Christian-Ernst-Straße 37a; Fl.-Nr. 2507/121;
Az.: 2015-1248-VO
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung wird nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Baulinienplan: |
36b |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum
Baulinienplan: |
Außerhalb der
überbaubaren Fläche, Bebauung in zweiter Reihe |
Ortsbesichtigung: |
ja |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid ist die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Es soll ein Einfamilienhaus mit Carport in zweiter Reihe errichtet werden.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Baulinienplanes 36b. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen richtet sich daher nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das beantragte Einfamilienhaus liegt vollständig außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen. Die beantragte Befreiung (§ 30 Abs. 2 BauGB) von den Baugrenzen kann nicht erteilt werden, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden und sich eine Bebauung in der zweiten Reihe stadtplanerisch nicht einfügt.
Dem Antragsteller wurde die negative Stellungnahme mitgeteilt, er wünscht eine Behandlung des Vorhabens im Bau- und Werkausschuss.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Nein, soll erst im Bauantragsverfahren geschehen.
Anlage: Lageplan