geringfügiger Anpassungen im Rahmen der Euro-Umstellung sowie eine Anhebung im Jahr 2009 für die Straßenbewirtschaftung, fanden seit 1981 keine weiteren Gebührenerhöhungen mehr statt. Das Revisionsamt hat bereits 2008 und 2015 festgestellt, dass einige Gebühren in Erlangen im Vergleich zu den umliegenden kreisfreien Städten besonders niedrig sind und eine Aktualisierung notwendig ist. Außerdem bedarf es in einigen Punkten der Anpassung an die gängige Verwaltungspraxis.
Nachdem die in der Altstadt ansässigen Gewerbetreibenden wegen der derzeitigen Bahnbauarbeiten an der Martinsbühler Straße Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen, sollen die Sondernutzungsgebühren gemäß  Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b aa) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 163 Satz 1 Abgabenordnung (AO) wegen unbilliger Härte (sachliche Unbilligkeit) nur in der bisherigen Höhe erhoben werden. Eine Reduzierung auf  Null ist dagegen nicht möglich, da mit der Sondernutzungserlaubnis tatsächlich auch höhere Einnahmen erzielt werden als ohne.

A. Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung

Nach § 3 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung besteht die Möglichkeit, bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Bisher ist die entsprechende Ablösesumme auf die 20fache Jahresgebühr der Sondernutzung festgesetzt (§ 3 Abs. 2 Sondernutzungsgebührensatzung). Bei der in der Verwaltungspraxis bewährten Regelung bestehen folgende Änderungsvorschläge:

1. Austausch der Überschrift von § 3

Die (bisherige) Überschrift „Kapitalisierung“ sollte gegen die Überschrift „Gebührenablöse“ getauscht werden.

Erläuterung:
Unter einer Kapitalisierung versteht man grundsätzlich die Berechnung eines Kapitalwerts regelmäßig wiederkehrender Leistungen oder Erträge aufgrund eines angenommenen bzw. festgesetzten Zinssatzes (Kapitalisierungssatz). Daher ist der bisherige Begriff „Kapitalisierung“ als Überschrift für die o. g. Ablöseregelung des § 3 Gebührensatzung inhaltlich nicht korrekt und sollte gegen den Terminus „Gebührenablöse“ getauscht werden.

2. In § 3 Abs. 2 sollte nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt werden:

In begründeten Ausnahmefällen kann von der 20fachen Ablösegebühr nach Satz 1 abgewichen und die tatsächliche Dauer der Sondernutzung berücksichtigt werden.

Erläuterung:
Eine Gebührenablöse stellt insbesondere für die zuständigen Ämter der Stadtverwaltung (hier: Stadtkämmerei und Ordnungs- und Straßenverkehrsamt) eine erhebliche Vereinfachung und Arbeitserleichterung dar, weil die ansonsten notwendigen regelmäßigen Buchungen (i. d. R. jährlich) nicht turnusmäßig überprüft werden müssen.
Um den Anwendungsbereich der Vorschrift zu erweitern und flexibler sowie bürgerfreundlicher auf die Belange der Antragsteller eingehen zu können, wird daher die Aufnahme des Ausnahmetatbestands bei der Berücksichtigung von auf Dauer angelegten Sondernutzungen für sinnvoll erachtet.

Synopse:

Bisherige Fassung

Neue Fassung
Änderungen gekennzeichnet durch Fettdruck und Streichungen

§ 3 Kapitalisierung

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.

(2) Die Ablösesumme beträgt die 20fache Jahresgebühr.

§ 3 Gebührenablöse

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.

(2) Die Ablösesumme beträgt die 20fache Jahresgebühr. In begründeten Ausnahmefällen kann von der 20fachen Jahresgebühr nach Satz 1 abgewichen und die tatsächliche Dauer der Sondernutzung berücksichtigt werden.

