Betreff
Wiederverwendung von Elektrogeräten, nicht nur von "weißer Ware", Fraktionsantrag Nr. 006/2016 der Erlanger Linken vom 29.01.2016
Vorlage
30-R/041/2016
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

I.     Die Verbandsräte der Stadt Erlangen im Zweckverband Abfallwirtschaft sollen in der Verbandsversammlung für eine Ausweitung der Kooperation mit sozialen Einrichtungen über den Bereich der weißen Ware hinaus stimmen.

II.    Die Stadt Erlangen wird über den Oberbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Zweckverbandes Abfallwirtschaft ist, einen entsprechenden Antrag in die Verbandsversammlung des ZVA einbringen.

III.   Der Fraktionsantrag der Erlanger Linken vom 29.01.2016 (Nr. 006/2016) ist damit bearbeitet.

 


Der oben genannte Fraktionsantrag bezieht sich auf eine Praxis des Zweckverbands Abfallwirtschaft (ZVA), bestimmte Elektrogeräte zur Abholung durch soziale Einrichtungen bereitzuhalten. Die Erlanger Linke beantragt, die Praxis des ZVA dahingehend zu ändern, dass die Beschränkung auf sogenannte weiße Ware entfällt und dass die Abholung durch Jedermann zugelassen wird. Angelegenheiten des Zweckverbands werden zuständigkeitshalber nicht im Stadtrat der Stadt Erlangen, sondern in der Verbandsversammlung beschlossen. Deshalb ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die von der Stadt Erlangen entsandten Verbandsräte zu einem entsprechenden Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung angehalten werden sollen.

Der ZVA hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die beantragte Vorgehensweise nicht mit vorhandenem Personal und Räumlichkeiten zu leisten ist. Deshalb soll die Kooperation mit sozialen Einrichtungen intensiviert werden, ggf. nach dem Vorbild der Nürnberger „Gebrauchtwarenhalle“.

  1. Derzeitige Vorgehensweise des Zweckverbands Abfallwirtschaft

In Umsetzung eines Grundsatzbeschlusses der Verbandsversammlung des ZVA vom 25.03.2015 unterhält der ZVA seit Juli 2015 auf dem Gelände der Umladestation am Erlanger Hafen eine Sammelstelle für noch funktionsfähige Elektro-Großgeräte, die dort von Bürgern aus Stadt und Landkreis nicht als Abfall, sondern zur Weiterverwendung abgegeben wurden. Die Geräte werden regelmäßig von Mitarbeitern von sozialen Einrichtungen abgeholt und in deren Sozialkaufhäusern an Bedürftige zu einem günstigen Preis abgegeben.

Die Gründe für diese Kooperation mit sozialen Einrichtungen anstatt einer „Elektroschrottbörse“ für Jedermann waren neben den unter Ziffer 2 beschriebenen rechtlichen Bedenken folgende:

·         Möglichkeit einer effektiven Kontrolle, ob die Geräte tatsächlich weitergenutzt werden, so dass das Ziel der Abfallvermeidung erreicht wird;

·         Förderung sozialer Zwecke;

·         außerdem lässt sich diese Lösung mit geringem finanziellen Aufwand und dem geringen Platzangebot auf dem Gelände der Umladestation verwirklichen.

Bedauerlicherweise verläuft die Sammlung jedoch in der Praxis eher zögerlich, die Bürger entsorgen ihre Elektrogroßgeräte eher auf der Umladestation als Abfall (vgl. die Mitteilung zur Kenntnis in der Verbandsversammlung am 03.12.2015).

  1. Rechtliche Einschätzung

Die E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt dem Grunde nach die bisherige Rechtsauffassung der Verwaltung: Elektrogeräte, die als Abfall auf der Umladestation entsorgt wurden, dürfen nicht entnommen werden. Zulässig ist es hingegen, dass Bürger ihre funktionsfähigen Elektrogeräte anderen zur Weiternutzung zur Verfügung stellen. Die Verwaltung war auch bisher schon der Ansicht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) Räume oder Behälter zur Verfügung stellen darf, in denen die zur Weiternutzung bestimmten Geräte zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Die Verwaltung hat jedoch bisher angenommen, dass der örE verpflichtet sei, zu kontrollieren, ob die Geräte tatsächlich funktionsfähig sind und ob sie auch tatsächlich weiterverwendet (und nicht etwa ausgeschlachtet) werden. Der E-Mail des Staatsministeriums ist nunmehr zu entnehmen, dass eine solche Pflicht zur Kontrolle nicht gesehen wird. Damit wäre die beantragte Vorgehensweise aus rechtlicher Sicht möglich.

