Betreff
Verlängerung Tempo 30 km/h in der Äußeren Tennenloher Straße bis zum Ortsausgang;
Antrag aus der Bürgerversammlung (BV) für das Versammlungsgebiet Bruck am 6.10.2015
Vorlage
32-1/033/2016
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Eine Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Bruck ist damit bearbeitet.


In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Bruck" am 6.10.2015 wurde unter anderem der Antrag gestellt, das bestehende Streckenverbot 30 km/h in der Äußeren Tennenloher Straße bis zur Ortsausgangstafel zu verlängern sowie Fahrbahndeckenerneuerungsmaßnahmen durchzuführen. Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen.

Gegenwärtige Situation

Im Straßenzug Äußere Tennenloher Straße – Tennenloher Straße ist die Geschwindigkeit derzeit lediglich zwischen den Einmündungen Widerlichstraße und etwa 45 m östlich Zeißstraße auf
30 km/h beschränkt. Im Jahre 1990 wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h letztmals Richtung Osten bis östlich Zeißstraße ausgedehnt, um die dortige Fußgängerschutzanlage (FSA), die im Jahre 1972 im Interesse der Schulwegsicherheit eingerichtet wurde, in den geschwindigkeitsbeschränkten Bereich einzubeziehen. Im betreffenden Bereich verläuft die Äußere Tennenloher Straße gradlinig ist daher als übersichtlich zu bezeichnen. Lediglich durch einseitig parkende Fahrzeuge westlich Eythstraße wird die Fahrbahn eingeengt, was zur natürlichen Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten führt.


Rechtslage

Nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Nach der Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 274 StVO sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.


Anhörverfahren


Im Zuge des Anhörverfahrens wurden die Polizei, das Tiefbauamt sowie die Abteilung Verkehrsplanung um Stellungnahme gebeten.

Aufgrund des Antrages wurde die Situation an zwei verschiedenen Tagen vor Ort von der Polizei intensiv begutachtet. Es konnte festgestellt werden, dass in der Zeit von 07.30 - 08.00 lediglich drei Grundschüler aus südlicher Richtung kommend (Eyth- und Geisslerstrraße) die Äußere Tennenloher Straße in Richtung Norden zur Grundschule Brucker Lache überquerten. Dabei benutzten die Schüler die ihnen zur Verfügung stehende FSA unmittelbar westlich der Zeißstraße. Des weiteren wurde festgestellt, dass zwei Erwachsene ohne  besondere Schwierigkeiten auf Höhe der Lilienthalstraße die Äußere Tennenloher Straße passierten. Während der Überprüfungzeit überquerten fünf Schulkinder im Beisein ihrer Eltern die Äußere Tennenloher Straße auf Höhe Hs-Nr. 53 in nördlicher Richtung, um zur Walddorfschule zu gelangen. Auch dies bereitete keinerlei Probleme.

Obwohl reges Verkehrsaufkommen herrschte (ca. 160 Fahrzeuge passierten die Kontrollstelle) können die gefahrenen Geschwindigkeiten als moderat bezeichnet werden. Dies bestätigen zudem die Geschwindigkeitsmessungen, die die PI Erlangen-Stadt aufgrund des Antrages, in den letzten Tagen verstärkt in der Äußeren Tennenloher Straße durchgeführt hat (Lasermessungen). Das Ergebnis untermauert die rechtliche Beurteilung, denn in den drei Messungen, über mehrere Stunden hinweg, wurde nur ein Verstoß festgestellt. In zwei Messungen ergab es sogar sog. Nullmessungen, kein  Verstoß wurde registriert. Darüber hinaus wurden die Radarmessungen der VPI Erlangen der vergangenen drei Jahre ausgewertet. Auch hier konnten keine Anhaltspunkte für Geschwindigkeitsverstöße gefunden werden. Die Beanstandungsquote geht gegen Null.

Sie liegt unter einem Prozent. Auch der rechtmäßige Parkverkehr auf der Südseite der Äußeren Tennenloher Straße westlich der Eythstraße führt zu einer Reduzierung der Geschwindigkeiten. Die Äußere Tennenloher Straße ist nach Grundlage der polizeilichen Unfallstatistik vom Unfallgeschehen unauffällig. Insbesondere die Verkehrsbeobachtungen und die Unfalluntersuchungen haben keine Anhaltspunkte ergeben, die eine durchgängige Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h rechtfertigen würden. Im Übrigen teilt die Polizei die rechtliche Einschätzung des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes.

