Betreff
Bürgerbegehren zur Stadt-Umland-Bahn; Entscheidung über die Zulässigkeit nach Art. 18a Abs. 8 Gemeindeordnung (GO)
Vorlage
30/008/2015
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

Der am 25.11.2015 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides zur Fragestellung „Sind Sie dafür, dass der Stadtrat Erlangen das Projekt StUB (Stadt Umlandbahn) nicht realisiert?“ ist zulässig.


Am 25.11.2015 wurde bei der Stadt Erlangen ein Bürgerbegehren mit ca. 5.000 Unterschriften eingereicht. Die Fragestellung für den beantragten Bürgerentscheid lautet: „Sind Sie dafür, dass der Stadtrat Erlangen das Projekt StUB (Stadt-Umland-Bahn) nicht realisiert?“ Zur Begründung für das Bürgerbegehren wird insbesondere angeführt, dass das Projekt zu hohe Kosten (ca. 407 Millionen Euro) verursache, dabei insbesondere die Kosten sowohl für die neuen als auch für die zu ändernden Ingenieurbauwerke zu niedrig und Kosten für den Grunderwerb gar nicht angesetzt worden seien. Zudem sei wegen des ohnehin bestehenden Fehlbetrages im Finanzhaushalt der Stadt Erlangen die Finanzlage auch ohne StUB kritisch zu bewerten. Schließlich könne das für die Realisierung der StUB eingeplante Geld für andere dringende Anliegen Erlanger Bürger (Schulen, Sportstätten, KiTa-Betreuer etc.) verwendet werden.
In der Folgezeit wurden noch Unterschriftenlisten nachgereicht.

 

Nach Art. 18a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeindebürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (sog. Bürgerbegehren). Bei der Errichtung einer Straßenbahn (StUB) handelt es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Personennahverkehrs nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (BayÖPNVG), die die kreisfreie Stadt Erlangen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrnimmt, Art. 8 Abs. 1 ÖPNVG. Sie ist daher zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens, da sie darüber hinaus auch nicht zum Negativkatalog des Art. 18a Abs. 3 GO zählt.

 

Nach Art. 18a Abs. 8 GO hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die dabei zu prüfenden formellen Voraussetzungen sind in Art. 18a Abs. 4 und 5 GO festgelegt. Zudem muss eine bestimmte Anzahl an gültigen Unterschriften nach Art. 18a Abs. 6 GO vorliegen (im Falle von Erlangen sind dies bei einer Zahl von 82.397 Wahlberechtigten (Stichtag ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens, sprich der 25.11.2015) 4120 Unterschriften (5 Prozent der Wahlberechtigten)).

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen:

 

Nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Die meisten Listen erfüllen diese Voraussetzung. Eine erhebliche Anzahl von Listen enthält die zur Abstimmung gestellte Fragestellung jedoch nicht und ist daher ungültig.

 

Zudem muss das Bürgerbegehren nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf den meisten Listen ist die vertretungsberechtigte Person benannt. Einige Listen enthalten den Namen jedoch nicht und sind daher ungültig.

 

Soweit Wahlberechtigte mehrfach unterzeichnet haben, wurde nur eine Unterschrift als gültig gewertet.

 

Und schließlich sind auch die Unterschriften der Personen ungültig, die zum o.g. Stichtag in Erlangen nicht wahlberechtigt sind (Art. 18a Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 GO).

 

Nach Auswertung der am 25.11.2015 eingereichten und der in den folgenden Tagen noch zulässigerweise nachgereichten Unterschriftenlisten  liegen genügend gültige Unterschriften vor. Details sind der in der Sitzung aufgelegten Anlage zu entnehmen. Das Bürgerbegehren ist damit zulässig. Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung durchzuführen (Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO).  Im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bürgerbegehrens kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Der genaue Termin wird in der nächsten Sitzung des Stadtrates festgelegt.

 

Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

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Folgekosten

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Korrespondierende Einnahmen

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Weitere Ressourcen

 

 

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                   sind nicht vorhanden