Betreff
Neuerlass der Taubenfütterungsverordnung
Vorlage
30/022/2016
Aktenzeichen
III/30; III/32
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung der Stadt Erlangen über ein Taubenfütterungsverbot (Entwurf vom 16.06.2016, Anlage) wird beschlossen.


Nach Art. 16 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)  können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.


Auch in Erlangen bevölkern verwilderte Tauben das Stadtgebiet. Dadurch entstehen Verunreinigungen an Gebäuden, Straßen und Plätzen. Neben dem seit 1995 bestehenden Projekt „Taubenstationen“ unterstützt ein seit 1996 bestehendes Taubenfütterungsverbot ebenfalls die Verringerung des Taubenbestandes.


Die bisherige Verordnung der Stadt Erlangen über ein Taubenfütterungsverbot tritt nach 20jähriger Geltungsdauer zum 31.08.2016 außer Kraft. Um weiterhin erfolgreich auf die Taubenpopulation einwirken zu können, ist der Erlass einer neuen Verordnung notwendig. Das Fütterungsverbot in

§ 1 der Neufassung umfasst nun auch das „Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden“. Außerdem wurde der bisherige § 1 Nr. 2, wo-nach das fachgerechte Auslegen von Ködern nicht vom Fütterungsverbot erfasst wurde, gestrichen. Die Stadt Erlangen wendet diese Methode seit geraumer Zeit nicht mehr an, sondern greift auf tierfreundlichere Alternativen zurück (Fütterungsverbot, Taubenstationen, Vergrämung).

 

Die Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20 Jahre festgesetzt werden.

 

Haushaltsmittel

        werden nicht benötigt

        sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                  bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlage:          Verordnung der Stadt Erlangen über ein Taubenfütterungsverbot (Entwurf                       vom  16.06.2016)