Das Tiefbauamt teilt mit, dass keine straßenbautechnischen Gründe für eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h sprechen. Hinsichtlich der Fahrbahndeckensanierung weist das Tiefbauamt auf das Fahrbahndeckenerneuerungsprogramm 2016 hin, in dem u. a. auch die Äußere Tennenloher Straße zwischen Lilienthal- und Daimlerstraße zur Sanierung vorgesehen ist.

Nach Auffassung der Abteilung Verkehrsplanung ist der Straßenraum durch das Parken auf der Fahrbahn teilweise eingeengt und unübersichtlich. Der Straßenraum entspricht so nicht den Grundsätzen einer Hauptverkehrsstraße (teilweise keine Begegnung von Fahrzeugen möglich). Eine Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h würde den Gegebenheiten des Straßenraums entsprechen. Aufgrund der beschriebenen Enge der Fahrbahn ist eine schnellere Fahrweise teilweise schon jetzt nicht möglich. Folglich ist die Befürchtung, das Verlustzeiten für den Busverkehr entstehen könnten unbegründet.


Bei einer Verkehrsbelastung ab ca. 4.000 Kfz/24h ist gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bei Tempo 50 eine Radverkehrsanlage notwendig (siehe ERA S. 19 Bild 7: Belastungsbereiche zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen). Die derzeitige Verkehrsbelastung im entsprechenden Abschnitt der Äußeren Tennenloher Straße beträgt ca. 6.000 Kfz./24h. Da die Markierung von Schutzstreifen aufgrund der in diesem Bereich verfügbaren Fläche nicht möglich ist, stellt die Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h nach Einschätzung der Verkehrsplanung eine Möglichkeit dar, eine Verbesserung für den Radverkehr zu erreichen. Die Ausweitung der Tempo-30-Regelung auf den westlichen Abschnitt der innerörtlichen Äußeren Tennenloher Straße würde zu einer Harmonisierung der Geschwindigkeiten beitragen.

Durch die kontinuierliche Geschwindigkeitsregelung kann die Zahl der Beschleunigungsvorgänge innerorts reduziert und somit eine Verbesserung bzgl. der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner erzielt werden.
Die Abteilung Verkehrsplanung spricht sich aus den oben genannten Gründen für eine Ausweitung der Tempo-30-Regelung um ca. 350 m in der Äußeren Tennenloher Straße zwischen der Zeißstraße und dem westlichen Ortsausgang aus.

 

Resümee

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Grund der gegenwärtig geltenden Rechtslage eine Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung nicht umgesetzt werden kann. Insbesondere kann die nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich zwingende Notwendigkeit einer Beschilderung nicht festgestellt werden. Verkehrsbeobachtungen haben gezeigt, dass die Fahrzeugführer die vorhandenen örtlichen Verhältnisse richtig beurteilen und ihre Geschwindigkeit angemessen anpassen. Der teilweise vorhandene einseitige Parkverkehr führt zudem zu einer natürlichen Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten. Auch das unauffällige Unfallgeschehen ist ein Beleg dafür, dass die geltende Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h im betreffenden Bereich angemessen ist. Eine zusätzliche nicht zwingend erforderliche Beschilderung würde dem Bestreben der Stadt Erlangen zur Reduzierung des Schilderwaldes entgegen wirken.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung von Mittelfranken als Fachaufsichtsbehörde die Stadt Erlangen vor einigen Jahren ausdrücklich darauf aufmerksam hat, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die vorhandene Temporeduzierung auf 30 km/h in der Tennenloher Straße und in der Äußeren Tennenloher Straße nicht erfüllt sind und in diesem Zusammenhang angemahnt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen bei künftiger Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen genauestens einzuhalten.


In der Vergangenheit gingen zudem bei der Verwaltung immer wieder Anträge auf das Ausweisen von Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h in den Äußeren Tennenloher Straße bzw. Tennenloher Straße sowie näheren Umgebung ein. So wurde wiederholt u. a. eine Reduzierung der Geschwindigkeit  in der Bunsenstraße sowie Felix-Klein-Straße gefordert. Diese Anträge wurden mit dem Hinweis auf die geltende Rechtslage abgelehnt. Sollte dem o. g. Antrag aus der Bürgerversammlung entgegen dem Vorschlag der Verwaltung entsprochen werden, würde man einen Präzedenzfall schaffen, der die Argumentationsposition der Verwaltung bei zukünftigen Anträgen erheblich schwächen würde.

 


Anlagen:        Auszug aus der Niederschrift BV Erlangen-Bruck