Betreff
Änderung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen und der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
30-R/038/2016
Aktenzeichen
III/30 und IV/51
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Entwurf vom 20.01.2016, Anlage 1) wird beschlossen.

2.    Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Entwurf vom 20.01.2016, Anlage 2) wird beschlossen.

 


1. Aufnahme des Jugendlernhauses in die Stammsatzung

Die von der Abteilung Soziale Dienste betriebene Einrichtung fand bisher noch keine Erwähnung in der Satzung.

 

 

2. Verpflegungsgebühr anstelle privatrechtlich vereinbarter Essensentgelte

Bisher wird für das Mittagessen, das Kinder in der Tageseinrichtung erhalten, ein Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage vereinbart. Im Gegensatz zu den Benutzungsgebühren ergeht insoweit kein Bescheid und die Forderung ist auch nicht vollstreckbar. Wird das Entgelt nicht bezahlt, bleibt nur es zivilgerichtlich einzuklagen. Demgegenüber ermöglicht die Ausgestaltung als Gebühr es, diese durch Bescheid festzusetzen und gegebenenfalls unmittelbar zu vollstrecken.
Dies bedeutet für die städtische Vollstreckungsstelle eine Arbeitserleichterung. Wegen der hohen Gerichtskosten in Relation zu den oft sehr niedrigen Forderungen wurden hier sehr viele Verfahren niedergeschlagen; dies wiederum stellte eine Ermutigung für Nichtzahler dar.

Neben der effektiveren und kostengünstigeren Vollstreckung durch städtisches Personal ist zu erwarten, dass künftig auch weniger Vollstreckungsvorgänge anfallen, da Betreuungs- und Verpflegungsgebühr in einem statt in zwei separaten Verfahren bearbeitet werden können.

Auch aus Sicht der wirtschaftlichen Jugendhilfe erscheint die Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Verpflegungsgebühr sinnvoll. So wird deutlich, dass das gemeinsame Essen – teilweise sogar Zubereiten von Mahlzeiten mit den Kindern – integraler Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist und somit kostenübernahmefähig für einkommensschwache Familien. Ein privatrechtliches Essensentgelt dagegen erweckt den Eindruck, man würde lediglich, ähnlich einer Mensa, kostendeckend Essensbestandteile ausgeben, ohne damit pädagogische Arbeitsinhalte / Kompetenzvermittlung zu verknüpfen.

 

3. Erhöhung der Benutzungsgebühren

Für die ab 01.09.2016 geltende Gebührenerhöhung gibt es mehrere Gründe.

a)     Tarifabschlüsse

Die letzte Gebührenerhöhung wurde im Jahr 2012 bearbeitet und war ab dem 01.01.2013 wirksam. Die seitdem ausgehandelten vier Tarifabschlüsse ergeben - mit Zinseszinsen - eine Kostensteigerung von bereits mehr als 12 % bei den Personalkosten, die wiederum den Hauptanteil der laufenden Betriebskosten darstellen.

b)    Kostendeckungsgrad

Im KiTa-Bereich ging der bayerische Gesetzgeber, abgeleitet aus der früheren „Personalkostenbezuschussung“, von folgendem Finanzierungsmodell für kommunale Kindertageseinrichtungen aus:
40 % Zuschuss des Landes Bayern, 20 % Elternbeiträge und Spenden; die restlichen 40 % müssen von der Kommune selbst getragen werden.

Berechnungen im Jahr 2015, bei denen die Gebäudeunterhalts-, Investitions- und weitere umzulegende Kosten neben den Personalkosten und den unmittelbaren Sachkosten (Gebrauchsgegenstände, Spielmaterial, Fortbildungs- und Hygieneartikelkosten etc.) einkalkuliert wurden, ergaben für die städtischen KiTas einen Kostendeckungsgrad durch die Gebühreneinnahmen von lediglich 13 %. Das Defizit ist damit deutlich größer als vorgesehen.

c)     Vergleich mit anderen Erlanger Trägern

Eine ausführliche Erhebung zum Stand 01. September 2015 ergab das nachfolgend dargestellte Bild:


 

 

 

Daraus ist ersichtlich, dass, insbesondere bei den kurzen täglichen Nutzungszeiten, die Elternbeiträge in den städtischen KiTas zum Teil eklatant (bis zu 40 %) unter dem Mittelwert der freien Träger liegen. Der Unterschied vermindert sich, je höher die gebuchte Zeitstufe ist, beträgt aber auch dann noch ca. 20 %.

Die Unterschiede zwischen den Werten für wenige und viele tägliche Nutzungsstunden haben ihre Ursachen im Grundgedanken des BayKiBiG. Der Gesetzgeber wollte, dass mit Einführung des neuen Förderrechts für mehr Buchungszeit auch spürbar höhere Beiträge zu entrichten sind. Damit soll erreicht werden, dass Eltern nur die Betreuungszeit buchen, die sie tatsächlich benötigen und nicht etwa, „da dies ja kaum mehr kostet“, sogenannte „Luftbuchungen“ vornehmen, die dann zwar nur wenige Gebührenmehreinnahmen, aber erheblich höhere Betriebskostenzuschüsse einbringen, während die Kinder jedoch oft viel später gebracht oder früher geholt werden als es der gebuchten Zeit entspricht.

