Betreff
Bebauungsplan Nr. 306 B der Stadt Erlangen
- Teile des Quartiers Lorlebergplatz -
hier: Billigungsbeschluss
Vorlage
611/109/2016
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 306 B der Stadt Erlangen – Teile des Quartiers Lorlebergplatz – in der Fassung vom 25.02.2016 mit Begründung wird gebilligt und ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB ist durchzuführen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

a) Anlass und Ziel der Planung

Der UVPA hat am 03.06.2014 beschlossen, für Teile des Quartiers Lorlebergplatz den Bebauungsplan Nr. 306 B aufzustellen.

Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 306 B entbehrt bisher spezieller Regelungen zur Art der Nutzung, die eine Umsetzung des städtebaulichen Vergnügungsstättenkonzepts ermöglichen. Es ist daher beabsichtigt, das Planungsrecht hinsichtlich einer speziellen Regelung zur Art der Nutzung auf einen aktuellen Stand zu bringen und das Vergnügungsstättenkonzept umzusetzen.

 

b) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnenden Grundstücke von Teilen des Quartiers Lorlebergplatz zwischen Hindenburgstraße, Bismarckstraße, Schillerstraße, Loewenichstraße, Gebbertstraße, Henkestraße, Stubenlohstraße, Luitpoldstraße und Östliche Stadtmauerstraße. Das Plangebiet weist eine Fläche von ca. 20,4 ha auf (siehe Anlage 1).

 

c) Planungsrechtliche Grundlage

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 2003 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche, Sondergebiet Universität sowie Flächen für Gemeinbedarf mit verschiedenen Nutzungszwecken dargestellt. Der Bebauungsplan steht den Darstellungen im FNP nicht entgegen. Eine Änderung des FNP ist daher nicht erforderlich.

 

d) Rahmenbedingungen

Das Vergnügungsstättenkonzept wurde am 23.07.2015 als sonstige städtebauliche Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Erlanger Stadtrat beschlossen und ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Das Planungsgebiet ist demnach als ein Teilbereich der Innenstadt definiert, der für eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten ungeeignet ist.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 306 B der Stadt Erlangen – Teile des Quartiers Lorlebergplatz – als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB  nach der neuen Regelung des § 9 Abs. 2b BauGB.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

a) Verfahren

- Aufstellung

Der Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss des Erlanger Stadtrates hat am 03.06.2014 beschlossen, für Teile des Quartiers Lorlebergplatz den Bebauungsplan Nr. 306 B aufzustellen.

Durch den Bebauungsplan Nr. 306 B werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Gemäß § 13 BauGB wird das vereinfachte Verfahren angewandt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange

Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Bebauungsplan hat nicht stattgefunden. Allerdings wurde das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vergnügungsstättenkonzept Erlangen in einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 09.06.2015 Bürgern, Stadträten, Ortsbeiräten, beteiligte Behörden und maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange vorgestellt. Eingegangene Anregungen wurden teilweise in das Konzept eingearbeitet.

 

b) Städtebauliche Ziele

Vor dem Hintergrund des städtebaulichen Vergnügungsstättenkonzepts ist es wesentliches Ziel des Bebauungsplans, diesen Teil der Innenstadt mit seiner gemischten Nutzung aus Wohnen, Dienstleistungen, Einzelhandel, Kliniken und öffentlichen Einrichtungen zu stärken und Konflikte aus schwer mit einander zu vereinbarenden Nutzungen zu vermeiden. Insbesondere sollen die innerstädtischen Wohnquartiere um den Lorlebergplatz geschützt werden. Darüber hinaus soll die Aufenthaltsqualität in den Wohn- und Mischgebieten verbessert werden. Deshalb sollen Vergnügungsstätten in diesem Bereich ausgeschlossen werden.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Übersichtplan mit Geltungsbereich