Betreff
Markierung von weißen Randstreifen bei unbeleuchteten Radwegen;
Antrag der Stadtratsfraktion Grüne Liste Nummer 233/2015 vom 3.12.2015
Vorlage
32-1/035/2016
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Eine Markierung von weißen Randstreifen an unbeleuchteten Radwegen hat ausschließlich an gefährlichen Stellen, die von der Arbeitsgruppe Radverkehr in den nächsten Sitzungen festgelegt werden, zu erfolgen.

Der Fraktionsantrag der Grünen Liste Nr. 233/2015 vom 03.12.2015 ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Erhöhung der Verkehrssicherheit an gefährlichen Stellen von unbeleuchteten Radwegen.
Maßvoller Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Markierung von weißen Randstreifen an gefährlichen Stellen auf unbeleuchteten Radwegen nach Festlegung durch die Arbeitsgruppe Radverkehr.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Mit Fraktionsantrag Nummer 233/2015 (vgl. Anlage) weist die Fraktion Grüne Liste darauf hin, dass bei Dunkelheit der Verlauf eines unbeleuchteten Radwegs vor allem beim schlechten Wetter selbst mit regelkonformer Fahrradbeleuchtung nur schlecht zu erkennen ist und beantragt, unbeleuchtete Radwege zur Steigerung der Sicherheit mit weißen Randstreifen zu markieren. Bezüglich vollständiger Begründung wird auf den als Anlage beigefügten Antrag hingewiesen.


Bei den beantragten Randstreifenmarkierungen handelt es sich rechtlich um eine Fahrbahnbegrenzung, die ein Verkehrszeichen im Sinne der StVO darstellt (VZ 295 StVO). Die Zulässigkeit einer solchen Markierung ist unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO zu prüfen. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Eine zwingende Notwendigkeit, alle unbeleuchteten Radwege mit einer "Randstreifenmarkierung" zu versehen, kann seitens der Verwaltung und Polizei nicht festgestellt werden.




Sowohl die Verwaltung als auch die Polizei vertreten die Auffassung, dass die beantragten Markierungen sicherlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen würden. Die Polizei stuft das Aufbringen der Randmarkierungen auf allen unbeleuchteten Radwegen als überzogen und nicht zielführend ein. Es erscheint sinnvoll, relevante Örtlichkeiten (z. B. bei besonders verwinkelten Verkehrsführungen oder Engstellen; schlecht einsehbarer Randbebauung oder dichtem Unterholz, welches bis unmittelbar an die Fahrbahnränder reicht, etc.) - insofern sie konkret benannt werden oder bereits einschlägige Beschwerden vorliegen - im Rahmen von Einzelfallprüfungen (ggf. mit Ortsterminen) zu überprüfen.


Nach Mitteilung des Tiefbauamts wurde anhand der Bestandsverzeichnisse und des städtischen Fahrradstadtplans der Umfang der unbeleuchteten Radwege ermittelt. Demnach sind 23 Radwege bzw. Abschnitte mit einer Gesamtlänge von ca. 16 km vorhanden, für die Randstreifenmarkierungen aufzubringen wären. Nach Erfahrungswerten ist damit ein erstmaliger Investitionsaufwand von ca. 130.000,-- Euro verbunden. Mittel in diesem Umfang sind maßnahmenspezifisch bis dato im Haushalt nicht vorhanden, so dass eine Finanzierung ausschließlich bei Reduzierung von anderweitigen Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs mittels der IP-Nr. 541,841 "Radwegenetz" und IP-Nr. 541,8411 "Infrastruktur Radverkehr" erfolgen könnte. Des Weiteren weist das Tiefbauamt darauf hin, dass derartige Markierungen binnen 4 - 5 Jahren der Erneuerung bedürfen. Mit den derzeit begrenzt vorhandenen Budgetmitteln als auch Personalressourcen kann diesem Bedarf jedoch nicht nachgekommen werden.

Resümee
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beantragten Randmarkierungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr beitragen würden. Eine zwingende Notwendigkeit pauschal alle unbeleuchteten Radwege zu markieren kann jedoch nicht attestiert werden. Das Markieren von gefährlichen Stellen wird von der Verwaltung und Polizei als sinnvoll und erforderlich gehalten. Die Festlegung der gefährlichen Stellen wird die Arbeitsgruppe Radverkehr als fachlich kompetentes Gremium zeitnah vornehmen. Im Zuge des Abwägungsprozesses sind bei der Festlegung sowohl die Sicherheitsaspekte aber auch ein maßvoller Einsatz der vorhandenen Ressourcen zu berücksichtigen.

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind bei Amt 66 nicht vorhanden


Anlagen:        Fraktionsantrag Nummer 233/2015