Betreff
Durchfahrtsverbot für LKW in der Straße An der Wied;
Fraktionsantrag der SPD Fraktion vom 19.5.2015 Nr. 85/2015
Vorlage
32-1/021/2015/1
Aktenzeichen
III/32
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Das Ausweisen eines Durchfahrtsverbots für LKW mit Ausnahme des Anliegerverkehrs in der Straße An der Wied im Ortsteil Tennenlohe kann nicht befürwortet werden.

Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 85/2015 ist damit abschließend bearbeitet.


Mit SPD-Fraktionsantrag Nr. 85/2015 vom 19.5.2015 wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob in der Straße An der Wied im Ortsteil Tennenlohe ein Durchfahrtsverbot für LKW mit Ausnahme des Anliegerverkehr ausgewiesen werden kann. Begründet wird der Antrag mit möglichen Beschädigungen der Fahrbahn sowie der Gehwege. Zudem handelt es sich bei der Straße um einen Schulweg. Nähere Informationen können dem als Anlage 1 beigefügten Antrag entnommen werden.

In der Sitzung des UVPA am 21.7.2015 wurde die zur Beschlussfassung vorbereitete Vorlage vertagt. Die Verwaltung wurde gebeten, den Ortsbeirat Tennenlohe in seiner nächsten Sitzung über die rechtliche Situation und die Ergebnisse der Verkehrszählung zu informieren. Die Information des Ortsbeirats Tennenlohe erfolgte in der Sitzung am 22.10.2015. Die Ausführungen der Verwaltung wurden von den Mitgliedern des Ortsbeirats sowie den anwesenden Bürgern ohne weitere Diskussion zur Kenntnis genommen.


Rechtslage:


Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie u. a. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Ziffer 2 StVO).

Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (akute Gefahrenlage).



Einschätzung der Polizei sowie der städtischen Fachdienststellen:


Im Zuge des Anhörverfahrens wurden die Polizei sowie die städtischen Fachdienststellen (Tiefbauamt sowie Abteilung Verkehrsplanung) um Stellungnahme zur beantragten Regelung gebeten.


Die Polizei
kann derzeit keinen Bedarf für ein Durchfahrtsverbot für Lkw in der Straße

An der Wied erkennen. Aus dem Fraktionsantrag ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Straße An der Wied bereits jetzt von Großfahrzeugen als Abkürzungsstrecke bzw. Schleichverkehr genutzt wird. Es hat vielmehr den Anschein, dass hier lediglich die Befürchtung gehegt wird, dass die Straße An der Wied im Zusammenhang mit dem Neubau des EDEKA-Marktes missbräuchlich befahren werden könnte. Eine derartige Entwicklung ist jedoch weder zu erwarten noch nachvollziehbar.

Bei der PI Erlangen-Stadt sind bisher keinerlei Beschwerden darüber bekannt geworden, dass die Straße An der Wied vermehrt von Großfahrzeugen befahren werden soll. Der EDEKA-Markt (Saidelsteig 15) ist über die Weinstraße verkehrsgünstig und unkompliziert erreichbar

(Anfahrt aus nördlicher Richtung). Der Saidelsteig dürfte auch in der Vergangenheit als überwiegende Andienungsstraße des Lieferverkehrs Verwendung gefunden haben. Warum sollte dies für Baustellenfahrzeuge während der Neubauphase nicht mehr der Fall sein?

Des Weiteren kann der Baustellenverkehr über Auflagen in den entsprechenden Verkehrsanordnungen dazu verpflichtet werden, bestimmte Fahrtrouten zu verwenden. Zusätzlich bestehen An- bzw. Abfahrtsmöglichkeiten aus/in westlicher Richtung über die Lachnerstraße sowie aus/in östlicher Richtung über den Heuweg und die Sebastianstraße, die sich für Großfahrzeuge

wesentlich komfortabler darstellen als die Benutzung der schmalen Wohnstraße An der Wied.

 

Aus den genannten Gründen kommt die PI Erlangen-Stadt nach Prüfung der Sachlage zu dem

Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Durchfahrtsverbotes für Lkw In der Straße An der Wied weder rechtlich gegeben noch verhältnismäßig sind.

 

Seitens des Tiefbauamtes wird ein direkter Zusammenhang des geforderten Durchfahrtsverbots mit dem Neubau des Edeka-Marktes am Saidelsteig nicht gesehen, da der Hauptverkehr über die Weinstraße abgewickelt werden wird. Der Ausbau der Straßen "An der Wied", der im August / September 2015 hätte erfolgen sollen und aus wirtschaftlichen Gründen nach 2016 verschoben werden musste, sieht eine künftige Straßenbreite von 5 m mit einseitigem Haltverbot vor, so dass Begegnungsverkehr möglich ist. Gehwegbefahrungen können auf Grund der zahlreichen Grundstückzufahrten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aus Sicht des Tiefbauamts würde die Anlieger-frei-Regelung eine Kontrolle bei Missachtung des Durchfahrtsverbotes erschweren.


Die Abteilung Verkehrsplanung hat am Dienstag, den 2.6.2015 das Verkehrsaufkommen in der Straße An der Wied mit einem Verkehrszählgerät erfasst. Innerhalb von 24 Stunden wurden auf dem Querschnitt Höhe An der Wied 16 insgesamt 287 Fahrzeuge erfasst, darunter waren lediglich 4 LKW. Dabei registriert das Verkehrszählgerät Fahrzeuge mit einer Länge von 6 m und mehr als einen LKW. Im Hinblick auf diesen äußerst geringen Schwerverkehrsanteil ist die Einführung eines LKW-Durchfahrtsverbots aus Sicht der Verkehrsplanung nicht notwendig und somit auch nicht zu befürworten.

 

Resümee:


Zusammenfassend kommen sowohl die Verwaltung als auch die Polizei zum Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausweisen eines LKW-Verbots  in der Straße An der Wied nicht erfüllt sind. Lediglich eine Vermutung, dass Baufahrzeuge sowie der Lieferverkehr zum Edeka-Markt die Straßen An der Wied nutzen könnten, stellt kein ausreichender Grund zum Ausweisen eines Verkehrsverbots dar. Zudem ist das Grundstück auf dem der neue Edeka-Markt errichtet werden soll über die Weinstraße verkehrsgünstig und unkompliziert erreichbar.



Sollten Baufahrzeuge wider Erwarten die Straße An der Wied befahren, so hat die Verkehrsbehörde im Zuge der baustellenrechtlichen Anordnung zudem die Möglichkeit, eine Fahrtroute zur An- bzw. Abfahrt zur bzw. von der Baustelle vorzuschreiben. Auch ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der Lieferverkehr nach Fertigstellung die unattraktive Strecke über die Straße An der Wied nutzt.


Vollständigkeitshalber wird darüber informiert, dass Verstöße gegen Verkehrsverbote mit Ausnahmeregelung für den Anliegerverkehr erfahrungsgemäß nicht bzw. nur sehr selten nachgewiesen werden können.


Anlagen:        Anlage Fraktionsantrag 85/2015