Ausweisen des Bereichs südlich Henkestraße bis zur Werner-von-Siemens-Straße als Tempo 30-Zone;
Antrag der Grünen Liste Stadtratsfraktion Nr. 222/2015
- Die Verwaltung wird beauftragt die einzelnen
Knotenpunkte im Verlauf der Friedrich- und Luitpoldstraße zwischen Haupt-
und Gebbertstraße genauer zu untersuchen und dem Ausschuss ein Konzept für
eine verkehrssichere Vorfahrtsregelung vorzulegen.
- Die Verwaltung wird beauftragt mit baulichen
Anpassungsmaßnahmen die Querschnitte der Hofmannstraße/Walter-Flex-Straße,
Hofmannstraße/Schuhstraße anzugleichen sowie durch Umbaumaßnahmen
(Schrägparken o. ä.) in der Schuh- und Sieboldstraße eine Reduzierung der
Verkehrsbedeutung dieser Straßen zu erreichen. Nach Umsetzung dieser
Maßnahmen ist der Bereich südlich Henkestraße bis Werner-von-Siemens-Straße
als Tempo 30-Zone auszuweisen.
- Der Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 222/2015 vom 12.11.2015 ist bezüglich der beantragten Erweiterung der Tempo 30-Zone bearbeitet.
Einführung Rechts-vor-Links-Regelung
Rechtslage
Nach § 45 Abs. 1 c Satz 4 StVO muss an Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb einer Tempo 30-Zone grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Abs. 1
Satz 1 StVO ("rechts vor links") gelten. Nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO kann abweichend von der Grundregel
"rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 StVO (Vorfahrt)
angeordnet werden, wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der
Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern.
Nach Ziffer II der Verwaltungsvorschrift zu § 8 StVO soll die Verkehrsregelung
an Kreuzungen und Einmündungen so sein, dass es für den Verkehrsteilnehmer
möglichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit, wenn
die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrsteilnehmers entspricht.
Unter diesem Gesichtspunkt sollte, wenn möglich, die Entscheidung darüber
getroffen werden, ob an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links"
gelten soll oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und welche
Straße dann die Vorfahrt erhalten soll.
Nach Ziffer II/1 VwV-StVO zu § 8 StVO soll im Verlauf einer durchgehenden
Straße die Regelung stetig sein. Ist eine solche Straße an einer Kreuzung oder
Einmündung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder positiv beschildert, so
sollte an der nächsten nicht "Rechts vor Links" gelten, wenn nicht
der Abstand zwischen den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der
Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen
grundlegend ändert.
Gegenwärtige Situation
Der betreffende Straßenzug liegt in einer Tempo 30-Zone, in dessen Verlauf
folgende verschiedene Vorfahrtsregelungen gelten:
- Kreuzung
Friedrichstraße/Kammererstraße/Neustädter Kirchenplatz
Kammererstraße/Neustädter Kirchenplatz als gemeinsamer Geh- und Radweg vorfahrtsrechtlich
untergeordnet (Regelung § 10 StVO)
- Kreuzung
Friedrichstraße/Rückertstraße/Weiße Herzstraße
Rückerstraße untergeordnet wegen verkehrsberuhigten Bereich; Weiße Herzstraße
untergeordnet weil Verlassen Fußgängerzone (Regelung § 10 StVO)
- Kreuzung
Friedrichstraße/Schuhstraße
Schuhstraße per Beschilderung (Stoppzeichen) untergeordnet (Regelung per Beschilderung)
- Kreuzung
Friedrichstraße/Fahrstraße
Signaltechnisch geregelt; bei Ausfall LSA ist Fahrstraße per Beschilderung
(Stoppzeichen) untergeordnet
- Kreuzung
Friedrichstraße/Holzgartenstraße/Bohlenplatz
Holzgartenstraße untergeordnet wegen verkehrsberuhigten Bereichs; Bohlenplatz untergeordnet
wegen Verlassen des gemeinsamen Geh- und Radwegs (Regelung § 10 StVO)
- Einmündung
Friedrichstraße/Raumerstraße
Raumerstraße per Beschilderung (Stoppzeichen) untergeordnet (Regelung per Beschilderung)
- Kreuzung
Bohlenplatz/Waldstraße/Östliche Stadtmauerstraße
Waldstraße und Östliche Stadtmauerstraße per Beschilderung (Stoppzeichen) untergeordnet
(Regelung per Beschilderung)
- Einmündung
Luitpoldstraße/Ohmstraße
Ohmstraße Einbahnstraße Richtung Norden mit gegenläufigen Radverkehr; Vorfahrtsregelung
für Radfahrer aus Ohmstraße Rechts-vor-Links (Regelung nach § 8 StVO)
- Kreuzung
Luitpoldstraße/Stubenlohstraße/Bismarckstraße
Rechs-vor-Links-Regelung (Regelung nach § 8 StVO)
- Einmündung
Luitpoldstraße/"kleine" Werner-von-Siemens-Straße
"kleine" Werner-von-Siemens-Straße per Beschilderung (Vorfahrt
gewähren!) untergeordnet (Regelung per Beschilderung)
Anhörverfahren
Im Zuge des Anhörverfahrens wurden die Polizei, die Abteilung
Verkehrsplanung sowie das Tiefbauamt um Stellungnahme gebeten.
