Betreff
Sachstandsbericht zur SGB II Umsetzung in der Stadt Erlangen
Vorlage
50/057/2016
Aktenzeichen
V/50/VO001 Tel. 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.


1.            Aktuelle Zahlenentwicklung

 

Bei der Anzahl der Personen und Bedarfsgemeinschaften, die in der Stadt Erlangen SGB II Leistungen beziehen, zeichnet sich in den letzten Monaten ein leichter Anstieg ab. Dafür ist sicherlich zum Teil der wachsende Zugang von anerkannten Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II verantwortlich. Zum anderen sollte die jüngste Entwicklung der Empfängerzahlen immer mit einer gewissen Zurückhaltung betrachtet werden, da bekanntlich die BA-Zahlen für die letzten drei Monate noch der Revision unterliegen und erfahrungsgemäß sich noch verändern können.

 

Bei der Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Erlangen dagegen sind die vorliegenden aktuellen Zahlen und Quoten endgültig und unterliegen nicht mehr der Revision durch die BA. Dabei fällt auf, dass die Arbeitslosquoten seit Jahresbeginn sowohl für den Bund (von 6,7 % auf 6,0 % ), wie auch für Bayern (von 4,1 % auf 3,4 %) sich jeweils um 0,7 % Punkte verringert haben. In der Stadt Erlangen gab es dagegen im gleichen Zeitraum nur einen Rückgang der Arbeitslosenquote um 0,2 % - bei der SGB II-Arbeitslosenquote sogar einen Anstieg um 0,1 %.

 

 

2.            Entwicklung bei den Rechtskreiswechslern

 

Mit der Anerkennung als Asylberechtigte oder der Zuerkennung von internationalem Schutz erwerben Flüchtlinge die Leistungsberechtigung nach dem SGB II.

Bis Ende Januar war die Anzahl der Flüchtlinge, die die Zugangsvoraussetzungen für das SGB II erfüllten noch relativ gering. Seit Mitte Februar 2016 steigt die Anzahl der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II kontinuierlich an, da immer mehr Flüchtlinge durch das BAMF anerkannt werden. Derzeit werden 236 Bedarfsgemeinschaften in der Leistungsabteilung des Jobcenters betreut; ca. 90 % der leistungsberechtigten Flüchtlinge kommen aus Syrien. Weiter  auffällig ist auch, dass eine große Anzahl der Flüchtlinge im SGB II bereits in den umliegenden Jobcentern Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und nach Erlangen umgezogen sind.

Die weitere Entwicklung der Zahl der Rechtskreiswechsler ist schwierig abzuschätzen; einen Anhaltspunkt gibt jedoch die neueste Auswertung der Anzahl der Asylbewerber nach Staatsangehörigkeiten (siehe Anlage).

Insbesondere der angespannte Erlanger Wohnungsmarkt und die Anmietung von angemessenem Wohnraum stellt für die Flüchtlinge eine große Herausforderung dar. Konsequenz ist, dass eine nicht geringe Anzahl von Flüchtlingen, die zwar anerkannt sind und grundsätzlich eigenen Wohnraum anmieten können, mangels eines geeigneten Mietangebots weiter in den Gemeinschaftsunterkünften wohnen muss.

Dies ist für die Flüchtlinge häufig ein nicht sehr befriedigender Zustand, da diese nach ihrer Anerkennung auf Wohnungsverhältnisse außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften warten.

Inwieweit das geplante Integrationsgesetz und die Verordnung hierzu Entlastung bringen, bleibt abzuwarten. Mit diesem Integrationsgesetz soll u.a. die sog Wohnsitzauflage für Flüchtlinge, die ab dem 01.01.2016 anerkannt wurden, eingeführt werden; mit der Wohnsitzauflage soll die Freizügigkeit anerkannter Flüchtlinge im SGB II – Bezug beschränkt werden und so auch das massive Drängen in die Städte eingeschränkt werden.

