Betreff
Reservierung eines Teilbetrages von 2 Mio. Euro aus der Kreditermächtigung 2014 zur möglichen Weiterleitung eines KfW-Kredits an die GEWOBAU für Flüchtlingsunterkünfte
Vorlage
II/103/2015
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat stimmt der vorsorglichen Freigabe eines Teilbetrages von 2 Mio. Euro aus der Kreditermächtigung 2014 zu, zur Weiterleitung eines KfW-Kredites an die GEWOBAU für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften, sofern diese Kreditaufnahme keinen Verstoß gegen europäisches Beihilferecht beinhaltet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die GEWOBAU beabsichtigt Unterkünfte für Flüchtlinge zur Weitervermietung an die Regierung von Mittelfranken zu errichten.

 

Der Finanzierungsplan der GEWOBAU sieht auch die Aufnahme eines zinsverbilligten Kredits aus dem Programm 208 der KfW in Höhe von 2 Mio. Euro vor. Dieses seit Jahren bestehende Programm steht nunmehr auch für Bau, Sanierung etc. von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung. Attraktiv ist insbesondere der Zinssatz, denn für „die Sonderfazilität „Flüchtlingsunterkünfte“ steht für die erste Zinsbindungsfrist ein besonders günstiger Zinssatz zur Verfügung“. Derzeit kann von einem Nullzinssatz ausgegangen werden. In der Sicherung der derzeit sehr günstigen Kreditkonditionen liegt die Dringlichkeit der Angelegenheit.

 

Die Inanspruchnahme dieses KfW-Programms ist der GEWOBAU auf direktem Wege versagt. Möglich ist jedoch eine Kreditbeantragung durch die Stadt Erlangen und Weiterleitung an die GEWOBAU.

 

Ob die Weiterleitung des Kredites an die GEWOBAU gegen europäisches Wettbewerbs- und Beihilferecht verstoßen würde und durch welche Maßnahmen ein Verstoß im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, wird geprüft.

 

Auch wenn es sich „nur“ um eine Kredit-Weiterleitung handelt, berührt dieses Verfahren dennoch den Haushalt der Stadt Erlangen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben sind Kreditaufnahmen ausschließlich zulässig, wenn hierfür eine (unverbrauchte) Kreditermächtigung verfügbar ist. Deshalb fordert auch die KfW als Auszahlungsvoraussetzung die Vorlage der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme von Krediten.

 

Als unverbrauchte Kreditermächtigung steht ausschließlich das Kontingent der Ermächtigung 2014 zur Verfügung. Denkbar ist, für die Antragstellung und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Annahmeerklärung, zunächst die Kreditermächtigung 2014 in Anspruch zu nehmen.

 

Allerdings waren diese Krediteinnahmen zur Deckung anderweitiger Investitionen veranschlagt. Die Konsequenz ist bei einer Weiterleitung des Kredits an die GEWOBAU eine Reduzierung der städtischen Liquiditätsreserve um 2 Mio. Euro.

 

Um diese Schieflage zu bereinigen – und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Krediteinnahmen zu schaffen – ist ein weiterer Schritt erforderlich. Entweder Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung 2015, in der die finanziellen Auswirkungen der Transaktion dargestellt werden oder eine Veranschlagung im Haushalt 2016. Letzteres Vorgehen erscheint möglich, weil nach telefonischer Aussage der GEWOBAU mit einem Baubeginn erst zum 01.03.2016 zu rechnen ist. Allerdings ist damit eine Zinsunsicherheit verbunden, weil stets der am Tag der gewünschten Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung kommt.

Andererseits vermindert sich durch eine Aufnahme des Kredites im Jahr 2016 das Risiko, dass der Kredit bei verspäteter Verwendung nicht zu einem Zinssatz von 5% über den Basiszinssatz nach § 247 BGB (aktuelle 4,17%) zu verzinsen ist. Ein Zinszuschlag wird erhoben, wenn der Kreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für den festgelegten Zweck einsetzt bzw. nicht unverzüglich an die KfW zurückzahlt (Ziff. 13 Abs. 4 der allgemeinen Bestimmungen der KfW für Investitionskredite).

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Beantragung des KfW-Kredits zunächst zu Lasten der Kreditermächtigung 2014 und Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzung zur Kreditweiterleitung.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Personell:

Antragstellung und Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen binden Personalreserven der Abt. Haushaltswesen der Stadtkämmerei. Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist im Arbeitsprogramm 2015 der Stadtkämmerei nicht berücksichtigt.

Finanziell:

Die Kreditaufnahme wird zwingend der Stadt Erlangen zugerechnet. Dies bedeutet einen Ausweis in der Bilanz und städtischen Verschuldungsstatistik in Höhe von 2 Mio. Euro.

 

Haushaltsmittel

             werden für die Antragstellung nicht benötigt, wohl aber eine Inanspruchnahme der Kreditermächtigung 2014

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                               sind nicht vorhanden


Anlagen: