Betreff
Änderung der Abfallgebühren 2016 bis 2017 - Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Vorlage
30-R/033/2015
Aktenzeichen
III/30; III/EB 77
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der

Stadt Erlangen (Entwurf vom 28.09.15 2015, Anlage 1) wird beschlossen.

 


Im Ergebnis der Kalkulation 2012 konnten zum 01.01.2013 die Abfallgebühren im Durchschnitt um 5,9 % gesenkt werden. Der gewählte Kalkulationszeitraum 2013 bis 2015 sollte dabei den Abbau des Überschusses mittels einer maßvollen aber dennoch spürbaren Gebührensenkung gewährleisten. Zugleich beinhaltete diese Vorgehensweise zwangsläufig auch die Erwartung
eines moderaten Anstiegs der Gebühren im sich nun anschließenden Kalkulationszeitraum.

 

Diese damals getroffenen Prognosen haben sich weitestgehend bestätigt. So konnte das vorhandene positive Fortschreibungsergebnis von 2,76 Mio. € (Stand: 31.12.2012) in den Jahren 2013 und 2014 planmäßig verringert werden und beträgt in der Betriebsabrechnung 2014 der Abfallwirtschaft 2,37 Mio. €. Da die Wirkung der Senkung sich vor allem im letzten Jahr des Kalkulationszeitraums auswirkt, wird zum Ende des Jahres 2015 ein Fortschreibungsergebnis von 1,55 Mio. € erwartet.

Der vorhandene Überschuss wäre damit deutlich reduziert und, wie im Kommunalabgabengesetz (KAG) gefordert, den Gebührenzahlern wieder zugeflossen.

 

Mit dieser Ausgangssituation hat der EB 77 die Abfallgebühren für den Zweijahreszeitraum von 2016 bis 2017 kalkuliert. Dabei sind alle derzeit absehbaren Veränderungen künftiger Sach- und Personalkosten sowie erwartete Entwicklungen voraussichtlicher Abfall- und Wertstoffmengen eingeflossen. Dies sind z.B. höhere Kosten für die höherwertige energetische Verwertung des Bioabfalls ab 2016, anteilige Kosten für Planung und Bau des neuen Verwaltungsgebäudes, die Fortführung des Vollservices sowie steigende Personalkosten auf Grund von Tariferhöhungen sowie Stellenschaffungen für leistungsveränderte Mitarbeiter und zur Abdeckung des mit der wachsenden Bevölkerung gestiegenen Arbeitsaufkommens.

 

Im Ergebnis der Kalkulation schlägt die Verwaltung, wie bereits im Beschluss von 2012 prognostiziert, für die Jahre 2016 bis 2017 eine Gebührensteigerung in durchschnittlicher Höhe von 4,75 % vor.

Die zukünftigen Abfallgebühren entsprechen damit in etwa wieder den Beträgen vor der letzten Gebührensenkung, für die 80-Liter-Tonne ergibt sich sogar exakt der gleiche Betrag.


Mit dem gewählten Kalkulationszeitraum kann zeitnah auf ggf. eintretende, heute noch nicht absehbare Veränderungen mit finanziellen Auswirkungen reagiert werden.

Die Höhe der Gebührensteigerung berücksichtigt auch das zum 31.12.2015 erwartete positive Fortschreibungsergebnis von 1,55 Mio. € und zielt auf dessen weiteren Abbau ab.


Tabelle:     Übersicht der bisherigen und der ab dem Jahr 2016 geltenden
                  Abfallbeseitigungsgebühren der Stadt Erlangen

 

 




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für eine Musterfamilie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern steigt die Müllgebühr bei vorbildlicher Abfalltrennung und einer dann ausreichenden Restmüll-Behältergröße von 80 Litern um
10,80 € im Jahr, bei Benutzung einer 120 Liter Restmülltonne um 12,00 € im Jahr.

 

Die Anlage 2 bietet die Möglichkeit eines Vergleiches von ausgewählten Dienstleistungen und Gebühren anderen Kommunen mit der Abfallwirtschaft Erlangens.

 

Mit der vorgelegten Änderungssatzung soll zudem die Gebührenstruktur für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen angepasst werden.
Die bisherige Entsorgungsgebühr (bei Müllbehältern von mehr als 1100 Litern oder Müllpressen) pro Tonne Gewicht (zuzüglich des jeweiligen Entsorgungsentgelts des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Erlangen/Erlangen-Höchstadt) entfällt zukünftig. Im Gegenzug wird die Gebühr je Abfuhr eines Müllbehälters über 1100 Liter bzw. einer Müllpresse erhöht. Dies führt in der Praxis zu einer gerechteren Gebührenstruktur und zu mehr Kundenzufriedenheit.

 

Schließlich dient die Anfügung des neuen § 1 Abs. 3 der Umsetzung der letzten Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) aus 2014. Sie erleichtert die Vollstreckung der Gebührenforderungen.

     

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1.    Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Erlangen (Entwurf vom 28.09.2015)

2.    Gebührenkalkulation der Abfallgebühren im Städtevergleich