Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In der 9. Sitzung des Werkausschusses am 13.10.15 wurde bezüglich der Vorlage 30-R/033/2015 „Änderung der Abfallgebühren“ 2016 – 2017 die Frage gestellt, warum sich bei einer geteilten Müllbehälternutzung die Gebühren auf mehr als den jeweils halben Betrag belaufen.
In die Gebührenkalkulation für die Abfuhr von Hausmüll gehen neben Kosten für den Restmüllbe-hälter, die Abfuhrkosten und die Verwertung auch noch Kosten für zusätzliche Leistungen ein. Dies sind z.B. Gebührenanteile für die Sperrmüllabfuhr, das Schadstoffmobil, die Abfallberatung, die Biotonne und die Nutzung des Kompostplatzes.
Bei der geteilten Müllbehälternutzung erhalten auf Antrag
zwei Grundstücke zusammen eine Müll-tonne mit einem Volumen von 80 oder 120
Litern. Die oben genannten zusätzlichen Leistungen werden nicht halbiert,
sondern können von beiden Eigentümern uneingeschränkt weiter genutzt werden. In
der Gebühr für die geteilten Restmüllbehälter werden folglich auch nur die
Anteile für die Mülltonne, die Abfuhrkosten und die Verwertung halbiert. Die
übrigen Gebührenanteile (für die nicht-halbierten Leistungen) werden in
gleicher Höhe wie für Grundstücksbesitzer mit ungeteilter Restmülltonne
angesetzt.
Die Gesamtgebühr für eine geteilte Restmülltonne beträgt daher mehr als die
Hälfte der entsprechenden Gebühr für einen Einzelhaushalt.
Anlagen: