Betreff
Fraktionsantrag FDP 152/2015: Haushaltsantrag zum BBGZ
Vorlage
24/021/2015
Aktenzeichen
VI/24
Art
Beschlussvorlage

Die hilfsweise Einstellung ausreichender Finanzmittel in den Haushalt 2016 wird im Zuge der Haushaltsberatungen festgelegt.

 

Der Fraktionsantrag der FDP Nr. 152/2015 ist damit bearbeitet. 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der Bedarf an einer Halle mit ausreichend Kapazität für Zuschauer für den Schul-, Vereins-, Breiten- und Leistungssport sowie für andere Veranstaltungen ist in Erlangen zu decken.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zur Frage einer alternativen Beschaffungsform nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Die Wettbewerbsauslobung zum BBGZ bindet grundsätzlich die Stadt Erlangen an die Vergabe der Planungsleistungen an den Wettbewerbsgewinner.

 

Im Auslobungstext heißt es dazu: „Der Auslober verpflichtet sich, wenn die Aufgabe realisiert wird, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichtes einem oder mehreren der Preisträger die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen der Planungsaufgabe aus dem Realisierungsteil (Vierfachsporthalle mit dazugehörigen Nutzungen) mindestens bis zur abgeschlossenen Werk- und Detailplanung zu übertragen.“

 

Bisher wurden nach Beschluss des BWA vorerst nur die Leistungen der Objektplanung nach HOAI bis zur Leistungsphase 2 (Vorplanung) vergeben. Der Beschluss zur Vergabe der Leistungsphase 3 und weitere Phasen sind bisher noch nicht erfolgt.

 

Die Grundlage des Wettbewerbs, die RPW (Richtlinie für Planungswettbewerbe), beinhaltet hierzu grundsätzlich eine echte Verpflichtung zur Beauftragung, jedoch unter der Einschränkung, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 8 Abs. 2 der RPW 2013). Die bedingende Formulierung im Auslobungstext („wenn die Aufgabe realisiert wird“) kann als wichtiger Grund im Sinne des §8 RPW gesehen werden. Da demnach von Anfang an kein Anspruch auf Umsetzung der Aufgabe bestand, ist es auch möglich, die Planungen später einzustellen.

 

 

Sichergestellt werden müsste in diesem Fall natürlich, dass die alten Planungen in keiner Weise mehr Grundlage der neuen Planungen sind, und dass sich auch die Aufgabenstellung komplett verändert.

 

 

Eine neue Ausschreibung ist aus Sicht der Verwaltung jedoch auch aus folgenden Gründen nicht zielführend:

 

Zunächst ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob hier ein neuer Planungswettbewerb, eine Generalunternehmerausschreibung (=Vergabe der kompletten Bauleistungen an einen Auftragnehmer), eine Generalübernehmerausschreibung (=Vergabe der kompletten Planungs- und Bauleistungen an einen Auftragnehmer), oder gar eine PPP (privat-public-partnership)-Ausschreibung gemeint ist. In den drei letztgenannten Ausschreibungsvarianten müsste zwingend ein Nachweis geführt werden, dass diese Art der Beschaffung wirtschaftlicher ist, als die grundsätzlich vom Zuschussgeber geforderte gewerkeweise Ausschreibung sowie die Trennung von Planungs- und Bauleistungen. Die Prüfung dessen erfolgt stets als Einzelfallentscheidung und kann u.U. auch nur per Parallelausschreibung geführt werden.

 

Um jedoch den o.g. Regressansprüchen zu begegnen, bliebe letztendlich nur der Weg einer Generalübernehmerausschreibung, was jedoch wiederum eine Parallelausschreibung ausschließt. Hierbei zu einer vergleichbar hohen städtebaulichen und planerischen Qualität zu gelangen, wie nach dem erfolgten Realisierungswettbewerb, erscheint kaum machbar. Für den Generalübernehmer besteht stets der Zielkonflikt zwischen qualitätsvollem Planen/Bauen und seinen wirtschaftlichen Interessen.

Des Weiteren besteht die Gefahr, dass bei derartigen zwingend europaweiten Ausschreibungsverfahren v.a. die großen leistungsstarken Unternehmen mitbieten. Auf die Beauftragung der jeweiligen Subunternehmer in der Realisierungsphase kann die Stadt dann nur schwer Einfluss nehmen, was dann in der Konsequenz leicht zu einer mittelstandsfeindlichen Vergabepraxis beiträgt.

 

Es wird darüber hinaus zu bedenken gegeben, dass sich die Kostenkennzahlen für den bisherigen Entwurf soweit vergleichbar im durchschnittlichen Rahmen bewegen. Die im Fraktionsantrag angeführten Vergleichszahlen mit einem Gesamtpreis von 8 bis 10 Mio. EUR lassen Zweifel aufkommen, ob hier sämtliche Kostenbestandteile enthalten sind. Bei den aktuellen Bruttogeschossflächen (BGF) des BBGZ von 8.737 m² würde dies bedeuten, dass eine 4-fach Halle mit ca. 3.500 Zuschauerplätzen zwischen 915 EUR/m² und 1.144 EUR/m² BGF kosten dürfte. Dies entspräche jedoch dann einem Quadratmeterpreis lt. BKI z.B. eines Reihenendhauses einfachen Standards.

 


Anlagen:             Fraktionsantrag der FDP Nr. 152/2015 vom 20.10.2015