Betreff
Erlass der Verordnung über die Benutzung des Parallelhafens der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (Hafenordnung)
Vorlage
30/015/2016/1
Aktenzeichen
III/30; III/32-2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Verordnung über die Benutzung des Parallelhafens der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (Entwurf vom 21.04.2016, Anlage 1, mit Karte, Anlage 2) wird beschlossen.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hafen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Erlass der Hafenordnung soll die Benutzung der Hafenanlagen und das Verhalten im Hafenbereich geregelt werden.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nach Art. 36 Bayer. Wassergesetz (BayWG) können zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, Hafen- und Ländeordnungen erlassen werden.

 

Seit 01.01.1975 besteht für die Anlegestelle für Fahrgastschiffe auf der östlichen Seite des Main-Donau-Kanals eine Ländeordnung. Für den Parallelhafen der Stadt Erlangen am Main-Donau-Kanal (westliche Seite) war bis 10.07.2003 eine Hafenordnung in Kraft. Nachdem das Verhalten im Hafengebiet und insbesondere die Beförderung und der Umschlag von Gütern ordnungsgemäß und reibungslos verlief und keine Maßnahmen erforderlich waren, wurde die Hafenordnung mit Beschluss des Stadtrates vom 26.06.2003 aufgehoben.

 

Mit der Neuverpachtung des Hafens wird der Hafen nicht nur durch Güterschiffe, sondern auch durch Kabinenschiffe genutzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist zum Wohl der Allgemeinheit und zur Abwehr von Gefahren der Erlass einer Hafenordnung notwendig. Da es sich bei den Anlegestellen auf der westlichen und östlichen Kanalseite um zwei getrennte Anlagen handelt, sind zwei getrennte Verordnungen erforderlich (für den westlichen Teil die neu zu erlassende Hafenordnung, für den östlichen Teil die bestehende Ländeordnung, die aufrechterhalten bleibt).

 

Nachdem Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes berührt sind, musste das Wasser- und Schifffahrtsamt Nürnberg beteiligt werden, das gegen den vorgelegten Entwurf der Hafenordnung keine Einwände hat.

 

Bei jeglichen Vorkommnissen und Notfällen ist auch die Revierzentrale Gösselthalmühle, eine Einrichtung der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, zu verständigen. Ihre Aufgabe ist es u.a., die Schifffahrt über Störungen im Verkehrsfluss auf den Main-Donau-Kanal zu in-formieren.

 

Der Entwurf der Hafenordnung wurde am 20.04.2016 im HFPA beraten. Zu § 2.09 Abs. 4 (Anderweitige Benutzung der Hafengewässer) und § 2.11 (Verhalten bei Feuergefahr) bestand noch Klärungsbedarf. Nachdem der Erlanger Wanderrudergesellschaft Franken e.V. im Geltungsbereich der Hafenordnung bereits seit Jahren eine Bootsanlegestelle nutzt, wurde § 2.09 Abs. 4 durch den Zusatz ergänzt, dass bereits bestehende Nutzungsverträge und Genehmigungen von der Regelung, dass „das Zuwasserlassen von Kleinfahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig ist“, nicht berührt werden.

Außerdem wurde § 2.11 dahingehend geändert, dass bei der Aufzählung der zu informierenden Stellen bei Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer die Feuerwehr an erster Stelle genannt wird.

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        1. Entwurf der Verordnung über die Benutzung des Parallelhafens der Stadt

                        Erlangen am Main-Donau-Kanal (Hafenordnung)

 

                        2. Karte (Maßstab 1 : 3500)