Die Polizei weist darauf hin, dass in Tempo 30-Zonen grundsätzlich
Rechts-vor-Links gelten sollte. Um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten
müssen jedoch auch die Umstände des Einzelfalls, d. h. der jeweiligen
Kreuzungsbereiche und Straßenabschnitte gewürdigt werden.
Nach Einschätzung der Polizei könnte es auch für die Verkehrsteilnehmer
schwierig werden, die Regelung von Kreuzungen richtig einzustufen, wenn diese unmittelbar
nach der LZA Friedrichstraße / Fahrstraße folgen. Nach dem Passieren der
LZA folgt mit der Holzgartenstraße eine Einmündung aus einem
verkehrsberuhigten Bereich. Folglich wären dort die von rechts Kommenden
wartepflichtig. An den nächsten beiden Kreuzungen (Raumerstraße sowie
Waldstraße / Östliche Stadtmauerstraße) hätte man (nach einer
Vorfahrtsänderung) dann wieder rechts-vor-links zu beachten.
Aktuell ist
die Friedrichstraße gegenüber der Waldstraße / Östlichen Stadtmauerstraße
mittels dortiger Stoppschilder (VZ 206) bevorrechtigt. Trotz dieser
Regelungslage befand sich diese Kreuzung in den Jahren 2007, 2012 und 2013
unter den hiesigen Unfallhäufungsstellen (UHS).
Eine weitere UHS im tangierten Bereich stellte im Jahr 2011 die Kreuzung
Friedrichstraße / Fahrstraße dar. Bei allen vier Unfällen des relevanten
Typs 3 (Einbiegen-/ Kreuzenunfall) war die LZA wegen einer damaligen Baustelle
außer Betrieb. Zu diesen Zeitpunkten hätten die Verkehrsteilnehmer die vorhandenen
Vorfahrtszeichen zu beachten gehabt. Auch dies kann als Hinweis dafür gewertet
werden, dass eine reine Regelung mittels Schildern oder gar rechts-vor-links an
dieser Örtlichkeit womöglich nicht ausreicht.
Weiterhin zu bedenken sind die vorhandenen Bestrebungen, die Kammererstraße
und die Holzgartenstraße als Fahrradachse künftig bevorrechtigt zu
regeln. Hiermit wären an diesen Stellen der Umsetzung des Grundgedankens einer
einheitlichen Rechts-vor-links-Regelung ebenfalls praktische Grenzen gesetzt.
Zusammenfassend sieht die Polizei die Grundidee, die Vorfahrtsregelung
in der gesamten Tempo 30-Zone zu vereinheitlichen, nachvollziehbar. Gerade im
Verlauf der Friedrichstraße bzw. deren Verlängerung liegen jedoch diverse
Umstände vor, die eine Abweichung der dort angestrebten Rechts-vor-Links-Regel
begründen. Aus polizeilicher Sicht genießt die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer – insbesondere der gefährdeten Radfahrer – oberste
Priorität. Die bisherige Regelungslage hat sich auch nach Einschätzung der
Polizei bewährt, weshalb die gegenwärtige Vorfahrtsregelung beibehalten werden
sollte.
Aus fachlicher Sicht unterstützt die Abteilung Verkehrsplanung
grundsätzlich die Einführung der Rechts-vor-Links-Regelung im Straßenzug
Friedrichstraße zwischen Kammererstraße und Östliche Stadtmauerstraße. Bei
Betrachtung der verkehrlichen Funktion des Straßenzuges Friedrichstraße
zwischen Goethe- und Bismarckstraße ist festzustellen, dass die Achse zwar eine
Verbindungsfunktion in West-/Ost-Richtung darstellt, eine gebündelte und bevorrechtigte
Führung des Kfz.-Verkehrs jedoch aufgrund des städtebaulichen Umfelds (Wohn-
und Einzelhandelsnutzung) und der geringen Kfz-Verkehrsbelastung nicht
erstrebenswert und nicht notwendig ist.