  1. Empfohlene Vorgehensweise

Die Weitergabe von Elektrogeräten jeglicher Art an Jedermann würde den ZVA vor völlig andere Herausforderungen stellen als die bisherige Praxis:

·         Sinn und Zweck der Weitergabe der Geräte wäre es, funktionsfähige Geräte zur Weiternutzung zur Verfügung zu stellen (siehe oben). Nur unter dieser Voraussetzung ist eine „Elektrogerätebörse“ rechtlich zulässig und im Hinblick auf die abfallwirtschaftliche Zielhierarchie sinnvoll. Das würde jedoch bedeuten, dass die Geräte nicht etwa in einen Container geworfen werden dürfen, sondern vielmehr so aufbewahrt werden müssen, dass ihre Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Außerdem muss es für den interessierten Bürger möglich sein, das Gerät, das er benötigt, gezielt zu suchen und zu finden. Das würde es jedoch erforderlich machen, dass die Geräte geordnet in Regalen aufbewahrt werden. Der dafür nötige Platz ist aber auf dem Gelände der Umladestation nicht vorhanden. Es müsste eine Anmietung an anderer Stelle erfolgen.

·         Ein einigermaßen geordnetes Aufbewahren der Geräte ist ohne zusätzliches Personal nicht machbar. Der ZVA schätzt, dass zwei zusätzliche Mitarbeiter mit einem Stundensatz von ca. 35 EUR während der Öffnungszeiten erforderlich wären.

·         Die Erfahrung zeigt, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte nicht nur bei Recyclingbegeisterten, sondern auch im kriminellen Milieu großes Interesse wecken. So wurde beispielsweise erst im Dezember letzten Jahres eine Bande durch die Polizei  festgenommen, die sich regelmäßig auf das Gelände der Umladestation des ZVA Zutritt verschafft hatte, um dort Autobatterien, Laptops und Fernseher zu entwenden. Am Nürnberger Wertstoffhof wurde im Jahr 2006 die kostenlose Mitnahme von Elektrogeräten beendet, da es zu erheblichen Problemen im Betriebsablauf gekommen war. Es gab zahlreiche Beschwerden von Bürgern, die beim Anliefern von Interessenten bedrängt wurden, ihre Autos wurden beschädigt und es wurden Gegenstände aus den geöffneten Anlieferfahrzeugen gestohlen.

·         Eine kostenlose Weitergabe suggeriert eine gewisse Wertlosigkeit der Ware. Die Versuchung liegt nahe, das Gerät zunächst mitzunehmen und es anschließend doch wegzuwerfen – womöglich in nicht sachgemäßer Weise.

In Nürnberg werden gebrauchte Elektrogeräte in der „Gebrauchtwarenhalle“ zur Verfügung gestellt, die vom Bayerischen Roten Kreuz betrieben wird. Um das zuletzt genannte Problem zu vermeiden, werden die Geräte dort gegen ein geringes Entgelt verkauft. Gewährleistungsprobleme werden durch Austausch gegen ein vergleichbares Gerät gelöst. Eine solche Lösung ist aber für den ZVA schwer umsetzbar, da es an dem erforderlichen Verkaufspersonal und an den Räumlichkeiten fehlt. Außerdem wäre eine solche Tätigkeit gewerblicher Art und würde zur Steuerpflicht führen.

Die Aufwendungen dafür könnten nicht über öffentlich-rechtliche Gebühren finanziert werden, weil sie außerhalb des abfall- und satzungsrechtlichen Auftrags des ZVA stehen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es erfolgsversprechender, die Kooperation mit sozialen Einrichtungen zu vertiefen. Es besteht nach Angaben des ZVA bei einer sozialen Einrichtung die Bereitschaft, über die weiße Ware hinaus auch andere Geräte abzunehmen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob nach dem Nürnberger Vorbild der Betrieb einer „Gebrauchtwarenhalle“ durch einen freien Träger möglich wäre.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Fraktionsantrag Nr. 006/2016 der Erlanger Linken vom 29.01.2016