Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


I.             Momentan besteht eine Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung des Gemeingebrauchs am Großen Bischofsweiher (Dechsendorfer Weiher) vom 14. Mai 1976, in der der Geltungsbereich des Dechsendorfer Weihers in 5 Zonen der Nutzung aufgeteilt ist (siehe Anhang 1 und 2). Darin ist die Zone 1 am Nordost- und Südwestufer für den Badebetrieb vorgesehen. Weiterhin bestehen Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Erholungsgebietes Dechsendorfer Weiher vom 20. Mai 1976 (Anlage 3). Darin ist u.a. auch die Badeordnung für die Naturbäder aufgeführt.

Beide Regelungen gehen davon aus, dass es sich bei den für den Badebetrieb vorgesehenen Zonen um Naturbäder handelt. Dies entspricht jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr der Rechtslage. Nach dem Merkblatt 94.12 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes“ (Anlage 4) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. und des BUNDESFACHVERBANDES ÖFFENTLICHE BÄDER E. V. ist eine Definition vorgesehen, die zwischen der Begrifflichkeit eines „Naturbades“ und einer „Badestelle“ unterscheidet.

So wird folgende Begriffsbestimmung vorgenommen:

Naturbad

Ein Naturbad ist eine eindeutig begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines Badegewässers und einer dieser zugeordneten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen Ausbauten (z. B. Umkleiden, Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen. Anmerkung: Zu den Naturbädern gehören z. B. Fluss- oder Binnenseebäder und Strandbäder am Meer.

Badestelle

Eine Badesteile ist eine jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines Badegewässers,

- deren Nutzung gestattet oder nicht untersagt ist,

- in der üblicherweise Personen baden,

- in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen oder andere bädertypische Anlagen am und im Wasser nicht vorhanden sind.

 

Das Vorhandensein von Liegeweisen, Parkplätzen, Toiletten, Duschen, Umkleidekabinen, Gastronomie, Spielplätzen, Beachvolleyballfelder etc. an Land ändert nichts an der Einstufung als zulässige Badestelle.

Ein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht bzw. Badeaufsicht ist nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. und des BUNDESFACHVERBANDES ÖFFENTLICHE BÄDER E. V. in der Richtlinie DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ (Anlage 5), vom August 2011 festgehalten:

 

7 Wasserrettungsdienst

7.1 Allgemeines

An Badestellen muss eine Beaufsichtigung des Badebetriebes durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorgehalten werden. Der Verkehrssicherungspflichtige kann einen Wasserrettungsdienst einrichten, z. B. bei hohem Badegastaufkommen.

Die Situation vor Ort am Dechsendorfer Weiher ist wie folgt bestimmt:

Vorhanden sind: Liegewiesen, Umkleiden, Duschen, Gastronomie. Es fehlen hingegen Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen oder andere bädertypische Anlagen am und im Wasser. Der Badebereich ist momentan durch eine rechte und linke Begrenzung am Ufer, sowie durch Bojen im Wasser definiert. Nach den vorstehend zitierten Kriterien handelt es sich um kein Naturbad, sondern nur um eine Badestelle, da insbesondere bädertypische Anlagen sowie eine klare Begrenzung der Landfläche fehlen. Problematisch könnte allein die derzeit vorhandene Begrenzung der Badezone im Wasser mit Bojen sein.

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. schlägt deshalb vor, die Bojen wegzunehmen und die gesamte Kommunikation auch mit Hinweisen vor Ort darauf auszurichten, dass die beiden Badezonen als „Badestelle“ eingestuft werden.

Gleichzeitig ist es notwendig die Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung des Gemeingebrauchs am Großen Bischofsweiher (Dechsendorfer Weiher) und die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Erholungsgebietes Dechsendorfer Weiher zu aktualisieren und zu ändern.

Eine Namensänderung der „Naturbadstraße“ dürfte hingegen entbehrlich sein, da sich der Name von Straßen auch historisch herleiten lässt, was der Bevölkerung hinlänglich bekannt sein dürfte.

Nach Umsetzung dieser Maßnahmen besteht nach den vorgenannten Kriterien und der Auskunft der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. kein Erfordernis mehr, die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Naturbädern zu erfüllen. Künftig ist es somit nicht mehr notwendig, dass städtisches Personal für die Wasseraufsicht vorgehalten muss. Mit der Rettungseinrichtung DLRG wird eine Abstimmung erfolgen, ob an den Wochenenden (wie bisher bereits vereinbart) und künftig in den Sommerferien eine Beaufsichtigung des Badebetriebes erfolgen kann.

Bei jeder zukünftigen Änderung, die an den beiden Badestellen des Dechsendorfer Weihers vorgenommen wird, ist die hier getroffene Einschätzung zu überprüfen.

 


Anlagen:        1. Verordnung der Stadt Erlangen zur Regelung des Gemeingebrauchs am Großen

                         Bischofsweiher (Dechsendorfer Weiher)

                        2. Bereiche Wassernutzung

                        3. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Erholungsgebietes

                        Dechsendorfer Weiher

                        4. Richtlinie 94.12 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen

                        Naturbädern während des Badebetriebes“

                        5. Richtlinie 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“