Die Stadt Erlangen möchte mit ihrer Gebührenstaffelung diesem Steuerungsgedanken des Gesetzes gerecht werden. Daher ist der „Sockel“ für die Buchung von bis zu 4 Stunden täglicher Nutzung bei allen kommunalen KiTas relativ niedrig, während jede zusätzliche Buchungsstunde auch bisher schon immer mindestens 10,- € mehr kostet. Manche Träger sichern sich durch einen viel höheren „Sockel“ bei 4 Std. täglicher Nutzungszeit den Großteil der benötigten Einnahmen und verlangen pro zusätzlicher Buchungsstunde nur 5 € Aufschlag. So erklären sich die beobachteten unterschiedlichen Abweichungen zwischen niedrigen und hohen Buchungsstufen.

Tatsächlich liegen die kommunalen Gebühren in Erlangen erheblich unter den durchschnittlichen Beiträgen der freien Träger, was von diesen –  auch aus Wettbewerbsgründen und in Sorge um die wirtschaftliche Situation ihrer Einrichtungen –  immer wieder moniert wird.
 
Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die Gebührengestaltung der verschiedenen Träger kein sehr homogenes Bild ergibt. Die Unterschiede sind zum Teil erheblich. Die Beiträge einiger Einrichtungen liegen nicht so weit von den städtischen Gebühren entfernt, wie es der errechnete Durchschnittswert erscheinen lässt. 

Insgesamt erscheint es notwendig, mit der aktuellen Gebührenerhöhung zumindest einen kleinen Teil des Unterschieds (vorgeschlagen sind 5 Prozentpunkte) „aufzuholen“,  zumal zu erwarten ist,dass parallel auch einige andere Träger ihre Gebühren erhöhen werden, was die Schere dann ohnehin wieder weiter öffnen wird.

d)    Vergleich mit anderen bayerischen Kommunen

 

Eine Abfrage im November 2015 ergab folgendes Bild:

 

 

 

 

Speziell im mittelfränkischen Ballungsraum stellt sich die Situation so dar:

 

 

 

 

Zu berücksichtigen ist noch, dass die Stadt Nürnberg bereits in ihrer aktuell geltenden Satzung teils massive Erhöhungen für die kommenden Jahre ausgewiesen hat:
(Krippe: 2106 jede Buchungsstufe 50,- € teurer; 2017 um weitere 50,- €;
Kindergarten: 2018 jede Buchungsstufe um 20,- € teurer;
Horte: 2017 jede Stufe um 30,- € teurer).

Auch in Fürth wird eine erneute Gebührenerhöhung erwogen.

Erlangen ist also auch im interkommunalen Vergleich ein eher günstiger „KiTa-Standort“. Dies soll generell auch so bleiben;  dennoch erscheint die vorgeschlagene Erhöhung angemessen und gerechtfertigt.

Nach all diesen Gesichtspunkten erscheint eine lineare Erhöhung der Erlanger KiTa-Gebühren um 17 % angemessen; die sozial schwächsten Familien können wie bisher auf Antrag von den Gebührenzahlungen befreit werden. 

Die vorgeschlagenen Erhöhungen werden - grob kalkuliert - zu etwa 250.000,- € höheren Sollstellungen führen, was dann in etwa, nach Abzug der „Befreiten“, letztendlich ca. 150.000,- € reale Mehreinnahmen bedeuten dürfte. 

 

Mit Schreiben vom 21.12.2015 war den Elternbeiräten von der geplanten Erhöhung Kenntnis gegeben worden. Es wurde Ihnen eine Äußerungsfrist bis zum 18. Januar 2016 eingeräumt.
Ein Schreiben des Elternbeirats der KiTa Löwenzahn, Gaisbühlstraße 4, ging am 08. Januar 2016 ein.
Darin wird die Meinung geäußert, dass die Bildung von Kindern in Tageseinrichtungen generell kostenfrei sein sollte. Da dies aktuell nicht der Fall ist, sollten die Gebühren zumindest so niedrig sein, dass die Nutzung durch alle Kinder,  auch die aus finanziell nicht gut gestellten Familien, möglich bleibt.
Weiterhin hätte sich der Elternbeirat gewünscht, zunächst die zugrunde liegenden Berechnungen transparent gemacht zu bekommen, damit es ihm möglich wird, zu der angedachten Erhöhung um 17 % sachorientiert Stellung zu nehmen.
Mit Mail vom 15.01.2016 nahm auch der Elternbeirat der „Flohkiste“ Stellung:

Kritisiert wurde der Zeitpunkt des Informationsschreibens; die enthaltene Äußerungsfrist von 4 Wochen sei durch die Ferien so stark verkürzt, dass der Eindruck erweckt werde, ein Kommentar zu der geplanten Gebührenerhöhung sei gar nicht erwünscht. Für eine Diskussion der Gebühren, die erst ab September 2016 gelten sollen, wäre noch genug Zeit.