 

 

3.            Flüchtlingsbedingte Zusatzmittel

 

Zur Finanzierung der „Flüchtlingsbedingt zu erwartenden Mehrbedarfe im Jahr 2016“ wurden im Bundeshaushalt  Zusatzmittel für die Jobcenter in Höhe von insgesamt 575 Mio. € bereitgestellt (davon 250 Mio. € zur Verstärkung der Eingliederungsmittel und 325 Mio. € für Verwaltungskosten). Nach der maßgeblichen Eingliederungsmittelverordnung 2016 werden diese Zusatzmittel in zwei Tranchen ausbezahlt: 60 % (345 Mio. €) wurden bereits zum Jahresbeginn ausgezahlt, nachdem die Jobcenter darauf gedrungen hatten, um eine gewisse Planungssicherheit zu haben. Die Verteilung der zweiten Tranche in Höhe von 250 Mio. € erfolgte im April – auf das Jobcenter der Stadt Erlangen entfielen dabei zusätzlich Eingliederungsmittel in Höhe von 28.000 € sowie 36.400 € zusätzliche Verwaltungsmittel.

Als Verteilungsmaßstab diente dabei die zwischenzeitlich eingetretene Bestandsveränderung an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus den acht zugangsstärksten nicht europäischen Asylherkunftsländern. Die relativ bescheidene nach Erlangen verteilte Summe von insgesamt 64.400 € zeigt, dass bei uns der Zugang von anerkannten Flüchtlingen in den Rechtskreis SGB II noch ziemlich zögerlich erfolgt (so hat z. B. die Stadt Schweinfurt alleine aus der zweiten Tranche Zusatzmittel in Höhe von 818.110 € erhalten).

 

 

4.            Zum Stand der Jahresabrechnungen mit dem Bund

 

a.            zur Jahresabrechnung 2009

 

Aus der Jahresabrechnung 2009 hatte der Bund seinerzeit Ausgaben der GGFA für Eingliederungsmaßnahmen in Höhe von 12.172,98 € nicht als rechtmäßig anerkannt und zurückgefordert. Da für vergleichbare Sachverhalte bereits Musterprozesse zwischen dem Bund und anderen Optionskommunen anhängig waren, verzichtete die Stadt Erlangen auf die Einrede der Verjährung – und der Bund vorerst auf eine zwangsweise Durchsetzung seiner behaupteten Rückzahlungsansprüche.

 

Die Musterprozesse wurden durch Urteile des Bundessozialgerichts vom 02.07.2013 beendet – allesamt zu Gunsten der Optionskommunen. Im Laufe des Jahres 2015 entschloss sich der Bund, diese neue höchst richterliche Rechtsprechung zu akzeptieren (allerdings nur, soweit es um Eingliederungsmittel geht – siehe hierzu auch zu den Abrechnungen für 2010 bis 2013). Mit Schreiben vom 19.04.2016 hat das BMAS nun auch für das Jahr 2009 die gegen das Jobcenter Erlangen geltend gemachten Rückzahlungsforderungen endgültig fallen gelassen. Die Prüfung der Jahresabrechnung 2009 ist damit abgeschlossen.

 

b.            zu den Jahresabrechnungen 2010 bis 2013

 

Hier hatte der Bund die Abrechenbarkeit von Personalkosten für zwei Leistungssachbearbeiterinnen für bestimmte Tätigkeiten verweigert, die nach Auffassung des Bundes als typische Aufgaben der Querschnittverwaltung anzusehen seien. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Tätigkeiten:

  • Unterstützung der Abteilungsleitung bei der Formulierung von detaillierten Entscheidungshinweisen zur SGB II Umsetzung für die Leistungssachbearbeiter des Jobcenters
  • Unterstützung der Abteilungsleitung bei der Formulierung von Anfragen an die Aufsichtsbehörde
  • Unterstützung der Abteilungsleitung bei internen Schulungen und Informationen der Leistungssachbearbeiter im Jobcenter über Neuerungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Unterstützung der Abteilungsleitung bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter
  • Unterstützung der Abteilungsleitung bei der planmäßigen und stichprobenhaften Überprüfung der Korrektheit der von den Leistungssachbearbeitern erlassenen SGB II-Bescheide
  • Bei Außenprüfungen durch Bereitstehen als Ansprechpartner für externe Prüfer von Krankenkasse, Rentenversicherung oder Bundesrechnungshof.

 

Diese Auffassung wurde von der Stadt nicht geteilt, weshalb der Bund im Dezember 2013 - erstmals überhaupt in Deutschland - von der Sanktionsnorm des § 32 KoAVV gegen eine Optionskommune Gebrauch machte und wegen „mehrfacher, massiver Falschabrechnung“ Zahlungen zur Finanzierung es laufenden Jobcenterbetriebes in Höhe von ca. 170.000 € der Stadt Erlangen vorenthielt. Dagegen erhob die Stadt Erlangen im Mai 2014 Klage zum Landessozialgericht Bayern. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Teilzahlung ist derzeit noch ein Betrag in Höhe von ca. 122.000 für die vier Jahre 2010 – 2013 streitig.

Eine Gerichtsverhandlung hat hierzu noch nicht stattgefunden. Im Gegensatz zur Stadt Erlangen hat der Bund sogar erst kürzlich die Anregung des Gerichts zur Einschaltung eines Güterichters abgelehnt (Begründung: grundsätzliche Bedeutung der Streitigkeit für alle Optionskommunen in Deutschland). Inzwischen sind diese zu Grunde liegenden Auslegungsfragen zur KoAVV auch wichtige Themen in der regelmäßig tagenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe-Verwaltungskosten (angeblich wurde dort vom BMAS die Absicht signalisiert, in dieser Sache eine höchst richterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts anzustreben). Die Stadt Erlangen steht bei der Führung dieses Prozesses in enger und ständiger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden.

 

 

c.            zur Jahresabrechnung 2014

 

Hier geht es um einen Betrag in Höhe von ca. 5.000 €, der innerhalb der Angestelltengehälter für die Pauschalsteuer auf tarifliche Zusatzversorgungsbeiträge angefallen ist. Der Bund ist nicht bereit diese Pauschalsteuer anzuerkennen und abzurechnen, da diese Pauschalsteuer in § 10 Abs. 2 KoAVV nicht namentlich aufgeführt ist und verlangt die Zuordnung der Pauschalsteuer zu den Personalnebenkosten (in deren Rahmen eine Abbrechung nicht möglich ist, da hierfür eine Pauschale vom Bund gezahlt wird). Nach Auffassung der Stadt handelt es sich bei § 10 Abs. 2 KoAVV um eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung von Gehaltsbestandteilen – wie die allgemeine Lohnsteuer müsse auch die Pauschalsteuer auf tarifliche Zusatzversorgungsbeiträge als Gehaltsbestandteil anerkannt werden.

Vor 2014 hat der Bund diese Pauschalsteuer deutschlandweit als Gehaltsbestandteil anerkannt und abgerechnet. Dementsprechend betrifft diese geänderte KoAVV Auslegung durch den Bund alle Optionskommunen in Deutschland. Auch dieses Problem ist mittlerweile Gegenstand in den Sitzungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe-Verwaltungskosten. In Abstimmung mit den anderen Optionskommunen und den kommunalen Spitzenverbänden hat die Stadt Erlangen die vom Bund erhobenen Rückzahlungsforderung nicht anerkannt. Es bleibt abzuwarten gegen welche Optionskommunen der Bund einen Musterprozess anstrengen wird.

 

d.            Jahresabrechnung 2015

 

Die Fertigstellung der Unterlagen für die Jahresabrechnung 2015 befindet sich derzeit in Arbeit – die Vorlage in Berlin wird fristgerecht zum 30.06.2016 erfolgen.

 

 

 

 

5.            Aktivitäten des Gesetzgebers

 

Wie schon häufig berichtet, haben die für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (passive Leistungen) im SGB II anzuwendenden Vorschriften teilweise zu umfangreichen Verwaltungsabläufen und in einigen Punkten zu einer Vielzahl von Widersprüchen und Klagen geführt. Grund für die rechtlich komplexe Ausgestaltung des Leistungsrechts sind vielfältige Beziehungen zu anderen Rechtsgebieten insbesondere aufgrund der notwendigen Nachrangigkeit der Leistungen des SGB II. In der Rechtspraxis ist ein erheblicher Umsetzungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern sowie bei der Verwaltung entstanden.