 

3. In § 4 Abs. 6 Buchst. d) sollte der erste Halbsatz, dass „für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen Gebührenfreiheit gewährt werden soll“ gestrichen werden:

Erläuterung:
§ 4 Abs. 6 Buchst. d) regelt die Gebührenfreiheit für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen sowie für die Werbung politischer Parteien. In der zeitgleich eingebrachten Neufassung der Sondernutzungssatzung wird vorgeschlagen, die Wahl- und Stimmwerbung politischer Parteien und Wählergruppen erlaubnisfrei zu stellen. Mit der Erlaubnisfreiheit der Wahl- und Stimmwerbung erübrigt sich der Hinweis auf die ohnehin bestehende Gebührenfreiheit.

Synopse:

Bisherige Fassung

Neue Fassung
Änderungen gekennzeichnet durch Fettdruck und Streichungen

§ 4 Gebührenfreiheit

(6) Gebührenfreiheit soll insbesondere ganz oder teilweise ge-
      währt werden
      a) für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen
          Hand und Religionsgesellschaften, soweit die Nutzung
          ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient
          (auch kirchliche Umzüge),

       b) für Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar
 sozialen caritativen oder gemeinnützigen Zwecken
 dienen,

       c) für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und
           Gesangsdarbietungen,

       d) für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen
            sowie für Werbung politischer Parteien.

Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.

§ 4 Gebührenfreiheit

(6) Gebührenfreiheit soll insbesondere ganz oder teilweise ge-
      währt werden
      a) für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen
          Hand und Religionsgesellschaften, soweit die Nutzung
          ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient
          (auch kirchliche Umzüge),

      b) für Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar
          sozialen caritativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen,
 

      c) für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und
          Gesangsdarbietungen,

      d) für Wahlwerbung politischer Parteien und Wählergruppen
          sowie für Werbung politischer Parteien.

Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.

 

B. Änderung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses (Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung)

Nach § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) in Verbindung mit dem Straßengruppenverzeichnis (Anlage 2). Bei der Festlegung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (Art. 18 Abs. 2 a Satz 5 BayStrWG).

Bei einer Überprüfung des bisherigen Sondernutzungsgebührenverzeichnisses wurde festgestellt, dass mehrere Gebührenposten keine Anwendung mehr finden oder mehrfach genannt sind, wohingegen praxisrelevante Positionen bislang noch nicht aufgeführt sind. Zudem sind die Berechnungsweise und Gebührenhöhe einiger Sondernutzungen im Gegensatz zu vergleichbaren Städten nicht mehr aktuell.

Aus diesem Grund werden nachfolgende Änderungen vorgeschlagen:

1. Streichungen/Zusammenfassung

Folgende Pos.Nrn. des bisherigen Gebührenverzeichnisses werden gestrichen bzw. zusammengefasst:

a) Komplette Streichung einzelner Pos.Nrn.

Bisherige Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Streichung

  8

Blumenhandel aus Korb

Kommt in der Praxis nicht mehr vor.

18

Informationsständer

Kommt in der Praxis nicht mehr vor; evtl. Abrechnung über -neue- Pos.Nr. 8.

25

Standkonzerte aus gewerblichen Gründen
(Firmenwerbung)

Kommt in der Praxis nicht mehr vor.

36

Werbeausstellung

Kommt in der Praxis nicht mehr vor; evtl. Abrechnung über -neue- Pos.Nr. 19.

39

Zigarettenautomaten
a) mit 1 Ausgabefach
b) jedes weitere Fach

Werden grundsätzlich nicht genehmigt (UVPA-Beschluss vom 20.01.1998).

40

Zirkusunternehmen oder artverwandte Unternehmen

Die Zirkusse gastieren in der Regel auf dem Festplatz Hartmannstraße (= fiskalische Fläche). Grundlage hierfür ist ein Mietvertrag mit Amt 23.

