Betreff
Anfrage aus der Werkausschusssitzung, 13.10.2015 zu Gebühren bei geteilter Müllbehälternutzung
Vorlage
EB77/006/2015
Aktenzeichen
III/EB77
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In der 9. Sitzung des Werkausschusses am 13.10.15 wurde bezüglich der Vorlage 30-R/033/2015 „Änderung der Abfallgebühren“ 2016 – 2017 die Frage gestellt, warum sich bei einer geteilten Müllbehälternutzung die Gebühren auf mehr als den jeweils halben Betrag belaufen.

 

In die Gebührenkalkulation für die Abfuhr von Hausmüll gehen neben Kosten für den Restmüllbe-hälter, die Abfuhrkosten und die Verwertung auch noch Kosten für zusätzliche Leistungen ein. Dies sind z.B. Gebührenanteile für die Sperrmüllabfuhr, das Schadstoffmobil, die Abfallberatung, die Biotonne und die Nutzung des Kompostplatzes.

Bei der geteilten Müllbehälternutzung erhalten auf Antrag zwei Grundstücke zusammen eine Müll-tonne mit einem Volumen von 80 oder 120 Litern. Die oben genannten zusätzlichen Leistungen werden nicht halbiert, sondern können von beiden Eigentümern uneingeschränkt weiter genutzt werden. In der Gebühr für die geteilten Restmüllbehälter werden folglich auch nur die Anteile für die Mülltonne, die Abfuhrkosten und die Verwertung halbiert. Die übrigen Gebührenanteile (für die nicht-halbierten Leistungen) werden in gleicher Höhe wie für Grundstücksbesitzer mit ungeteilter Restmülltonne angesetzt.
Die Gesamtgebühr für eine geteilte Restmülltonne beträgt daher mehr als die Hälfte der entsprechenden Gebühr für einen Einzelhaushalt.


Anlagen: