Die Verwaltung wird beauftragt, gem. Art. 73 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 2- 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes  (BayVwVfG) das vorgeschriebene förmliche Verfahren durchzuführen, um die Überschwemmungsgebiete der Regnitz (Fluss-km 42,7-53,4) durch den beiliegenden Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung, festzusetzen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 bis zum 22. Dezember 2013 vorläufig zu sichern bzw. festzusetzen.

Für den Abschnitt der Regnitz, die auf ihren Fluss-km 42,7 bis 53,4 die Stadt Erlangen durchfließt, erfolgte die Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung am 5. Februar 2009 und die Bekanntmachung deren Verlängerung am 12. Dezember 2013.

 

Am 17. August 2015 ging der Vorentwurf zur Festsetzung vom Wasserwirtschaftsamt  Nürnberg ein, mit dem nun eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ100 durch Verordnung, möglich ist.

 

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit soll insbesondere ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden, Gefahren kenntlich gemacht werden, freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.

Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient zudem der Erhaltung der Gewässerlandschaft im Talgrund und ihrer ökologischen Strukturen. Dies deckt sich insbesondere auch mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes.

 

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Der Talraum der Regnitz ist bisher von Beeinträchtigungen durch Auffüllungen für Wohngebiete und Gewerbeansiedlungen weitgehend verschont geblieben. Obwohl die Überschwemmungsbereiche im Wesentlichen von Nutzungen freigehalten werden konnten, die über die landwirtschaftliche Grünlandnutzung hinausgehen, sind immer wieder Geländeauffüllungen u.ä. im Talraum festzustellen. Einzäunungen, Gebäudebauten sowie Auffüllungen können jedoch erhebliche Abflusshindernisse darstellen.

Mit der zukünftigen Sicherung der berechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen durch die amtliche Festsetzung steht ein Instrument zur Verfügung, mit dem Eingriffe im Überschwemmungsgebiet und deren nachteilige Folgen auf den Hochwasserabfluss und den Rückhalt verhindert werden können.

Weiterhin wird dadurch ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Gewässerlandschaft im Talgrund geleistet. Dies dient wiederum dem Natur- und Landschaftsschutz, aber auch dem Schutz des für Trinkwasserzwecke dringend benötigten Grundwassers bzw. der Grundwasserneubildung.

 

Die Festsetzung erfolgt anhand des als Anlage beigefügten Entwurfes einer Überschwemmungsgebietsverordnung (deren Geltungsbereich sich den in der Sitzung aufgehängten Karten entnehmen lässt). Die Übersichtskarte und die Detailkarten sind zudem als Anlage beigefügt.

Vor dem Erlass der entsprechenden Verordnung ist gem. § 76 Abs. 2, Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3, Satz 1 und Art. 73 Abs. 3, Satz 1 BayWG ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durchzuführen.

In diesem Rahmen erfolgen die Beteiligung der betroffenen Fachbehörden, sowie die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes. Die Betroffenen (also insbesondere die Grundstückseigentümer) haben einen Monat zuzüglich zwei Wochen vom Beginn der Auslegung an die Möglichkeit, Einwendungen, Anregungen sowie Bedenken zu äußern. Anschließend wird das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu den Äußerungen der beteiligten Fachbehörden, sowie zu den vorgebrachten Einwendungen der betroffenen Bürger, fachlich Stellung nehmen.

Im Anschluss erfolgt der Erörterungstermin und daraufhin eine abschließende Wertung der eingegangenen Einwendungen durch das Wasserwirtschaftsamt. Betroffene, deren Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, werden davon unterrichtet.

Nach den Ergebnissen der abschließenden Wertung, kann die Verordnung erlassen werden.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Siehe 2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

0,00 €

bei IPNr.:

Sachkosten:

0,00 €

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

0,00 €

bei Sachkonto:

Folgekosten

0,00 €

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

0,00 €

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

Anlage 1_Überschwemmungsgebiets-Verordnung (Entwurf)
Anlage 2_Übersichtskarte Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 3_Detailkarte 1 Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 4_Detailkarte 2 Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 5_Detailkarte 3 Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 6_Detailkarte 4 Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 7_Detailkarte 5 Überschwemmungsgebiet Regnitz

Anlage 8_Detailkarte 6 Überschwemmungsgebiet Regnitz