Die Verordnung der Stadt Erlangen über ein Taubenfütterungsverbot (Entwurf vom 16.06.2016, Anlage) wird beschlossen.
Nach Art. 16 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.
Auch in Erlangen bevölkern verwilderte Tauben das Stadtgebiet. Dadurch
entstehen Verunreinigungen an Gebäuden, Straßen und Plätzen. Neben dem seit
1995 bestehenden Projekt „Taubenstationen“ unterstützt ein seit 1996
bestehendes Taubenfütterungsverbot ebenfalls die Verringerung des
Taubenbestandes.
Die bisherige Verordnung der Stadt Erlangen über ein Taubenfütterungsverbot
tritt nach 20jähriger Geltungsdauer zum 31.08.2016 außer Kraft. Um weiterhin
erfolgreich auf die Taubenpopulation einwirken zu können, ist der Erlass einer
neuen Verordnung notwendig. Das Fütterungsverbot in
§ 1 der Neufassung umfasst nun auch das „Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden“. Außerdem wurde der bisherige § 1 Nr. 2, wo-nach das fachgerechte Auslegen von Ködern nicht vom Fütterungsverbot erfasst wurde, gestrichen. Die Stadt Erlangen wendet diese Methode seit geraumer Zeit nicht mehr an, sondern greift auf tierfreundlichere Alternativen zurück (Fütterungsverbot, Taubenstationen, Vergrämung).
Die Geltungsdauer der Verordnung kann gemäß Art. 50 Abs. 2 LStVG maximal auf 20 Jahre festgesetzt werden.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: Verordnung der Stadt Erlangen über ein
Taubenfütterungsverbot (Entwurf vom 16.06.2016)