Betreff
Bebauungsplan Nr. 306 B der Stadt Erlangen - Teile des Quartiers Lorlebergplatz - hier: Fraktionsantrag Nr. 030/2016 der Erlanger Linke zum Billigungsbeschluss
Vorlage
611/122/2016
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Fraktionsantrag Nr. 030/2016 der Erlanger Linke ist damit bearbeitet.

 


Die Erlanger Linke beantragt folgende Änderung zum TOP BP 306 B:

 

In die Ziele der Planung soll die Verhinderung einer „Aufwertung“ (auch „Gentrifizierung“ genannt) aufgenommen werden. Die Verwaltung wird aufgefordert, hierfür geeignete Regelungen vorzuschlagen wie z.B. Milieuschutzsatzung, Zweckentfremdungsverordnung, etc.

 

Stellungnahme:

 

Die im Fraktionsantrag der Erlanger Linke genannten Ziele sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 306 B. Dieser regelt ausschließlich die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit von Vergnügungsstätten. Das hierfür gewählte Instrument eines einfachen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 b des Baugesetzbuchs lässt auch keine anderen Regelungsmöglichkeiten zu. Der Erlass einer Milieuschutzsatzung oder einer Zweckentfremdungsverordnung ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans.


Anlagen:        Fraktionsantrag Nr. 030/2016 der Erlanger Linke