Weiterhin wurde der Wunsch geäußert, mit der geplanten Einführung einer „Verpflegungsgebühr“ auf ein separates Getränkegeld zu verzichten.

Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass für eine Äußerungsfrist in Anhörungsverfahren üblicher Weise zwei Wochen als ausreichend erachtet werden. Angesichts der Weihnachtsferien wurde die Frist auf vier Wochen ausgeweitet. Außerdem hatte die Abteilung Kindertageseinrichtungen im Vorfeld der Aussendung des Infobriefes in einer Besprechung mit allen KiTa-Leitungen am 17. Dezember darum gebeten, alle Elternbeiräte bereits vorab von dem kommenden Brief zu informieren. Dadurch sollten sie die Gelegenheit erhalten, bereits rechtzeitig vor den Ferien evtl. zusätzliche Treffen/Besprechungen kurz nach den Ferien zu organisieren, um eine ordnungsgemäße Abstimmung / Meinungsbildung sicher zu stellen. Dies zeigt, dass es der Abteilung Kindertageseinrichtungen ein Anliegen ist, den Elternbeiräten die Mitwirkung zu erleichtern und sicher kein Interesse daran besteht, das Anhörungsverfahren zu erschweren.

Damit im neuen Anmeldeverfahren, das Anfang März beginnt, den Eltern die zutreffenden Gebühren ab September mitgeteilt werden können, ist eine Beschlussfassung bereits im Februar zwingend notwendig.
Die Anregung, auch Getränke in die Verpflegungsgebühr mit einzukalkulieren, wird die Verwaltung mit den KiTas diskutieren und eine eventuelle Umsetzung prüfen.
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Alle anderen 14 Elternbeiräte haben nicht von der Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

 


4. Geänderte Struktur der Gebühr für Ferienmonate in Horten

 

An Ferientagen werden Hortkinder pro Tag länger betreut als an Schultagen. Die dafür errechnete anteilig höhere Gebühr wurde bisher als „Jahresmittelwert“ aus der Anzahl der gebuchten Ferienmonate und der gebuchten Schulmonate errechnet. Dabei kam es meist zu „krummen Beträgen“, die monatlich abgebucht wurden (Beispiel: Bei 5 Stunden täglich in 10 Schulmonaten und 9 Stunden täglich in 2 Ferienmonaten errechnete sich ein Betrag von 10 x 80 € + 2 x 123,- €, das ganze dividiert durch 12 = 87,1666 €. Folglich wurden allmonatlich 87,17 € abgebucht).

Daher wird nun stattdessen die Berechnung vereinfacht und in der Satzung klar formuliert, dass sich die für ein Kind errechnete Hortgebühr bei aufsummierten Ferienbetreuungszeiten im Umfang von einem Monat um  4,- €, für Ferienbetreuung im Umfang von zwei Monaten um 8,- € erhöht.

5. Erweiterung der Geschwisterermäßigung

 

Seit ca. 15 Jahren bekommen Geschwisterkinder in Einrichtungen des Jugendamts die monatliche Gebühr um 20,- € ermäßigt. Dieser Betrag blieb seitdem konstant, obwohl die Gebühren seitdem mehrfach erhöht wurden. Der prozentuale Entlastungseffekt für die Familien sank damit im Vergleich zur Einführung immer weiter ab. Außerdem zeigte es sich, dass die bestehende Regelung, pro Familie immer ein Kind voll zahlen zu lassen und nur ab dem zweiten Kind die Ermäßigung zu gewähren, sehr kompliziert umzusetzen war. Es war eine Vielzahl von Änderungsbescheiden erforderlich, um bei Familien mit vier oder fünf Kindern die Regelungen der Gebührensatzung über die Jahre stets korrekt umzusetzen.

Daher erhalten nun Familien, die mehrere Kinder in Einrichtungen des Jugendamts gleichzeitig betreuen lassen, die Gebühren für alle Kinder um jeweils 20,- € ermäßigt. Dadurch muss nur noch bei Abmeldung des vorletzten Kindes einer Familie ein einziger Änderungsbescheid erstellt werden, was weniger Verwaltungsaufwand bedeutet. Diese Praxis entlastet viele Familien um weitere 20,- € und kompensiert dadurch den durch die Gebührenerhöhungen geschmälerten Entlastungseffekt.

Die Gebührensatzung stellt klar, dass lediglich die Betreuungsgebühr, nicht aber die Verpflegungsgebühr, ermäßigt wird.

Die Geschwisterermäßigung wird bei Kurzzeitbuchungen nicht angewandt - der Verwaltungsaufwand stünde hier in keinem Verhältnis zur minimalen finanziellen Entlastung.

 

 

 


Anlagen:            Anlage 1: Entwurf vom 20.01.2016 – Satzung zur Änderung der Satzung für die  städtischen Kindertageseinrichtungen

Anlage 2: Entwurf vom 20.01.2016 – Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

Anlage 3: Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen - Synopse