Betreff
Aufhebung des Beschlusses vom 1.12.2015 bzgl. Beschränkung der Geschwindigkeit in der Naturbadstraße auf durchgehend 30 km/h
Vorlage
32-1/041/2016
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Der Beschluss des UVPA vom 1.12.2015 bzgl. Beschränkung der Geschwindigkeit in der Naturbadstraße auf durchgehend 30 km/h wird aufgehoben.


Im Zuge der Bearbeitung des Fraktionsantrags 132/2015 (Anlage 1) bzgl. mehr Sicherheit für
Dechsendorfer Schulkinder und weitere Passanten durch Tempo 30 km/h oder Fußgängerüberweg in der Naturbadstraße hat die Verwaltung die rechtliche Situation ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, dass das Ausweisen von durchgehend Tempo 30 km/h in der Naturbadstraße rechtlich unzulässig ist (Anlage 2). Entgegen dem Verwaltungsvorschlag wurde jedoch einstimmig beschlossen, die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Naturbadstraße auf durchgehend Tempo 30 km/h zu ändern. Mit Verkehrsanordnung vom 16.12.2015 wurde die Aufstellung der Beschilderung verfügt. Der Vollzug der Anordnung erfolgte am 23.2.2016.


Am 9.3.2016 wurde die Stadt Erlangen von der Regierung von Mittelfranken über die Eingabe eines Dechsendorfer Bürgers gegen die ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkung informiert und um Stellungnahme sowie Übersendung der verkehrsrechtlichen Anordnung gebeten.

Mit Schreiben vom 24.3.2016 (Anlage 3) teilt die Regierung von Mittelfranken mit, dass der Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung eine staatliche Aufgabe sei und zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehöre. Der Erlass straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO obliege jedenfalls in größeren Gemeinden gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung. Da der Gemeinderat und seine Ausschüsse innerhalb des Art. 37 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 GO keine Entscheidungsbefugnis haben, könne das durch die StVO eröffnete Ermessen nur durch den Bürgermeister bzw. durch die als seine Vertreter oder im Auftrag handelnden Amtsträger der Stadtverwaltung ausgeübt werden (Bauer/Böhle/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, RdNr. 2 zu Art. 37 GO).

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht vorliegen, stellt die Regierung von Mittelfranken der Stadt Erlangen anheim, die rechtswidrige Anordnung selbst aufzuheben und den Abbau der Beschilderung zu bestätigen.


 


Anlagen:        Anlage 1 Fraktionsantrag 132/2015
                        Anlage 2 Beschlussvorlage 32-1/028/2015
                        Anlage 3 Regierungsschreiben vom 24.3.2016