Antrag aus der Bürgerversammlung (BV) für das Versammlungsgebiet Bruck am 6.10.2015
Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur
Kenntnis genommen.
Eine Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h ist
nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Bruck ist damit
bearbeitet.
In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet
"Bruck" am 6.10.2015 wurde unter anderem der Antrag gestellt, das
bestehende Streckenverbot 30 km/h in der Äußeren Tennenloher Straße bis zur
Ortsausgangstafel zu verlängern sowie Fahrbahndeckenerneuerungsmaßnahmen
durchzuführen. Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen.
Gegenwärtige Situation
Im Straßenzug Äußere Tennenloher Straße – Tennenloher Straße ist die
Geschwindigkeit derzeit lediglich zwischen den Einmündungen Widerlichstraße und
etwa 45 m östlich Zeißstraße auf
30 km/h beschränkt. Im Jahre 1990 wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung 30
km/h letztmals Richtung Osten bis östlich Zeißstraße ausgedehnt, um die dortige
Fußgängerschutzanlage (FSA), die im Jahre 1972 im Interesse der
Schulwegsicherheit eingerichtet wurde, in den geschwindigkeitsbeschränkten
Bereich einzubeziehen. Im betreffenden Bereich verläuft die Äußere Tennenloher
Straße gradlinig ist daher als übersichtlich zu bezeichnen. Lediglich durch
einseitig parkende Fahrzeuge westlich Eythstraße wird die Fahrbahn eingeengt,
was zur natürlichen Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten führt.
Rechtslage
Nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend
notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 274 StVO sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.
Anhörverfahren
Im Zuge des Anhörverfahrens wurden die Polizei, das Tiefbauamt sowie die
Abteilung Verkehrsplanung um Stellungnahme gebeten.
Aufgrund des Antrages wurde die Situation an zwei
verschiedenen Tagen vor Ort von der Polizei
intensiv begutachtet. Es konnte festgestellt werden, dass in der Zeit
von 07.30 - 08.00 lediglich drei Grundschüler aus südlicher Richtung kommend
(Eyth- und Geisslerstrraße) die Äußere Tennenloher Straße in Richtung Norden
zur Grundschule Brucker Lache überquerten. Dabei benutzten die Schüler die
ihnen zur Verfügung stehende FSA unmittelbar westlich der Zeißstraße. Des
weiteren wurde festgestellt, dass zwei Erwachsene ohne besondere Schwierigkeiten auf Höhe der
Lilienthalstraße die Äußere Tennenloher Straße passierten. Während der
Überprüfungzeit überquerten fünf Schulkinder im Beisein ihrer Eltern die Äußere
Tennenloher Straße auf Höhe Hs-Nr. 53 in nördlicher Richtung, um zur
Walddorfschule zu gelangen. Auch dies bereitete keinerlei Probleme.
Obwohl reges Verkehrsaufkommen herrschte (ca. 160
Fahrzeuge passierten die Kontrollstelle) können die gefahrenen
Geschwindigkeiten als moderat bezeichnet werden. Dies bestätigen zudem die
Geschwindigkeitsmessungen, die die PI
Erlangen-Stadt aufgrund des Antrages, in den letzten Tagen verstärkt in
der Äußeren Tennenloher Straße durchgeführt hat (Lasermessungen). Das Ergebnis
untermauert die rechtliche Beurteilung, denn in den drei Messungen, über
mehrere Stunden hinweg, wurde nur ein Verstoß festgestellt. In zwei Messungen
ergab es sogar sog. Nullmessungen, kein
Verstoß wurde registriert. Darüber hinaus wurden die Radarmessungen der VPI Erlangen der vergangenen
drei Jahre ausgewertet. Auch hier konnten keine Anhaltspunkte für
Geschwindigkeitsverstöße gefunden werden. Die Beanstandungsquote geht gegen
Null.
Sie liegt unter einem Prozent. Auch der rechtmäßige
Parkverkehr auf der Südseite der Äußeren Tennenloher Straße westlich der
Eythstraße führt zu einer Reduzierung der Geschwindigkeiten. Die Äußere
Tennenloher Straße ist nach Grundlage der polizeilichen Unfallstatistik vom
Unfallgeschehen unauffällig. Insbesondere die Verkehrsbeobachtungen und die
Unfalluntersuchungen haben keine Anhaltspunkte ergeben, die eine durchgängige
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h rechtfertigen
würden. Im Übrigen teilt die Polizei die rechtliche Einschätzung des Ordnungs-
und Straßenverkehrsamtes.