 

b) Fahrgeschäfte und Bierzelte

Bisherige Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Streichung

  5

Bierzelte anlässlich Vorortskirchweihen

Die Fahrgeschäfte, Wagen und Stände werden z. B. bei den Vorortskirchweihen aufgestellt. Die Platzüberlassung erfolgt jedoch nicht über Sondernutzungserlaubnisse sondern über Teilnehmerverträge des jeweiligen Veranstalters (hier: SG 32-3/Märkte und Kirchweihen). Die Abrechnung der Sondernutzungsgebühr des Veranstalters erfolgt über eine Pauschalgebühr nach (der neu geschaffenen) Pos.Nr. 19 -Veranstaltungen-

11

Fahrgeschäfte, Buden, Wagen, Stände u. sonst. dem Volksbetrieb dienende Geschäfte

19

Kleinkinderfahrgeschäfte

 

c) Blumenkübel und Blumentröge

Bisherige
Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Änderung

  6

Blumenkübel, Blumentröge

Inhaltsgleiche (gebührenfreie) Sondernutzungen:

Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 4
-Blumenkübel, Blumentröge u. Topfpflanzen-

  9

Blumentröge

28

Topfpflanzen

 

d) Verkaufsstände

Bisherige
Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Streichung/Änderung

10

Brezen- und Brotverkaufsstände

Kommen in der Praxis nicht mehr vor.

15

Heringsbraterei

Werden derzeit über die Pos.Nr. 32 abgerechnet (Verkaufskioske und -stände).

20

Lotterieverkaufsstände

Kommen in der Praxis nicht mehr vor.

32

Verkaufskioske und -stände

Abrechnung über die -neue- Pos.Nr. 10
-Imbissstände, Verkaufskioske und -stände-

38

Zeitungsverkaufsstände

Kommen in der Praxis nicht mehr vor.

 

e) Gruben und Schächte

Bisherige
Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Änderung

14

Gruben und Schächte

Inhaltsgleiche Sondernutzungen:

Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 9
-Gruben und Schächte-

24

Schächte

 

f) Aufführungen und Veranstaltungen

Bisherige
Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Änderung

  1

Aufführungen und Veranstaltungen

Inhaltsgleiche Sondernutzungen:

Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 19
-Veranstaltungen-

31

Veranstaltungen

 

g) Säulen und Stützpfeiler

Bisherige
Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Grund der Änderung

23

Säulen, Stützpfeiler

Inhaltsgleiche Sondernutzungen:

Zusammenfassung unter -neuer- Pos.Nr. 14
-Säulen, Stützpfeiler-

27

Stützpfeiler

 

2. Einfügen folgender Pos.Nrn.

Die folgenden Pos.Nrn. werden neu aufgenommen, da die Sondernutzungen bislang noch nicht Bestandteil des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses sind, sondern nach Pos. Nr. 42 (Sonstiges) abgerechnet werden. Die Sondernutzungen sind jedoch praxisrelevant und kommen häufig zur Anwendung:

Pos.Nr.
(neu)

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Betrag/€
Straßengruppe   I/II

16

Straßenmusiker

Einzelperson
Gruppe

6 Tage
6 Tage

    3,--
    6,--

23

Werbeaktionen durch Personen
- ohne feste Standfläche -
a) Verteilen von Werbegeschenken

b) Sandwich-Man ohne Werbegeschenke
c) Sandwich-Man mit Werbegeschenke
d) gewerbliche Passanten-Befragungen



1 Person
je weitere Person
je Person
je Person
je Person



Tag
Tag
Tag
Tag
Tag



100,--
  50,--
100,--
150,--
  40,--

24

Werbeaktionen mit fester Standfläche
a) Werbestand ohne Pkw/Bus


b) Werbestand mit Pkw/Bus


bis 10 m²
bis 20 m²
ab 21 m²
bis 20 m²
ab 21 m²


Tag
Tag
Tag
Tag
Tag


100,--
150,--
151,-- bis 300,--
200,--
201,-- bis 500,--

25

Werbefahnen an Fahnenmasten

m² Ansichtsfläche

Jahr

80,--/50,--

 