Buslinienverkehr ist in der Friedrichstraße nicht vorhanden, vielmehr jedoch in
den die Friedrichstraße kreuzenden Achsen Schuh- und Fahrstraße. Der
Knotenpunkt Friedrichstraße/Fahrstraße ist signalisiert, so dass Busse der
Linien 284, 294 und 285 bevorrechtigt werden können. Am Knotenpunkt
Friedrichstraße/Schuhstraße sind die Busse aus der Schuhstraße per
Verkehrszeichen "Halt. Vorfahrt gewähren." (VZ 206 StVO)
untergeordnet. Ein Aspekt, der dem Ansinnen der Förderung und konsequenten
Bevorrechtigung des ÖPNV in Erlangen deutlich widerspricht. Mit Einführung der
Rechts-vor-Links-Regelung an letztgenannten Knotenpunkt würden die Busse
gegenüber dem Kfz.-Verkehr in der Friedrichstraße bevorrechtigt.
Die Abteilung Verkehrsplanung weist darauf hin, dass es sich beim
Straßenzug Friedrichstraße aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage des
ansässigen Einzelhandels sowie der dichten Wohnbebauung um einen vom Rad- und
Fußverkehr stark frequentierten Bereich mit hohem Querungsbedarf der Straße
handelt. Mit Einführung der Rechts-vor-Links-Regelung sind eine Reduzierung der
Geschwindigkeiten im Kfz.-Verkehr und damit eine Erhöhung der
Verkehrssicherheit zu erwarten.
Die Vorfahrtsregelung entlang des Straßenzuges Friedrichstraße ist nicht
stetig. Die Einführung der Rechts-vor-Links-Regelung würde zur Verstetigung
beitragen.
Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Friedrichstraße/Fahrstraße ist verkehrlich
nicht notwendig. Rechtlich ist sie unter Bestandschutz einzustufen. Sobald
Erneuerungsbedarf an der Anlage entsteht, der den Einsatz von Haushaltsmitteln
erfordert, plädiert die Verkehrsplanung für einen Rückbau mit ersatzweisen
baulichen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der
Bevorrechtigung des Buslinienverkehrs in der Fahrstraße.
Mit Einführung der Rechts-vor-Links-Regelung und damit verbunden einer Änderung
der Vorfahrtsberechtigung im Straßenzug Friedrichstraße können hinsichtlich der
Verkehrssicherheit problematische Situationen entstehen. Bauliche Eingriffe zur
Verdeutlichung von rechts-vor-links und damit der Aufrechterhaltung und
Verbesserung der Verkehrssicherheit werden daher als notwendig erachtet.
Zusammenfassend befürwortet die Abteilung Verkehrsplanung die Einführung
der Rechts-vor-Links-Regelung im Straßenzug Friedrichstraße aus Gründen der
Verkehrssicherheit und der Verstetigung der Verkehrsregelung sowie zur
Förderung und Beschleunigung des ÖPNV.
Resümee
Die Verwaltung und Polizei vertreten die Auffassung, dass nach den maßgeblichen
Vorschriften (vgl. Rechtslage) in Tempo 30-Zonen grundsätzlich die Vorfahrtsregelung
Rechts-vor-Links gelten sollte. Bei der Entscheidung zur Vorfahrtsregelung in
diesem "kritischen" Bereich muss jedoch der Aspekt der
Verkehrssicherheit höchste Priorität haben. Deshalb wird seitens der Verwaltung
eine genaue Untersuchung der jeweiligen Knotenpunkte als zwingend erforderlich
erachtet. Informativ wird darauf hingewiesen, dass mit Einführung der Tempo
30-Zone Altstadt im Jahr 1993 in der Friedrichstraße die Vorfahrtsregelung
"Rechts-vor-Links" eingeführt wurde. Nachdem das Unfallgeschehen
speziell an der Kreuzung Friedrich-/Waldstraße sprunghaft angestiegen ist,
wurde diese Regelung wieder aufgehoben.
Erweiterung Tempo 30-Zone
Bei der
beantragten Erweiterung der Tempo 30-Zone südlich der Henkestraße ist der Bereich
innerhalb der Straßenzüge Henkestraße / Werner-von-Siemens-Straße / Nürnberger
Straße gemeint.