Das Tiefbauamt teilt mit,
dass keine straßenbautechnischen Gründe für eine Beschränkung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h sprechen. Hinsichtlich der Fahrbahndeckensanierung
weist das Tiefbauamt auf das
Fahrbahndeckenerneuerungsprogramm 2016 hin, in dem u. a. auch die Äußere Tennenloher
Straße zwischen Lilienthal- und Daimlerstraße zur Sanierung vorgesehen ist.
Nach Auffassung der Abteilung
Verkehrsplanung ist der Straßenraum durch das Parken auf der Fahrbahn
teilweise eingeengt und unübersichtlich. Der Straßenraum entspricht so nicht
den Grundsätzen einer Hauptverkehrsstraße (teilweise keine Begegnung von
Fahrzeugen möglich). Eine Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf
30 km/h würde den Gegebenheiten des Straßenraums entsprechen. Aufgrund der
beschriebenen Enge der Fahrbahn ist eine schnellere Fahrweise teilweise schon
jetzt nicht möglich. Folglich ist die Befürchtung, das Verlustzeiten für den
Busverkehr entstehen könnten unbegründet.
Bei einer Verkehrsbelastung ab ca. 4.000 Kfz/24h ist gemäß den Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen bei Tempo 50 eine Radverkehrsanlage notwendig (siehe ERA S.
19 Bild 7: Belastungsbereiche zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen). Die
derzeitige Verkehrsbelastung im entsprechenden Abschnitt der Äußeren
Tennenloher Straße beträgt ca. 6.000 Kfz./24h. Da die Markierung von
Schutzstreifen aufgrund der in diesem Bereich verfügbaren Fläche nicht möglich
ist, stellt die Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h nach Einschätzung der
Verkehrsplanung eine
Möglichkeit dar, eine Verbesserung für den Radverkehr zu erreichen. Die
Ausweitung der Tempo-30-Regelung auf den westlichen Abschnitt der
innerörtlichen Äußeren Tennenloher Straße würde zu einer Harmonisierung der
Geschwindigkeiten beitragen.
Durch die kontinuierliche Geschwindigkeitsregelung
kann die Zahl der Beschleunigungsvorgänge innerorts reduziert und somit eine
Verbesserung bzgl. der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anwohner erzielt
werden.
Die Abteilung Verkehrsplanung
spricht sich aus den oben genannten Gründen für eine Ausweitung der
Tempo-30-Regelung um ca. 350 m in der Äußeren Tennenloher Straße zwischen der
Zeißstraße und dem westlichen Ortsausgang aus.
Resümee
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Grund der
gegenwärtig geltenden Rechtslage eine Verlängerung der bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung nicht umgesetzt werden kann. Insbesondere kann die
nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich zwingende Notwendigkeit einer Beschilderung
nicht festgestellt werden. Verkehrsbeobachtungen haben gezeigt, dass die
Fahrzeugführer die vorhandenen örtlichen Verhältnisse richtig beurteilen und
ihre Geschwindigkeit angemessen anpassen. Der teilweise vorhandene einseitige
Parkverkehr führt zudem zu einer natürlichen Reduzierung der gefahrenen
Geschwindigkeiten. Auch das unauffällige Unfallgeschehen ist ein Beleg dafür,
dass die geltende Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h im betreffenden Bereich
angemessen ist. Eine zusätzliche nicht zwingend erforderliche Beschilderung
würde dem Bestreben der Stadt Erlangen zur Reduzierung des Schilderwaldes
entgegen wirken.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung von
Mittelfranken als Fachaufsichtsbehörde die Stadt Erlangen vor einigen Jahren
ausdrücklich darauf aufmerksam hat, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
für die vorhandene Temporeduzierung auf 30 km/h in der Tennenloher Straße und
in der Äußeren Tennenloher Straße nicht erfüllt sind und in diesem Zusammenhang
angemahnt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen bei künftiger Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen genauestens einzuhalten.
In der Vergangenheit gingen zudem bei der Verwaltung immer wieder Anträge auf
das Ausweisen von Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h in den Äußeren
Tennenloher Straße bzw. Tennenloher Straße sowie näheren Umgebung ein. So wurde
wiederholt u. a. eine Reduzierung der Geschwindigkeit in der Bunsenstraße sowie Felix-Klein-Straße
gefordert. Diese Anträge wurden mit dem Hinweis auf die geltende Rechtslage
abgelehnt. Sollte dem o. g. Antrag aus der Bürgerversammlung entgegen dem
Vorschlag der Verwaltung entsprochen werden, würde man einen Präzedenzfall
schaffen, der die Argumentationsposition der Verwaltung bei zukünftigen
Anträgen erheblich schwächen würde.
Anlagen: Auszug aus der Niederschrift BV Erlangen-Bruck