Betreff
Kommunaler Betrieb für Informationstechnik KommunalBIT AöR, Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung:
Neufassung der Unternehmenssatzung
Vorlage
ZV/019/2015
Aktenzeichen
OBM/ZV
Art
Beschlussvorlage

Nach § 6 Abs. 2 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „KommunalBIT“
werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des KommunalBIT ermächtigt:

 

Die Neufassung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informations­technik, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird gemäß Anlage 1 beschlossen.


Die Änderung der Unternehmenssatzung liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 der Unternehmenssatzung, Art. 50 Abs. 6 KommZG).
Die entsandten Mitglieder unterliegen in diesem Fall den Weisungen der jeweiligen Stadt.

 

KommunalBIT hat die Satzung vom September 2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20. Dezember 2012, zusammen mit den Beteiligungsmanagements der Städte überarbeitet. Die Überarbeitung fand in enger Abstimmung mit den Verwaltungsräten und dem Vorstand statt und wurde vom Rechtsamt der Stadt Schwabach für alle Träger federführend begleitet.

Die neue Fassung enthält im Wesentlichen Überarbeitungen zur Erweiterung der Aufgaben und dem Zweck des Unternehmens, der Besetzung des Verwaltungsrates, der Zuständigkeit des Verwaltungsrates und dem Weisungsrecht der Träger bei Verwaltungsratsentscheidungen, sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.
Die neue Satzung soll nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Regierung von Mittelfranken in Kraft treten.

Grundsätzliches

Im der Satzung wird jetzt generell von Trägern gesprochen (die das das Unternehmen tragenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, d.h. die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach).

Verwaltungsrat (§ 5 Abs.1 und 1a)

In der bisherigen Fassung war geregelt, dass immer ein Oberbürgermeister einer der drei Städte Vorsitzender des Verwaltungsrates (und damit Mitglied des Verwaltungsrates) ist.
Die Neufassung stellt das nunmehr in die Entscheidung der Träger.

Aufgaben und Zweck des Unternehmens (§ 2 Abs. 1)

Bisher war KommunalBIT umfassender ITK-Dienstleister für die drei Städte, die Dienstleistung für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ganz oder teilweise mit den drei Städten verbunden waren, war schon durch die Satzung ausgeschlossen. Mit der Neufassung wird KommunalBIT grundsätzlich für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts „geöffnet“, solange der Hauptzweck (die sog. „Beistandsleistungen zu hoheitlichen Aufgaben der drei Träger“) nicht beeinträchtigt ist.

Zuständigkeit des Verwaltungsrates (§ 6)

Die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sind verdeutlicht und in den „Wertgrenzen“ der betrieblichen Praxis angepasst.

Die Weisungsbefugnis des Verwaltungsrates bei Entscheidungen, an denen der Vorstand bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (wesentliche Beteiligungen) mitwirkt, wird neu eingefügt.

Der „Katalog der Weisungsbefugnis“ der Träger an die Verwaltungsräte wird aktualisiert, die Träger können jetzt selbst festlegen, in welchen Fällen „des Katalogs“ sie ihren Verwaltungsräten Weisung erteilen.
Hierzu wird eine gesonderte Vorlage in die Stadtratssitzung am 21.01.2016 eingebracht.
Die Satzung wird einen Tag nach der Bekanntgabe im Mittelfränkischen Amtsblatt

(voraussichtlich zum 16.01.2016) in Kraft treten können.

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (§ 14 Abs. 2 und 5)

Die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans wird auf vierteljährliche Berichte festgelegt.

Die Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde hat ein „direktes Prüfrecht“ für die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung gefordert (bisher Prüfung im Rahmen der Betätigungsprüfung bei den Trägern). Der mit der Regierung abgestimmte Textvorschlag wurde eingearbeitet.

 

Informationen des Revisionsamtes zur Neuregelung von § 14 Abs. 5:

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nun ein Prüfungsrecht bzgl. Art. 101 GO in der Satzung enthalten ist. In Art. 101 GO geht es um die Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften von den drei Städten an KommunalBIT, die künftig der Prüfung unterliegen. Die praktische Bedeutung dürfte jedoch gering sein, da hiermit keine Prüfung etwa von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Handlungsweise der Gesellschaft an sich verbunden ist. Hierzu wäre die Einräumung der Prüfungsrechte nach Art. 106 Abs. 1 GO notwendig gewesen. Dies ist auch künftig nicht vorgesehen.

 

 


Anlagen:       

Anlage 1:        Satzungsentwurf für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT,                            Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts;
                        (datiert auf 11.12.2015)

Anlage 2:        Synopse geltende Fassung / geplante Fassung