Rechtslage
Nach § 45 Abs. 1 c StVO hat grundsätzlich in der Tempo 30-Zone die
Vorfahrtsregelung "Rechts vor Links" zu gelten. Nach der VwV-StVO zu
§ 8 soll die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen so sein, dass es
für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Es
dient der Sicherheit, wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des
Verkehrsteilnehmers entspricht. An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts
vor Links" u. a. nur dann gelten, wenn die kreuzenden Straßen einen
annähernd gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung
haben.
Gegenwärtige Situation
Im betreffenden Bereich haben die Schuh- und Sieboldstraße eine andere
Funktion (Verbindungsfunktion mit höherer Verkehrsbedeutung) als die übrigen
Straßen. Zudem weisen verschiedene Straßen - z. B. Hofmannstraße /
Walter-Flex-Straße, Hofmannstraße / Schuhstraße - sehr unterschiedliche
Querschnitte auf.
Einschätzung der Polizei sowie der
städtischen Fachdienststellen
Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Einführung der
Tempo 30-Zone im betreffenden Bereich, sofern die verkehrsrechtlich angezeigten
Rahmenvorgaben eingehalten werden.
Die Abteilung Verkehrsplanung teilt die Auffassung des Ordnungs-
und Straßenverkehrsamtes, dass vor Einführung einer Tempo 30-Zone bauliche
Anpassungsmaßnahmen an den o. g. Kreuzungen, Einmündungen und
Streckenabschnitten notwendig sind (u. a. Anpassung der Straßenquerschnitte,
Umbaumaßnahmen in der Schuh- und Sieboldstraße). Die Abteilung Verkehrsplanung weist darauf hin, dass
die Anpassung der Straßenquerschnitte in Form von punktuellen baulichen
Einengungen und vergleichbaren Maßnahmen erfolgen könnte.
Entsprechend eines verkehrlichen Konzeptes im Rahmen der Neuplanung der
Mozartstraße zwischen Werner-von-Siemens-Straße und Sieboldstraße hat die
Verwaltung dem UVPA bereits ein Konzept zur flächenhaften Verkehrsberuhigung in
beschriebenem Bereich vorgelegt. Dieses beinhaltet die Herausnahme des
Busverkehrs sowie eine Straßenplanung, die auf einer Tempo 30-Zone basiert
(vgl. Vorlage 613/147/2013).
Aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage des Bereiches mit Wohn- und
Gewerbenutzung und der damit verbundenen hohen Nutzung der Straßenräume durch
den Rad- und Fußverkehr sowie des vorgenannten Konzeptes zum Neubau der
Mozartstraße sollte aus Sicht der Abteilung Verkehrsplanung auch hier dem Fraktionsantrag gefolgt werden.
Das Tiefbauamt stimmt der Einbeziehung des Bereiches südlich der
Henkestraße in die Tempo 30-Zone grundsätzlich zu. Kann aber eine endgültige
Beurteilung erst vornehmen, wenn entsprechende Planungen vorliegen. Sollten
sich diese nicht nur auf Markierungen und Beschilderungen reduzieren, muss
darauf hingewiesen werden, dass bisher keine Mittel für bauliche Maßnahmen zur
Verfügung stehen. Das Tiefbauamt weist darauf hin, dass im betreffenden
Bereich kein auffälliges Unfallgeschehen vorhanden ist und deshalb ein zwingender
Handlungsbedarf nicht erforderlich ist.
Resümee
Sowohl die städtischen Fachdienststellen als auch die Polizei kommen zum
Ergebnis, dass der Bereich innerhalb der Straßenzüge Henkestraße /
Werner-von-Siemens-Straße / Nürnberger Straße in die Tempo 30-Zone integriert
werden sollte. Um die in Tempo 30-Zonen übliche Vorfahrtsregelung
Rechts-vor-Links einführen zu können, ist es jedoch zwingend erforderlich, die
Fahrbahnquerschnitte an verschiedenen Stellen anzupassen.
Um einen Tempo 30-Zone-Charakter zu vermitteln, müssen zudem die Schuh- und
Sieboldstraße durch Umbaumaßnahmen (Schrägparken o. ä.) so umgestaltet werden,
dass der Eindruck einer Verbindungsstraße reduziert und damit auch der Verkehr
verringert werden. Die genannten Maßnahmen sind zur Gewährleistung der
Sicherheit an den Knotenpunkten sowie zur Einhaltung der dann geltenden
Geschwindigkeiten von 30 km/h unabdingbar.
Anlagen: Anlage Fraktionsantrag Nr. 222/2015