3. Anpassen der Berechnungsweise folgender Sondernutzungsposten mit
    (teilweiser) Erhöhung

a) Veranstaltungen werden bisher pro Tag über eine Rahmengebühr von 5,-- € bis 500,-- € je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme berechnet. Um in Zukunft differenzierter abrechnen zu können, wird folgende Berechnungsweise vorgeschlagen:

Neue Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Maß-einheit

Zeit-einheit

Bisherige Gebühr/€

geänderte Berechnungsweise

19
(bisher: 1 und 31

               Veranstaltungen

 

Tag

5,-- bis 500,-- €

Veranstaltungen
a) gewerblich
bis   100 m²/Tag/50,--
bis   500 m²/Tag/120,--
bis 1.000 m²/Tag 250,--
ab  1.000 m²/Tag 250,-- bis 500,--

b) nicht gewerblich
bis    100 m²/Tag 15,--
bis    500 m²/Tag 35,--
bis 1.000 m²/Tag 75,--
ab  1.000 m²/Tag 75,--  bis 250,--

c) Für Tage, die für den Auf- und Abbau genutzt werden, verringert sich die Gebühr auf 50 % der entsprechenden Beträge

 

b) Firmen, Informations- und Reklametafeln bis 0,6 m² Ansichtsfläche (bisherige Pos.Nr. 16) werden derzeit pauschal mit 13,-- € (bevorzugte Geschäftslage) bzw. 7,-- € je Monat oder 0,50 € je Tag abgerechnet. Um zukünftig auch weitere (größere) Reklametafeln erfassen zu können und die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen, wird eine Abrechnung nach m² Ansichtsfläche und eine Erhöhung der Sondernutzungsgebühr vorgeschlagen:

Neue Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Maß-einheit

Zeit-einheit

Bisherige Gebühr/€
(Unter-scheidung Straßen-gruppe I/II)

geänderte Berechnungsweise
(Unterscheidung Straßengruppe
  I/II)

8
(bisher 16)

Firmen, Informations- und Reklametafeln bis 0,6 m² Ansichtsfläche
-Aufstellung-
a) langfristig

b) kurzfristig

 

 


Ansichts-fläche
Ansichts-fläche

 

 


Monat


Tag

 

 


13,-- /7,--


0,50

Firmen, Informations- und Reklametafeln
-Aufstellung-

a) langfristig: m² Ansichtsfläche/Monat/20,--/10,--

b) kurzfristig: m² Ansichtsfläche/Tag/2,--/1,--

 

 

 

c) Für Informationsstände (bisherige Pos.Nrn. 17) werden derzeit pauschal pro Stück und Tag Sondernutzungsgebühren i. H. v. 5,-- € festgesetzt. Zukünftig wird eine Berechnung nach tatsächlich genutzten m² vorgeschlagen. Zudem sollten die Informationsstände zur Abgrenzung von Werbeaktionen als „nicht gewerblich“ definiert werden:

Neue Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Maß-einheit

Zeit-einheit

Bisherige Gebühr/€

geänderte Berechnungsweise

11 (bisher 17)

Informationsstände

Stück

Tag

5,--

Informationsstände
-nicht gewerblich-
je 5 m²/Tag/5,--

 

d) Warenauslagen und -ausstellungen (bisherige Pos.Nr. 34) werden bisher nach Ausladung (bis/über 0,6 m Ausladung) unterschieden und nach Laufender Meter (lfdm) abgerechnet. Es wird die Berechnung nach tatsächlich genutzten m² sowie eine Erhöhung der bisherigen Sondernutzungsgebühr vorgeschlagen. Bei der Bemessung der neuen Sondernutzungsgebühr wurden vergleichbare Gebührenposten der Städte Nürnberg (75,-- €, 58,-- € bzw. 40,-- €, jährlich je m² und Lage) sowie Fürth (50,-- €, 40,-- € bzw. 30,-- € jährlich je m² und Lage) berücksichtigt:

Neue Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Maß-einheit

Zeit-einheit

Bisherige Gebühr/€
(Unter-scheidung Straßen-gruppe I/II)

geänderte Berechnungsweise
(Unterscheidung Straßengruppe
  I/II)

21 (bisher 34)

Warenauslagen und -ausstellungen
a) bis 0,6 m Ausladung
b) bis 0,6 m Ausladung
c) über 0,6 m Ausladung
d) über 0,6 m Ausladung



lfdm
lfdm
lfdm
lfdm



Jahr
Tag
Jahr
Tag



20,--/15,--
0,20/0,15
35,--/20
0,35/0,20

Warenauslagen und -ausstellungen

a) langfristig/m²/Jahr/40,--/30,--
b) kurzfristig/m²/Tag/0,40/0,30

 

4. Anpassen der Gebühren bei folgenden Sondernutzungsposten

Die nachfolgend aufgezeigten Gebühren wurden seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisiert. Bei der Bemessung und Anpassung der Gebühren wurden die Sondernutzungsgebühren der Städte Nürnberg, Fürth, Schwabach, Würzburg und Regensburg herangezogen:

Neue Pos.Nr.

Art der Sondernutzung

Maß-einheit

Zeit-einheit

Bisherige Gebühr/€

Angepasster Betrag/€
Straßengruppe
I/II

  1

Aufgrabungen, die nicht der öffentl. Ver- und Entsorgung dienen

 

 

41,-- bis 123,-- je nach Dauer der Sonder-nutzung

bis 1 Wo.        50 €
bis 1 Mt.         80 €
bis 3 Mte.     110 €
über 3 Mte.   130 €

  5

Blumenhandel am Stand v. d. Friedhöfen

lfdm

Tag

8,--

14,--

  7

Firmentafeln und Auslegerwerbeanlagen - fest installiert -

Jahr

20,--/13,--

30,--/15,--

10

Imbissstände, Verkaufskioske und -stände
a) langfristig
b) kurzfristig




Monat
Tag


13,--/8,--
  3,--/1,50


20,--/10,--
10,--/   5,--

14

Säulen, Stützpfeiler

Stück

Jahr

8,--/4,--

12,--/8,--

18

Überspannungen
a) dauernd
b) kurzfristig


lfdm
Querung


Jahr
Monat


4,--
8,--


25,-- Querung/Monat

20

Vitrinenaufstellung

Monat

8,--/4,--

12,--/8,--

28

Für Sondernutzungen, die in vorstehendem Gebührentarif nicht aufgeführt sind

Rahmengebühr

5,-- bis 500,--

5,-- bis 1.500

 

Durch die Anpassung der Gebührensätze ist mit jährlichen Mehreinnahmen zu rechnen.

C. Änderung des Straßengruppenverzeichnisses (Anlage 2 der Sondernutzungsgebührensatzung)

Die Straße „Apothekergässchen“ wird dem tatsächlichen Namen entsprechend in „Apothekergasse“ geändert. Der Zollbahnhofplatz wird nicht mehr im Straßen- und Wegeverzeichnis geführt und daher gestrichen.

Nachdem die Güterhallenstraße durch die Arcaden eine enorme Aufwertung erhalten hat, wird die Güterhallenstraße der Straßengruppe I zugefügt.

Der Beşiktaş-Platz, (ehemaliger Neuer Markt West) wird neu aufgenommen, aufgrund seiner Lage ebenfalls in die Straßengruppe I.

Der Bahnhofplatz ist seit 2014 öffentlich gewidmet und wird deshalb in die Straßengruppe I aufgenommen.

     

Haushaltsmittel

                         werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden


Anlagen:        1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen einschließlich Anlage 1 (Sondernutzungsgebührenverzeichnis) und Anlage 2 (Straßengruppenverzeichnis)

2. Karte Geltungsbereich Altstadt