Betreff
Sparkasse: Gewinne ausschütten und Vorstandsgehälter kürzen; Dringlichkeitsantrag zum Stadtrat am 26.11.2015
Vorlage
30/009/2015
Aktenzeichen
III/30-R
Art
Beschlussvorlage
Referenz-Antrag

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Fraktionsantrag Nr. 224/2015 der Erlanger Linke vom 17.11.2015 ist damit bearbeitet.

 


Zu Ziff. 1a des Antrages: „Die gesetzlich mögliche Gewinnausschüttung wird in voller Höhe beschlossen“.
In dem Fraktionsantrag wurde ausgeführt, dass eine Ausschüttung von insgesamt 4,5 Millionen Euro an die Gewährsträger (Anm.: richtig „Trägerkörperschaften“)  zulässig wäre. Davon sei nichts an die Stadt ausgeschüttet worden.
Hierzu hat die Sparkasse Erlangen mitgeteilt, dass die Angaben www.forum-landsberg.eu, auf die sich der Fraktionsantrag bezieht, eine sachlich falsche Grundlage sind. Die höchstmögliche 
Ausschüttung für 2014 hätte 1.522 T€ vor Steuer und somit 1.282 T€ nach Steuer betragen (15% KEST, 5,5% SolZ).  Dies korrespondiere auch exakt mit dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Spenden-und Sponsoringvolumen von 1.475 T€ (=1.282 T€ zzgl. 193 T€ hälftiger Steuervorteil). 

Zu der „fehlenden“ Ausschüttung an die Stadt ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 21 Abs. 3 SpkO kann ein verbleibender Jahresüberschuss auch „an die Verbandsmitglieder für gemeinnützige Zwecke abgeführt“ werden. Dies empfiehlt sich jedoch aus steuerlichen Gründen nicht. Es würde sich um eine Gewinnausschüttung handeln, die zu versteuern wäre. Es käme deshalb nur noch ein um die Steuern verminderter Betrag bei den jeweiligen Empfängern für die im Gesetz vorgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke an. Dies kann nicht im Sinne der Stadtverwaltung und des Stadtrates und insbesondere nicht der bedachten Empfänger liegen.
Daher ist es insgesamt gesehen günstiger, wenn die derzeitige Praxis beibehalten wird, dass die Sparkasse über ihren Vorstand die Entscheidungen über die Verwendung des verbleibenden Jahresüberschusses im Rahmen gemeinnütziger Zwecke trifft.

 

Mit Ziff. 1b wird beantragt, dass das Gehalt der Vorstände auf das Gehalt des Erlanger Oberbürgermeisters begrenzt wird.

Hierzu ist auszuführen, dass bei den Anstellungsbedingungen auch die Marktgegebenheiten berücksichtigt werden müssen, um qualifizierte Vorstände zu gewinnen und zu halten. Im Vergleich zu den Vorstandsgehältern, die von (deutschen) Banken gezahlt werden, ist die Höhe des Gehalts der Vorstände der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen daher angemessen.

Im Übrigen entsprechen die Vorstandsgehälter in Erlangen exakt den Vergütungsrichtlinien des Sparkassenverbands Bayern.

Zu Ziff. 2 des Antrages (Änderung der Gemeindesatzung – Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Erlanger Verwaltungsräte auf die Stadtratsdiäten, soweit sie 300 Euro pro Verwaltungsratssitzung übersteigen):
Eine Anrechnung sollte nicht erfolgen, da dann Stadtratsmitglieder für die gleiche Stadtratstätigkeit unterschiedliche Aufwandsentschädigung bekommen würden. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Davon völlig zu trennen sind weitere Tätigkeiten von Stadtratsmitgliedern in Aufsichts- oder Verwaltungsräten von Gesellschaften der Stadt bzw. an denen die Stadt beteiligt ist, die teilweise nicht miteinander zu vergleichen sind.


Anlagen: Fraktionsantrag Nr. 224/2015