Aus diesem Grunde wurde bereits im Jahr 2013 das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz auf den Weg gebracht. Ziel dieses Gesetzes ist, dass leistungsberechtigte Personen künftig schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen erhalten und die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werden.

Die speziell eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts im SGB II (AG Rechtsvereinfachung) hat von Juni 2013 bis Juni 2014 Vorschläge erarbeitet, welche im neuen Gesetz Eingang finden sollen.

Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzesentwurf vor, der in einer 1. Lesung vom Bundestag am 15.04.2016 beraten wurde. Sämtliche über den Bundesrat eingebrachten Vorschläge wurden jedoch von der Bundesregierung nicht berücksichtigt. Die Anhörung der Experten im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 30.05.2016 wurde abgebrochen und für den 22.06.2016 neu terminiert.

Trotz dieser sehr kontroversen Positionen und Diskussionen ist man fest entschlossen, dass das Gesetz zum 01.08.2016 in Kraft tritt. Nach heutigem Stand werden im Leistungsrecht folgende wesentliche Änderungen beschlossen werden:

·        Neuregelung bei den Auszubildenden (weitgehende Einbeziehung Auszubildender in die grundsätzliche Berechtigung zum ergänzenden Bezug von Alg II)

·        Klarstellungen bezgl. des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern

·        Zulassung einer Gesamtangemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft

·        Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen (Mutterschaftsgeld, Anrechnung von Nachzahlungen etc.)

·        Verlängerung des Regelbewilligungszeitraumes auf zwölf Monate

·        Neue Regelungen für die vorläufige Bewilligung

·        Neue Regelungen im Bereich der Flüchtlinge (Gemeinschaftsunterkünfte ohne Selbstversorgung und Umzüge)

Die geforderte Entschärfung der Sanktionsregelungen wird nicht in das Änderungsgesetz aufgenommen werden; ebenso erscheint es derzeit sehr unwahrscheinlich, dass die dringend erforderlichen Veränderungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft noch beschlossen werden.

Eine konkrete endgültige Berichterstattung über die tatsächlichen Regelungen kann erst im Herbst erfolgen. Der bundesweit anerkannte Sozialwissenschaftler Prof Dr. Stefan Sell gab bei einer Fachtagung sinngemäß folgende Einschätzung ab:
Bei diesem Änderungsgesetz handelt es sich nicht um ein Gesetz zur Rechtsvereinfachung, sondern um ein Gesetz zu Rechtsverschärfung. Eine zeitgerechte Implementierung wird aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht möglich sein, die Umsetzung wird zu Mehrarbeit führen und zusätzlich Widersprüche und Klagen produzieren.

 

 

 

 

 

 

 

6.            BuT – Zwischenabrechnung Bildungskarte

 

Seit 01.04.2016 werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen über den ErlangenPass bewilligt und abgerechnet. Die Zentrale Stelle – Bildung und Teilhabe - hat ab Anfang Februar 2016 alle Bewilligungen auf die ErlangenPässe der Kinder übertragen. Die Eltern wurden angeschrieben und über die Umstellung informiert. Wenn für das Kind noch kein ErlangenPass ausgestellt war, wurde dieser mit dem Informationsschreiben an die Eltern verschickt.

Am 02.03.2016 fanden Schulungen für die Leistungsanbieter (Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereine usw.) statt. Alle Leistungsanbieter haben außerdem ein Benutzerhandbuch zur Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Es haben sich bereits viele Leistungsanbieter (insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen) im Abrechnungsportal registriert. Für die Monate April und Mai 2016 wurden insgesamt 44.537,99 € über die Firma Syrcon abgerechnet. Parallel dazu werden noch die restlichen Gutscheine abgerechnet, die von den Leistungsanbietern noch eingereicht werden.

 


Anlagen:             1. Eckwerte

2. Mittelverbrauch

                               3. Anzahl der Asylbewerber nach Staatsangehörigkeit

                               4. GGFA Sachstandsbericht