Der Beschluss des UVPA vom 1.12.2015 bzgl. Beschränkung der Geschwindigkeit in der Naturbadstraße auf durchgehend 30 km/h wird aufgehoben.
Im Zuge der Bearbeitung des Fraktionsantrags 132/2015
(Anlage 1) bzgl. mehr Sicherheit für
Dechsendorfer Schulkinder und weitere Passanten durch Tempo 30 km/h oder
Fußgängerüberweg in der Naturbadstraße hat die Verwaltung die rechtliche
Situation ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, dass das Ausweisen
von durchgehend Tempo 30 km/h in der Naturbadstraße rechtlich unzulässig ist
(Anlage 2). Entgegen dem Verwaltungsvorschlag wurde jedoch einstimmig
beschlossen, die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Naturbadstraße auf
durchgehend Tempo 30 km/h zu ändern. Mit Verkehrsanordnung vom 16.12.2015 wurde
die Aufstellung der Beschilderung verfügt. Der Vollzug der Anordnung erfolgte
am 23.2.2016.
Am 9.3.2016 wurde die Stadt Erlangen von der Regierung von Mittelfranken über
die Eingabe eines Dechsendorfer Bürgers gegen die ausgewiesene
Geschwindigkeitsbeschränkung informiert und um Stellungnahme sowie Übersendung
der verkehrsrechtlichen Anordnung gebeten.
Mit Schreiben vom 24.3.2016 (Anlage 3) teilt die Regierung von Mittelfranken
mit, dass der Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung eine staatliche Aufgabe sei
und zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehöre. Der Erlass
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO obliege jedenfalls in
größeren Gemeinden gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) dem
Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung. Da
der Gemeinderat und seine Ausschüsse innerhalb des Art. 37 Abs. 1 Satz1 Nr. 1
GO keine Entscheidungsbefugnis haben, könne das durch die StVO eröffnete
Ermessen nur durch den Bürgermeister bzw. durch die als seine Vertreter oder im
Auftrag handelnden Amtsträger der Stadtverwaltung ausgeübt werden
(Bauer/Böhle/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, RdNr. 2 zu Art. 37 GO).
Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht vorliegen, stellt die Regierung von Mittelfranken der Stadt Erlangen anheim, die rechtswidrige Anordnung selbst aufzuheben und den Abbau der Beschilderung zu bestätigen.
Anlagen: Anlage 1 Fraktionsantrag 132/2015
Anlage 2
Beschlussvorlage 32-1/028/2015
Anlage 3
Regierungsschreiben vom 24.3.2016